Ab dem 01.07.2022: Kündigungsbutton für zahlreiche Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr erforderlich

Ab dem 01.07.2022: Kündigungsbutton für zahlreiche Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr erforderlich
30.06.2022 | Lesezeit: 5 min

Ab dem 01.07.2022 wird durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge eine neue Pflicht zur Vorhaltung einer Kündigungsroutine bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr geschaffen. Betroffene Online-Händler sollten die neuen Anforderungen rechtzeitig technisch umsetzen (lassen), um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen.

1) Hintergrund

Die Regelung wird in einem neuen § 312k BGB verankert und gilt für bestimmte Dauerschuldverhältnisse, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr begründet werden.

Dabei orientiert sich die neue Regelung an den bereits geltenden Vorschriften zur so genannten Buttonlösung, nach der auch ein Bestellbutton in einem Online-Shop bestimmte formelle Anforderungen erfüllen muss (vgl. § 312j Abs. 3 BGB) .

Die Regelung basiert nicht auf europarechtlichen Vorgaben, weshalb der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von § 312k BGB frei war.

2) Betroffene Vertragstypen

Die neue Regelung gilt für Verträge, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet.

Hierunter fallen insbesondere Verträge, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.

Ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und Verträge über Finanzdienstleistungen. Ferner ist die neue Regelung nicht anzuwenden bei Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen.

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3) Anforderungen an die Kündigungsroutine

Der Unternehmer muss dem Verbraucher in den vorgenannten Fällen künftig eine Kündigungsroutine bereitstellen, über die der Verbraucher eine wirksame Kündigungserklärung online abgeben kann. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Schaltfläche bereitstellen, über die der Verbraucher eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Website abschließbaren Vertrages abgeben kann.
  • Die Schaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  • Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf welcher er nähere Angaben zur Kündigung machen kann und welche eine Bestätigungsfläche enthält, über die der Verbraucher seine Kündigungserklärung abgeben kann.
  • Dabei muss die Bestätigungsfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
  • Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
  • Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass die Abgabe der Kündigungserklärung erkennbar ist.
  • Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen.

Die vorgenannten Änderungen gelten ab dem 01.07.2022 für entsprechende Verträge, unabhängig davon, wann diese abgeschlossen wurden. Sie gelten daher auch für Verträge, die bereits vor dem Stichtag abgeschlossen und noch nicht beendet wurden.

4) Rechtsfolgen bei unzureichender Kündigungsroutine

Hält der Unternehmer bei entsprechenden Verträgen künftig keine gesetzeskonforme Kündigungsroutine vor, kann der Verbraucher solche Verträge jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung hiervon unberührt bleibt.

Außerdem wäre ein solches Verhalten künftig auch als Wettbewerbsverstoß anzusehen, der zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen könnte.

5) Auswirkungen auf Rechtstexte für den Online-Handel

Online-Händler, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr (auch) Verträge über Dauerschuldverhältnisse schließen, welche nicht unter einen der o. a. Ausnahmetatbestände fallen, müssen ihre Rechtstexte ggf. anpassen.

Sofern der Händler in seinen AGB Regelungen zu den Kündigungsmodalitäten getroffen hat, was bei Dauerschuldverhältnissen durchaus zweckmäßig ist, muss er ab dem 01.07.2022 auch die Möglichkeit der Kündigung im Wege der oben beschriebenen Kündigungsroutine berücksichtigen. Eine Regelung, nach der die Kündigung beispielsweise ausschließlich in Schrift- oder in Textform erfolgen kann, wäre in den vorgenannten Fällen künftig unwirksam und abmahnbar.

Wickelt der Online-Händler, der entgeltpflichtige Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern eingeht, Kündigungen selbst ab und hat deswegen den neuartigen Kündigungsbutton selbst auf seiner Internetpräsenz integriert, muss er über die dadurch vollzogenen Datenverarbeitungen auch in seiner Datenschutzerklärung belehren. Betroffen hiervon sind nur Online-Händler mit eigenen Shop-Präsenzen, nicht Auftritte auf Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Etsy.

Hinweis:

Soweit wir im Rahmen unserer Schutzpakete auch Rechtstexte für Dauerschuldverhältnisse anbieten, werden wir die ab dem 01.07.2022 gültigen gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig umsetzen und betroffenen Mandanten angepasste AGB und eine neue Klauseloption innerhalb der Online-Shop-Datenschutzerklärung bereitstellen.

Unabhängig davon müssen sich betroffene Online-Händler um die technische Umsetzung der neuen Regelung kümmern. Dies gilt auch für entsprechende Verträge, die ggf. über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon abgeschlossen werden. Insoweit ist der Händler aber auf die Mithilfe des jeweiligen Marktplatzbetreibers angewiesen.

6) Fazit

Online-Händler, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr (auch) Verträge über Dauerschuldverhältnisse schließen, müssen in Ihrem Online-Shop bzw. auf dem genutzten Online-Marktplatz ab dem 01.07.2022 grundsätzlich eine besondere Kündigungsroutine vorhalten, über die Verbraucher den geschlossenen Vertrag problemlos kündigen können. Diese Regelung wird in einem neuen § 312k BGB verankert und gilt mangels einer europarechtlichen Vorgabe nur für Deutschland.

Betroffene Online-Händler sollten die neuen Anforderungen zur Vermeidung von Abmahnungen und rechtlichen Nachteilen rechtzeitig technisch umsetzen (lassen).

Sie möchten sich besser vor Abmahnungen schützen? Dann könnten die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei für Sie eine sinnvolle Lösung darstellen. Denn neben der Bereitstellung von Rechtstexten für unterschiedliche Geschäftsmodelle beinhalten diese auch einen dauerhaften Update-Service, in dessen Rahmen wir unsere Mandanten über abmahnungsrelevante Sachverhalte informieren. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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