LG München I: Kündigungsbutton erst nach weiterem Klick unzureichend

LG München I: Kündigungsbutton erst nach weiterem Klick unzureichend
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von Susanna Milrath
Stand: 15.12.2023 9 min

Die Gestaltung des Kündigungsbuttons, welcher für Verbraucherdauerschuldverhältnisse im Fernabsatz zum 01.07.2022 eingeführt wurde, ist durch klare Vorgaben geregelt. Zum Zwecke des Verbraucherschutzes muss der Button etwa unmittelbar und leicht zugänglich sein. Ob ein Kündigungsbutton, der erst nach einem weiteren Klick erscheint, diese Voraussetzung erfüllt und was bei der farblichen Ausgestaltung zu beachten ist, klärte nun das LG München I.

I. Der Sachverhalt

Bei der Beklagten handelte es sich um die Betreiberin der Seite sky.de, auf der die potenziellen Kunden (auch Verbraucher) mit der Beklagten Verträge zur Inanspruchnahme von PayTV-Leistungen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Weg abschließen können.

Für diese Leistung der Beklagten zahlen die Kunden ein Entgelt. Auf der Seite der Beklagten können sie die erwähnten Verträge verwalten und auch beenden.

Dazu war ein Aufruf der Website der Beklagten erforderlich, wo sich am unteren Bildschirmrand eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links“ befand.

Klickte man auf diese Schaltfläche, die mit grauer Schrift auf weißem Hintergrund ausgestaltet war, wurden im oberen Bereich der Webseite die Links zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Livesport“, „Sky Kategorien“, „Unternehmen“, „Weitere Plattformen“, „Infos“ und „Schnellzugriff“ angezeigt.

Von den insgesamt 58 erscheinenden Links waren all die eben aufgezählten Themenbereiche jeweils fett hervorgehoben.

Auf der unteren rechten Seite der Webseite unterhalb der Links tauchte eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Kündigen“ auf.

Diese war in kleinerer und grauer Schrift gehalten. In der gleichen Zeile rechts und links neben dem Kündigungsbutton fanden sich die identisch formatierten Schaltflächen „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“:

Sky Kündigungsbutton 2

Die Verbraucherzentrale NRW stufte dies als Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB ein. Die „Kündigen“-Schaltfläche sei für den Verbraucher nicht unmittelbar und leicht zugänglich. Nach erfolgloser Abmahnung der Betreiberin der Webseite klagte die Verbraucherzentrale schließlich.

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II. Die Entscheidung

Das LG München I entschied mit Urteil vom 16.11.2023 (Az: 12 O 4127/23), dass der Kündigungsbutton der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Es fehle an der guten Lesbarkeit sowie an der Unmittelbarkeit und der leichten Zugänglichkeit.

1.) Allgemeines zur Gestaltung des Kündigungsbuttons nach § 312k BGB

Wird Verbrauchern über eine Website, also online, der Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages über ein Dauerschuldverhältnis (etwa einen Abonnement-Vertrag) ermöglicht, muss der Unternehmer online eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen.

Diese muss gewisse inhaltliche und gestalterische Anforderungen erfüllen, die in § 312k Abs. 2 BGB wie folgt definiert sind:

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Der Kündigungsprozess ist dabei in drei Stufen zu unterteilen.

Die erste Stufe besteht aus dem Vorhalten eines Kündigungsbuttons, welcher mit der Aufschrift „Vertrag hier kündigen“ oder ähnlichen Beschriftungen ausgestaltet sein muss.

Auf der zweiten Stufe wird man zur sogenannten „Bestätigungsseite“ weitergeleitet, auf welcher der Kündigende weitere Angaben zu seiner Person und seinen Vertragsdaten machen und dem Empfänger die für ihn wesentlichen Informationen bereitstellen kann.

Schließlich ist auf der Bestätigungsseite gemäß der dritten Stufe eine „Bestätigungsschaltfläche“ anzuzeigen. Diese muss mit den Wörtern „Jetzt kündigen“ betitelt sein und muss bei Anklicken tatsächlich die Kündigung auslösen. Dabei verlangt § 312k Abs. 2 S. 4 BGB die ständige Verfügbarkeit sowie die Unmittelbarkeit und leichte Zugänglichkeit der Schaltfläche. Demnach sollen die Schaltflächen auch dann erreichbar sein, wenn dem keine Anmeldung des Kunden auf der Webseite vorausgegangen ist.

Detaillierte Informationen zum Kündigungsbutton und dessen rechtskonformer Ausgestaltung stellen wir in diesem Beitrag zur Verfügung.

2.) Beurteilung im Fall

Im vorliegenden Fall sprach das LG München I dem streitgegenständlichen Kündigungsbutton seine Rechtskonformität.

a) Fehlende gute Lesbarkeit

Zunächst stellt das Gericht fest, dass es dem streitgegenständliche Kündigungsbutton bereits an der geforderten „guten Lesbarkeit“ fehle. Zum einen sei dessen Beschriftung in kleinerer Schrift als die übrige Webseite gehalten und zum anderen sei die Schaltfläche im Gegensatz zu dem Button zu den Angeboten, der sehr gut lesbar sei, nicht farblich hinterlegt.

Die Tatsache, dass der Kündigungsbutton im Fall kleiner geschrieben sei als der sonstige Fließtext auf der Webseite der Beklagten, habe die fehlende gute Lesbarkeit zur Konsequenz.

Des Weiteren sei bei der Ausgestaltung des Kündigungsbuttons eine graue Schriftfarbe verwendet worden, welche schwerer vom weißen Hintergrund der Webseite zu unterscheiden sei. Diese beiden Tatsachen zusammen führten dazu, dass die Beschriftung „Kündigen“ im vorliegenden Fall nicht gut lesbar sei.

Dabei sei zu betonen, dass die streitgegenständliche Webseite keineswegs nur in grau gehalten sei. Beispielsweise fänden sich eingefügte farbige Bilder und außerdem sei die Angebotsschaltfläche blau unterlegt und somit dem Fließtext gegenüber farblich hervorgehoben. Der Angebotsbutton sei damit sehr gut lesbar.

§ 312k BGB verfolge aber den Zweck, dass der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt sei, ebenso leicht kündigen könne, wie er es abschließen könne.

b) Keine unmittelbare Zugänglichkeit

Sodann urteilte das LG München I, dass der Kündigungsbutton nicht unmittelbar und nicht leicht zugänglich sei. Damit liege ebenfalls ein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB vor.

Der Umstand, dass der Kündigungsbutton erst sichtbar werde, wenn zuvor der Button mit der Beschriftung „Weitere Links“ angeklickt werde, führe dazu, dass die Schaltfläche weder unmittelbar noch leicht zugänglich sei.

Gebe der Verbraucher die Domain der Beklagten im Internet ein, gelange er auf die Hauptwebseite der Beklagten. Auf dieser erschienen mehrere Schaltflächen, von denen aber keine einen Kündigungsbutton darstelle. Erst hinter dem Button „Weitere Links“ erscheine der Link mit der Kündigungsschaltfläche. Und auch da sei der Button erst unter einer Vielzahl, nämlich 58, von Links ersichtlich.

Erst am Ende all dieser Links finde sich der Kündigungsbutton, am rechten unteren Rand in der letzten Zeile in der Reihe mit den Buttons „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“. Folglich sei der durchschnittliche Verbraucher nicht in der Lage, ohne erheblichen Aufwand den Kündigungsbutton unter den zahlreichen weiteren Schaltflächen zu finden.

Die Schaltflächen, die nach dem Anklicken des „Weitere Links“-Buttons erschienen, befassten sich mit ganz unterschiedlichen Themen. Dies ermögliche es dem Verbraucher ebenfalls nicht, in übersichtlicher Weise den Zugang zur Kündigungs-Schaltfläche leicht zu finden.

Auf die Vertragsabschlussmöglichkeiten werde der Verbraucher hingegen gleich auf der ersten Seite durch die farblich hervorgehobene Angebotsschaltfläche Aufmerksam gemacht.

c) Keine Anwendbarkeit der Grundsätze zur 2-Klick-Lösung

Die Grundsätze zur 2-Klick-Lösung, die bei der Ausgestaltung des Impressums zur Anwendung kämen, seien auf den Kündigungsbutton nicht anwendbar, so das LG München I. Der BGH hatte dabei in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine Erreichbarkeit über zwei Links genüge, wenn die Gestaltung weder mehrdeutig noch unübersichtlich sei.

Ziel des § 312k BGB sei die Stärkung des Verbraucherschutzes. Der Verbraucher solle ein auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung angelegtes Rechtsgeschäft ebenso leicht kündigen können, wie er den Vertrag abschließen könne.
Im vorliegenden Fall brauche der Verbraucher tatsächlich zwei Klicks zum Kündigen.

Die Anzahl der Klicks hin zum Kündigen allein führe allerdings nicht zur Wahrung des verfolgten Sinnes und Zweckes des Verbraucherschutzes. Wie im vorliegenden Fall müsse auch die Platzierung des Links auf der Webseite des Unternehmens beachtet werden. Außerdem müsse der oben erwähnte Verbraucherschutz so ausgelegt werden, dass bei der Möglichkeit, den Vertrag ohne große Hindernisse abschließen zu können, dessen Beendigung ebenso leicht sein müsse.

Der Sinn und Zweck des § 312k BGB dürfe dabei keinesfalls ins Gegenteil verkehrt werden, indem der Unternehmer versuche, die Vertragsabschlussmöglichkeiten mit größeren Hürden auszugestalten, um sodann die Kündigungsmöglichkeiten erschweren zu können.

d) Keine Berücksichtigung alternativer Kündigungsmöglichkeiten

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbuttons seien andere vorhandene Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen. Somit ändere auch die Tatsache, dass die Beklagte auch andere Möglichkeiten der Kündigung anbiete, nichts an dem bisher Festgestellten.

Insbesondere der Verweis der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.07.2023 auf die anderweitigen Kündigungsmöglichkeiten bringe zum Vorschein, dass es Verbraucher geben könne, die den Kündigungsbutton hinter der Schaltfläche „Weitere Links“ nicht finden würden und mithin auf Alternativen zur Beendigung ihres Dauerschuldverhältnisses zurückgreifen müssten.

So sei eine Beendigung des Abonnements möglich, indem die Verbraucher über das Symbol „Lupe“, den „Sky Chat“ oder das Hilfesymbol suchten. Des Weiteren könne sich der Verbraucher mit seinem Nutzerkonto anmelden und dann im nächsten Schritt die Kündigung vornehmen.

§ 312k BGB sehe mit all seinen Anforderungen vor, dass die Kündigung über eine unmittelbare und leicht zugängliche Schaltfläche ausgeführt werden könne und der Verbraucher auch keine Alternativen zur Beendigung seines Dauerschuldverhältnisses finden müsse.

Die normierten Tatbestandsvoraussetzungen des § 312k BGB für die Gestaltung des Kündigungsbuttons würden unterlaufen, wenn alternative Kündigungsmöglichkeiten die Voraussetzungen des § 312k Abs. 2 BGB wahren würden.
Schließlich stellten die von der Beklagten aufgeführten Beendigungsmöglichkeiten des Vertrages einen deutlich größeren Suchaufwand im Gegensatz zu den Vertragsabschlussmöglichkeiten dar.

III. Fazit

Für die Gestaltung des Kündigungsbuttons sind die gesetzlichen Vorgaben des § 312k BGB zwingend zu berücksichtigen. Wenn der Kündigungsbutton erst nach einem weiteren Klick erscheint, sind die Anforderungen des § 312k BGB nicht gewahrt. Gleiches gilt, wenn die Kündigungs-Schaltfläche in kleinerer Schrift als der Rest der Webseite ausgestaltet ist und im Gegensatz zu den Angebotsbuttons nicht farblich hinterlegt ist.

Dem Verbraucher muss die Kündigung des Dauerschuldverhältnisses ebenso leicht gemacht werden wie dessen Abschluss. Dabei darf die mit § 312k BGB verfolgte Stärkung des Verbraucherschutzes nicht dadurch umgangen werden, dass dem Verbraucher der Abschluss des Abonnements schwieriger gemacht wird, um diesem dann die Kündigung durch Hürden zu erschweren.

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