LG Stuttgart: Abmahnbarer Wettbewerbsverstoß bei menschlichem und technischem Fehler
Ein Wettbewerbsverstoß kann durch verschiedene Fehler begründet werden. Fehler sind dabei nicht nur menschlich, sondern können auch durch technisches Versagen entstehen. Das LG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 17.03.2021 (Az.: 40 O 47/20 KfH) entschieden, dass Wettbewerbsverstöße, die auf technischen oder menschlichen Versagen basieren, abgemahnt werden können. Dabei sei nicht relevant, ob es sich dabei um einen Einzelfall handele und was der Grund für den Wettbewerbsverstoß gewesen sei. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Diese hatte in zwei unabhängigen Fällen nur eine deutsche IBAN zur Prämienzahlung akzeptiert.
Im ersten Fall wollte der Kunde über das Onlineportal der Beklagten seine deutsche Bankverbindung in eine ausländische Bankverbindung ändern. Dies war aufgrund eines technischen Fehlers nicht möglich. Nach Anfrage des Kunden pflegte die Beklagte die ausländische Bankverbindung händisch in ihr System ein.
Im zweiten Fall wollte die Kundin bei Abschluss eines Versicherungsvertrags mit der Beklagten für das Lastschriftverfahren ein ausländisches Konto aus dem EU-Raum angeben. Die Kundin erhielt dabei von einer Mitarbeiterin der Beklagten die Information, es sei nur möglich das Lastschriftverfahren mit deutschen Konten einzurichten. Dabei übermittelte die Mitarbeiterin auch ein Formular, welches den vorgeschriebenen Aufdruck „DE“ im IBAN Eingabefeld enthielt. Nachdem sich die Kundin an die Zentrale der Beklagten wandte, wurde letztendlich ihre nicht-deutsche IBAN angenommen.
Der Kläger mahnte die Beklagte wegen dieser Handlungen ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück und gab keine Unterlassungserklärung ab. Im ersten Fall habe es sich um einen vorübergehenden technischen Systemfehler gehandelt. Im zweiten Fall habe der Fehler auf einer unzutreffenden Auskunft der Sachbearbeiterin beruht. Beim verwendeten Formular habe es sich um ein altes Formular gehandelt.
Daraufhin klagte der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und forderte vor Gericht die Unterlassung.
II. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 17.03.2021 (Az.: 40 O 47/20 KfH) hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 1 und § 3a UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO zustehe. Es handele sich in den beiden Fällen um abmahnbare Wettbewerbsverstöße.
"Nach Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO darf ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist."
Dagegen habe die Beklagte in beiden Fällen verstoßen, da dem Kunden die Angabe eines EU-ausländischen Zahlungskontos nicht möglich gewesen wäre.
Im ersten Fall sei es bei der Beklagten zu einem technischen Fehler gekommen, als der Kunde versucht habe die ausländische IBAN im Kundenportal einzugeben. Zwar habe ein Zeuge glaubhaft gemacht, dass die IT-Architektur der Beklagten es ohne weiteres ermögliche Einzugsermächtigungen bei Banken in allen SEPA-Staaten einzurichten. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Anlage einer SEPA-Lastschrift mit einem ausländischen Konto zunächst nicht möglich war.
Der zweite Fall, bei dem der Kundin mitgeteilt worden sei, dass eine Einzugsermächtigung mit ausländischer Bankverbindung nicht eingerichtet werden könne, sei zwar auf ein Fehlverhalten der Sachbearbeiterin zurückzuführen. Dies stehe der Annahme einer Vertragsverletzung aber nicht entgegen.
In beiden Fällen sei den Kunden durch die Unmöglichkeit ein ausländisches SEPA-Konto anzugeben, vorgegeben worden in welchem Mitgliedsstaat diese ihr Zahlungskonto zu führen hätten. Auch wenn dies danach korrigiert worden sei, liege darin ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO.
Entscheidend sei dabei nur der objektive Verstoß. In beiden Fällen sei zwar lediglich technisches bzw. menschliches Versagen die Ursache der Vorgänge gewesen. Die Verletzungshandlung sei aber verschuldensunabhängig zu bestimmen. Damit komme es nicht auf eine Weisung der Beklagten an.
III. Fazit
Das Urteil des LG Stuttgart vom 17.03.2021 (Az.: 40 O 47/20 KfH) zeigt, dass auch bei Vorliegen von Einzelfällen bereits abmahnbare Wettbewerbsverstöße vorliegen. Zudem kommt es nicht auf den Grund des Fehlers an, maßgeblich ist hierbei ein objektiver Verstoß.
Damit steht das Urteil des LG Stuttgart im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 16.04.2015, Az.: C-388/13). Nach dem EuGH liegt bereits in einer einzelnen Falschauskunft eines Gewerbetreibenden gegenüber eines Verbrauchers eine irreführende Geschäftspraxis vor.
Nach einer weiteren Rechtsprechung des EuGH kann sogar bereits die einmalige Falschlieferung an einen Verbraucher einen abmahnfähigen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versand gar nicht durch den Webshop selbst, sondern einen unabhängigen Versanddienstleister (z.B. Amazon) erfolgt.
Unser Rat: Lassen Sie es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen! Wir nehmen Sie an die Hand und unterstützen Sie bei einem rechtssicheren Verkauf im Internet. Werfen Sie einen Blick auf unsere Abmahnschutzpakete!
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