LG Hamburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden!

LG Hamburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden!
31.10.2019 | Lesezeit: 5 min

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "BGH: Grundpreis muss auf einen Blick mit Gesamtpreis der Ware wahrgenommen werden können"

Fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben stehen nach wie vor ganz weit oben auf der Liste der häufigsten Abmahngründe. Online-Händler müssen neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) bei Waren angeben, welche nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder auch nur beworben werden. Darüber hinaus verlangt § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV nach seinem Wortlaut, dass der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises angegeben werden muss. Dieses „Näheerfordernis“ wurde bereits in der Vergangenheit als mit EU-Recht nicht vereinbar gewertet. Nun hat diese Ansicht auch das LG Hamburg bestätigt.

Was ist geschehen?

Ein Händler vertrieb ein Vitaminpräparat und unterließ es, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen. Daraufhin erwirkte ein Interessenverband gegen den Händler eine einstweilige Verfügung, welche ihm den Vertrieb solcher Produkte ohne Angabe des Grundpreises in unmissverständlicher, klar erkennbarer (in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises) und gut lesbarer Weise untersagte.

Der Händler wehrte sich, indem er Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegte. Konkret war er der Meinung, dass ihm nicht aufgegeben werden könne, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen. Dies folge aus der europarechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV). Danach sei es nicht erforderlich, dass der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe“ des Gesamtpreises angegeben werden muss.

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Unionsrecht vs. PAngV

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV muss ein Grundpreis angegeben werden, wenn Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig bzw. regelmäßig Waren in (unter anderem) Fertigpackungen angeboten werden.

Nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV besteht auch bei der bloßen Werbung mit diesen Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises.

"Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben."

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

Dieser Vorschrift steht der europarechtliche Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) entgegen, dieser lautet wie folgt:

"Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein."

Das im Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) fehlende „Näheerfordernis“ zwischen Grundpreis und Gesamtpreis war auch Gegenstand des Urteils des LG Hamburg.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Hamburg (Urt. v. 20.08.2019, Az. 406 HKO 106/19) bestätigte die Rechtsauffassung des Händlers. Bei europarechtskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV sei abweichend von dessen Wortlaut eine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht erforderlich. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung dürften wegen der Vollharmonisierung dieses Rechtsgebietes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechts.

Auch das Argument eines unmöglichen Preisvergleichs bei fehlendem Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises ließen die Richter nicht gelten. Gegenstand des Preisvergleiches sei nicht Grundpreis und Gesamtpreis, sondern die Grundpreise verschiedener Artikel.

Damit lasse sich kein Anhaltspunkt dafür feststellen, dass die EU-Preisangabenrichtlinie über ihren Wortlaut hinaus eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gefordert hätte. Vielmehr gehe die Richtlinie davon aus, dass optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches auf einfachste Weise bereits dann bestehen, wenn der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sind.

Im Ergebnis teilte das LG Hamburg mit, dass § 2 Abs. 1 PAngV europarechtskonform dahin auszulegen sei, dass es ausreiche, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, auch wenn dies nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgt.

Hinweis: Das OLG Rostock, OLG Düsseldorf und das OLG Naumburg gehen davon aus, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV zur Grundpreisangabe auch nach dem 12.06.2013 fort gilt.

Fazit

Nach der Entscheidung des LG Oldenburg urteilte nunmehr auch das LG Hamburg, dass der Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis genannt werden muss. Ebenso wie die Kollegen aus Oldenburg, kommen auch die Richter in Hamburg zur rechtlichen Überzeugung, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV europarechtswidrig ist und daher europarechtskonform ausgelegt werden müsse.

Das bedeutet, dass der Grundpreis nicht in "unmittelbarer Nähe" zum Gesamtpreis, sondern "nur" unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden muss.

Aber Achtung: Die Rechtsprechung des LG Hamburg darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Grundpreis irgendwo platziert werden kann. Vielmehr ist dieser noch immer zumindest in der Nähe zum Gesamtpreis zu platzieren (so dass dieser „auf einen Blick“ mit dem Gesamtpreis erfasst werden kann). Wie weit entfernt der Grundpreis platziert werden darf, werden die Gerichte in weiteren Entscheidungen klarstellen müssen.

Außerdem: Da der Grundpreis bereits bei jeder Werbung unter Nennung des Gesamtpreises zu nennen ist, bedeutet dies, dass auch weiterhin der Grundpreis in sog. Cross-Selling-Angeboten, Werbebannern, Suchtrefferlisten, Kategorieauflistungen, etc. zu nennen ist, sofern neben dem grundpreispflichtigen Artikel auch der Gesamtpreis der Ware genannt wird!

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