LG Oldenburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden!

LG Oldenburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden!
16.05.2019 | Lesezeit: 4 min

Die Preisangabenverordnung (PAngV) bestimmt, dass Händler bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angebotenen bzw. beworben werden, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) angeben müssen. Die Gesetzeslage fordert bei der Angabe des Grundpreises, dass dieser „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis anzugeben ist. Das LG Oldenburg hat diesbezüglich entschieden, dass Grundpreise lediglich „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ dargestellt werden müssen. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Oldenburg in unserem Beitrag.

Grundpreis in „unmittelbare Nähe“ erforderlich?

Wer zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet ist, bestimmt die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 PAngV, diese Vorschrift lautet wie folgt:

"Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. [Hervorhebung durch den Zitierenden]"

Der Grundpreis ist nach dieser Vorschrift in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. Diese Voraussetzung in der PAngV ist deutlich schärfer als die entsprechende Passage in Art. 4 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG):

"Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein."

Denn im Gegensatz zu den Erfordernissen in der PAngV muss nach der maßgeblichen Richtlinie lediglich gewährleistet sein, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ ist. Die Vorgaben der PAngV gehen somit über die der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) hinaus.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist insoweit nur durch die Mindestangleichungsklausel des Art. 10 Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) gedeckt.

Der vorliegende Fall, dass eine nationale Vorschrift eine europäische Richtlinie in strengerer Form umsetzt, war bis zum 12.06.2013 rechtlich unbedenklich. Bis zu diesem Zeitpunkt griff nämlich der Übergangszeitraum nach Art. 3 Abs. 5 Unlautere Geschäftspraktiken-RL (RL 2005/29/EG). Hiernach wurde es im Hinblick auf den Verbraucherschutz erlaubt, dass nationale Vorschriften, welche europäische Richtlinien umsetzen, „restriktiver oder strenger“ eingreifen durften.

Sodann ergibt sich hieraus, dass § 2 Abs. 1 PAngV mit dem Erfordernis der Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises seit dem 13.06.2013 genau genommen europarechtswidrig ist und damit keine Gültigkeit mehr entfalten dürfte.

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Urteil des LG Oldenburg: § 2 Abs. 1 PAngV ist europarechtswidrig

Das LG Oldenburg (Urteil vom 18.04.2019, Az.: 15 O 494/19) hat kürzlich entschieden, dass im Falle einer Grundpreisangabe, diese nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis dargestellt werden müsse.

In der vorbenannten Angelegenheit erfolgte vor Klageerhebung eine Abmahnung, in welcher der Abgemahnte aufgefordert wurde, den Grundpreis künftig in „unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis“ anzugeben.

Das Gericht nahm zu der Frage Stellung, inwieweit § 2 Abs. 1 PAngV durch oben dargelegte Problematik hinsichtlich der Europarechtswidrigkeit weiterhin vollumfänglich gültig ist. Das Gericht führte hierzu wie folgt aus:

"§ 2 PAngV ist im Übrigen richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das über die Preisangabenrichtlinie hinausgehende, mithin restriktivere Näheerfordernis entfällt, die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises jedoch bestehen bleibt. Denn anderenfalls würde die praktische Wirksamkeit der Preisangabenrichtlinie, die auf europaweit einheitliche verbindliche Regelungen setzt, unterlaufen werden. Das Näheerfordernis in § 2 PAngV kann auch nicht aufgrund einer Mindestangleichsklausel in Artikel 10 der Richtlinie 98/6/EG aufrecht erhalten werden. Da das Vorenthalten des Grundpreises Art. 7 der Richtlinie 2005/2009/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) unterfällt, gilt deren Art. 3, wonach eine restriktivere nationale Vorschrift wie § 2 PAngV seit dem 12.06.2013 nicht mehr angewendet werden darf bzw. keine Gültigkeit mehr hat."

Nach Ansicht des Gerichts sei nach wie vor erforderlich einen Grundpreis anzugeben. Lediglich das Erfordernis, dass eine unmittelbare Nähe zwischen Grundpreis und Gesamtpreis besteht, entfalle. Dies folge daraus, dass die europäische Preisangabenrichtlinie ansonsten unterlaufen würde. Im Ergebnis entfalte das Näheerfordernis des § 2 Abs. 1 PAngV somit keine Wirkung.

Hinweis: Auch das OLG Rostock, OLG Düsseldorf und das OLG Naumburg gehen davon aus, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV zur Grundpreisangabe auch nach dem 12.06.2013 fort gilt.

Fazit

Nach der Rechtsprechung des LG Oldenburg ist es nicht erforderlich, dass eine räumliche „unmittelbare Nähe“ zwischen Grundpreis und Gesamtpreis besteht. Vielmehr reiche es, wenn der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ ist. Aber Achtung: Die Rechtsprechung des LG Oldenburg darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass der Grundpreis irgendwo platziert werden kann. Vielmehr ist dieser noch immer zumindest in der Nähe zum Gesamtpreis zu platzieren (so dass dieser „auf einen Blick“ mit dem Gesamtpreis erfasst werden kann). Wie weit entfernt der Grundpreis platziert werden darf, werden die Gerichte in weiteren Entscheidungen klarstellen müssen.

Außerdem: Da der Grundpreis bereits bei jeder Werbung unter Nennung des Gesamtpreises zu nennen ist, bedeutet dies, dass auch weiterhin der Grundpreis in sog. Cross-Selling-Angeboten, Werbebannern, Suchtrefferlisten, Kategorieauflistungen, etc. zu nennen ist, sofern neben dem grundpreispflichtigen Artikel auch der Gesamtpreis der Ware genannt wird!

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1 Kommentar

F
Franz Kühn 03.09.2021, 13:22 Uhr
Herr
Heißt das, dass es auch ausreichend ist, den GP in der Artikelbeschreibung unter den Artikelname schreibe. wie z.B.:
Testartikel (50ml)

Grundpreis: 70,00€ je 100ml

Hier dann die Artikelbeschreibung ....

Gruß
Franz K.

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