LG Frankfurt (Oder): Newsletter-Einwilligung muss eindeutig bestimmt sein

LG Frankfurt (Oder): Newsletter-Einwilligung muss eindeutig bestimmt sein
von Julius Ulrich
13.10.2020 | Lesezeit: 3 min

Der rechtskonforme Versand von E-Mail-Newslettern hängt stets von der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers ab. Um wirksam zu sein, muss die Einwilligung allerdings auch hinreichend informiert erteilt werden und den Bezugspunkt eindeutig offenlegen. Dass es an einer wirksamen Einwilligung in den Erhalt von werbenden Newslettern fehlt, wenn ein Einverständnis lediglich für den Mailversand von „Informationen“ eingeholt wird, entschied mit Urteil vom 18.06.2020 (Az. 31 O 59/19) jüngst das LG Frankfurt an der Oder.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte, eine Herstellerin von Heilmitteln, veranstaltete auf ihrer Website ein Gewinnspiel.

Für die Teilnahme mussten Interessenten ihre E-Mail-Adressen angeben und zwei Checkboxen aktivieren.

Die erste Checkbox bezog sich auf die Bestätigung der Daten und die Teilnahme an dem Gewinnspiel. Mit der zweiten Checkbox konnten Interessenten einen Newsletter abonnieren, der auch so bezeichnet wurde.

Dazu stand weiter unten auf der Website:

Durch die Angabe meiner E-Mail-Adresse erkläre ich mich damit einverstanden, dass XY mir regelmäßig Informationen per E-Mail zuschickt.

Gegen die vorangegangene Aussage richtet sich die Klage eines Verbraucherschutzverbandes.

Nach §7 Abs. 2 Nr. 3 sei Werbung mithilfe von E-Mails unzulässig, wenn davor nicht die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten eingeholt worden sei. Bei dem streitgegenständlichen Text sei die Einwilligung aber nicht für den Erhalt von E-Mail-Werbung per Newsletter formuliert worden.

Nachdem die Klägerin die Beklagte abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungsaufforderung aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Unterlassung.

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II. Die Entscheidung

Die Klage hatte in der Sache Erfolg. Mit Urteil vom 18.06.2020 (Az. 31 O 59/19) verurteilte das LG Frankfurt (Oder) die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung.

Der Abschnitt, mit dem die Beklagte eine Einwilligung für das „regelmäßige Zuschicken von Informationen per E-Mail “ einhole, sei rechtlich angreifbar und reiche für eine Einwilligung in den Erhalt von E-Mail-Newslettern nicht aus.

Für Einwilligende sei nicht zu erkennen, dass sie durch Bestätigung der entsprechenden Checkbox in den Erhalt von Newslettern einwilligten. Es fehle also an einer eindeutigen Bezugnahme auf das Versenden von (werbenden) Newslettern und somit an der erforderlichen Bestimmtheit der Einwilligungserklärung.

Die Verwendung der Formulierung „Informationen“ sei darüber hinaus noch gesteigert missverständlich, weil in einem vorherigen Absatz der Begriff „Newsletter“ benutzt worden sei und Gewinnspielteilnahmeinteressenten nunmehr dem Eindruck unterlägen, nicht in den Newsletter-Erhalt, sondern in etwas anderes einzuwilligen.

III. Fazit

Um Wirksamkeit zu entfalten, müssen Einwilligungserklärungen für den E-Mail-Newsletter-Versand hinreichend bestimmt sein.

Eine Einwilligung, mit welcher der Versand von Newslettern gerechtfertigt werden soll, die sich aber nur auf den Versand von „Informationen“ bezieht, hat rechtlich keinen Bestand. So versendete Newsletter wären als unzulässige Werbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG einzustufen.

Händlern kann nur geraten werden, Newsletter-Einwilligungen so präzise wie möglich zu formulieren. Formulierungshilfen sowie detailreiche Informationen zu den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen rechtskonformen E-Mail-Marketings stellt die IT-Recht Kanzlei in dieser Handlungsanleitung bereit.

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