LG München I: Bei kinesiologischen Tapes und Flossingtapes ist der Grundpreis anzugeben!
Es stellt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar, wenn kinesiologische Tapes und Flossingtapes ohne Grundpreis nach Metern verkauft werden. – Das entschied das Landgericht München I (Endurteil v. 26.06.2018, Az.: 1 HK O 5839/18) und gab damit einem Verband recht, der in der fehlenden Meterpreisangabe in einem Online-Shop einen Wettbewerbsverstoß gesehen hatte. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG München I in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Worüber wurde gestritten?
Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, verlangte von einer GmbH Unterlassung, weil diese auf ihrer Webseite kinesiologische Tapes und Flossingbänder ohne Grundpreis angegeben hatte.
Dem eingetragenen Verein gehören sowohl Mitglieder auf dem Gebiet der Heilmittel- und Medizinprodukte sowie Arzneimittel an als auch Ärztekammern, Apothekenkammern und die Lebensmittelfilialbetriebe (Lidl, Norma, Tchibo), die regelmäßig Fitnessprodukte, wie Sportbekleidung, Sportgeräte und Kinesiologie-Tapes anbieten.
Die angegriffene GmbH ist im Bereich Fitnesstraining tätig. Im Webshop bietet das Unternehmen Fitnessgeräte und kinesiologische Tapes und Flossingbänder an. Dabei ist es der Ansicht, diese Produkte ausschließlich in einem sportlichen Zusammenhang zu bewerben und nicht in einem medizinischen. Kategorisiert werden die Tapes im Shop unter „Therapie“ mit den Worten „Produkte für dein Beweglichkeitstraining, deine Prävention, Regeneration und Leistungssteigerung“.
Bei einem kinesiologischen Tape handelt es sich um ein elastisches, selbstklebendes Pflaster aus einem dehnbaren Bauwollmaterial. Es muss vor der Klebetherapie mit einer Schere zugeschnitten werden. Manche Pflaster sind bereits für unterschiedliche Körperregionen vorgeschnitten. Sie werden auf die Haut geklebt und lösen sich entweder von selbst oder werden nach einer Woche durch Abziehen entfernt. Dabei sollen sie durch Reizstimulation Einfluss auf das Gesamtsystem nehmen, u.a. auf die Muskeln und Gelenke.
Flossing mit Bändern bezeichnet das relativ stramme Umwickeln von Extremitätengelenken oder Gelenkteilen mittels eines speziell dafür entwickelten Gummibandes und einer speziellen Wickeltechnik. Der Zug wird zwischen 1 bis 3 Minuten aufrecht erhalten und dann wieder gelöst, was zu einer verbesserten Beweglichkeit und einem geringeren Schmerzempfinden bei Patienten führen soll. Im Gegensatz zu kinesiologischen Tapes sind Flossingtapes mehrfach verwendbar.
Allerdings hatte die GmbH einen Grundpreis in Metern weder bei den kinesiologischen Pflastern noch bei den Flossingtapes angegeben. Vielmehr verkaufte das Unternehmen die Tapes in Fertigpackungen mit einer Länge von 5 Metern und einer Breite von 5 Zentimetern in verschiedenen Farben und die Flossingbänder ohne Längenangabe lediglich in der Breite 5 und 10 Zentimeter. Die kinesiologischen Tapes (Rock Tape) wurden für 15,95 € inklusive Umsatzsteuer angeboten, die Floss Tapes (RockFloss) ab 14,95 € inklusive Umsatzsteuer.
Um die Tapes für die Verbraucher noch attraktiver zu machen, warb das Unternehmen für diese mit der Eigenschaftsbeschreibung: „Führt zur Reduzierung von Schwellungen“, „Schmerzreduzierung“, „Schmerzen lindern“.
Dieses Vorgehen nahm der Verein zum Anlass, gegen die GmbH vorzugehen und eine einstweilige Verfügung (nach vorheriger erfolgloser Abmahnung) zu beantragen.
Die GmbH argumentierte vor Gericht, der Anspruch der Gegenseite sei nicht zielführend, da sie schon gar nicht im medizinischen Bereich, sondern lediglich in der Fitnessbranche tätig sei und somit mit der Gegenseite nicht im Wettbewerb stehe.
Außerdem handele es sich nach Auffassung des Onlinehändlers bei beiden Arten von Tapes nicht um Produkte, die gewöhnlicher Weise nach Länge vertriebene würden. Die kinesiologischen Tapes würden fast immer in einer 5-Meter-Länge und verschiedenen Breiten verkauft werden. Die Information über die Länge der Tapes sei lediglich aufklärender Natur und löse keine Pflicht zur Grundpreisangabe aus. Für die Flossingbänder hingegen mache es für den Verbraucher keinen Unterschied, zu wissen, wie lang ein Band sei, da diese nicht zugeschnitten würden.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht München I stärkt mit seiner Entscheidung erneut die Verbraucherrechte und urteilte, dass sowohl für die kinesiologischen Tapes als auch für die Flossingtapes ein Grundpreis nach Metern gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 Preisangabenverordnung hätte angegeben werden müssen. Die fehlende Angabe stellt nach Ansicht des Gerichts daher einen Wettbewerbsverstoß dar.
Dem Argument der GmbH, dass ihre Fitness-Produkte nicht im Wettbewerb mit Produkten aus dem Bereich der Heilmedizin stünden, erteilten die Richter eine Absage:
"Ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss zwischen den Mitgliedsunternehmen und dem Verletzer bestehen. Wird die Werbung für ein konkretes Produkt beanstandet, ist grundsätzlich nicht auf das Gesamtsortiment abzustellen, sondern auf den Branchenbereich, dem die beanstandete Werbemaßnahme zuzurechnen ist."
Im vorliegenden Fall wurde der Bezug zwischen den Produkten durch die konkrete Werbemaßnahme hergestellt. Denn nach Aussage des Online-Shops sollen die Tapes nicht nur die Fitness begünstigen, sondern auch „Schmerzen lindern“ und der „Reduzierung von Schwellungen“ dienen. Mit dieser Werbung habe die GmbH den gesundheitlichen Bezug hergestellt und trete mit seinen Produkten in Wettbewerb mit den Mitgliedern des Vereins.
Im Online-Shop hätte sowohl neben den kinesiologischen Tapes als auch neben den Flossingtapes eine Information über den Grundpreis in Metern gegeben werden müssen.
Denn wie von dem Verein recherchiert, werden die elastischen Pflaster nicht nur in einer 5-Meter-Länge, sondern auch in einer Länge von 2 Metern, 31,5 Metern, 213 Zentimetern verkauft. Das Gericht hielt es für die Verbraucher von Bedeutung, wie lang ein kinesiologisches Pflaster ist, da besonders bei dieser Art von Tape das Material je nach Anwendungsgebiet vom Patienten oder Physiotherapeuten zurechtgeschnitten wird.
Denn nur nach der Längenangabe ließe sich berechnen, für wie viele Anwendungen das Pflaster genutzt werden kann. Schließlich könne das kinesiologische Tape kein zweites Mal verwendet werden.
Bezüglich der Flossingtapes widersprachen die Richter dem Online-Händler, der behauptet hatte, die Bänder würden immer in einer Länge von 5 Metern vertrieben werden, denn es fanden sich auch Verkaufsbeispiele, in denen die Tapes nur eine 2 Meter Länge aufwiesen.
"Es ist deshalb auch schwer vorstellbar und damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Länge eines Flossingbandes den potenziellen Käufer nicht interessiert, sondern er lediglich ein Stück kaufen will, für das er einen bestimmten Preis zahlen muss. Anders als z.B. ein Gürtel, der über eine bestimmte Länge verfügt und der durch die Verstärkungen und Schließen am Anfang und Ende gerade nicht dazu bestimmt ist, erst hinsichtlich der Länge zurechtgeschnitten zu werden, ist es bei einem Flossingband auch vorstellbar, dass dieses erst, je nach Länge, für den jeweiligen Anwendungsbereich zurechtgeschnitten wird."
Deshalb kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass auch Flossingbänder zurechtgeschnitten werden können – je nachdem für welchen Zweck sie genutzt werden wollen und es demzufolge doch auf eine bestimmte Länge und Dicke der Tapes ankomme.
Fazit
Es besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Unternehmen aus dem Bereich des Heilmittel- und Gesundheitswesens und einem Unternehmen aus der Fitnessbranche, wenn der Fitnesshändler kinesiologische Tapes und Flossingtapes zur Linderung von Schmerzen verkauft und diese auch mit dieser Funktion anpreist.
Beim Verkauf von kinesiologischen Tapes und Flossingbändern ist nach Ansicht des LG München I ein Grundpreis bezogen auf die Mengeneinheit "1 Meter" anzugeben. Im Falle eines Verstoßes gegen die Grundpreisangabepflicht droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Mehr zum Thema Grundpreisangabe können Sie in unserem Großbeitrag zum Thema Preisangabenverordnung nachlesen.
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