LG Frankfurt a.M.: Bereitstellung weiterer Kündigungsoptionen neben Kündigungsbutton auf Webseite zulässig
Seit Juli 2022 müssen Unternehmer Verbrauchern einen Kündigungsbutton für online geschlossene Dauerschuldverhältnisse auf ihren Webseiten bereitstellen. Ob diese Pflicht die Bereitstellung zusätzlicher alternativer Kündigungsmöglichkeiten verbietet, entschied nun das LG Frankfurt a.M.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Ein Telekommunikations-Unternehmen bot auf seiner Webseite zur Beendigung von im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern geschlossenen Dauerschuldverhältnissen neben einem Kündigungsbutton noch weitere Kündigungsoptionen an. Auf der Kündigungsbestätigungsseite, auf welcher ein Mobilfunk-Vertrag per Schaltfläche gekündigt werden konnte, wurde so auf einen separaten „Kündigungs-Assistenten“ sowie auf eine Hotline hingewiesen.
Dies stufte der Kläger, ein Wettbewerbsverband, als wettbewerbswidrig ein. Seiner Auffassung nach seien weitere Elemente auf der Kündigungsbestätigungsseite und insbesondere ein Hinweis auf anderweitige Kündigungsoptionen nicht zulässig.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob der Verband schließlich Klage zum LG Frankfurt a.M.
II. Die Entscheidung
Das LG Frankfurt a.M. teilte die Ansicht des Klägers nicht und wies die Klage mit Urteil vom 30.08.2023 (Az: 2-06 O 411/22) ab.
Die Gestaltung der Bestätigungsseite widerspreche den Vorgaben des § 312k Abs. 2 S. 3, 4 BGB nicht.
Hinweis:
Die inhaltlichen und gestalterischen Anforderungen, die das Gesetz für den Kündigungsbutton und die damit verbundene Kündigungsroutine vorschreibt, stellen wir in diesem Beitrag dar.
Auf den streitgegenständlichen Seiten sei jeweils eine Bestätigungsschaltfläche im Sinne des § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB mit der Beschriftung „Jetzt kündigen“ vorhanden. Die Schaltfläche sei gut lesbar und über ihre Betätigung könne der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben.
Eine Vorgabe, dass die Bestätigungsseite keine anderen, außer den in § 312k Abs. 2 S. 3 BGB geregelten Elementen enthalten dürfe, ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzgebungshistorie oder aus dem Sinn und Zweck des § 312k Abs. 2 BGB.
Auch wenn nach der Gesetzesbegründung die Angaben, die der Verbraucher im Rahmen der Online-Kündigung zu machen habe, zugleich als Minimalvorgabe und Maximalvorgabe zu verstehen seien, betreffe dieser Aspekt nur die Angaben, die im Rahmen der Kündigung an sich verbindlich seien. Die konkrete Gestaltung der Bestätigungsseite im Übrigen sei nicht betroffen.
Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Verbraucher durch die anderen Kündigungswege von der gesetzlich erforderten Bestätigungsfläche “weggelenkt“ werde. Maßgeblich sei die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, welcher der angegriffenen Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
Ein solcher Verbraucher, der einen Vertrag kündigen wolle, werde die Elemente der Kündigungsbestätigungsseite mit höherer Aufmerksamkeit betrachten als nur ein flüchtiger Nutzer der Internetseite. Damit sei dem Verbraucher die nach § 312k Abs. 2 BGB erforderliche Bestätigungsfläche aber gerade hinreichend leicht zugänglich.
Überdies folge aus § 312k BGB kein Verbot, andere Kündigungswege zur Verfügung zu stellen. Die Vorschrift solle die Kündigungsmöglichkeiten des Kunden erweitern und nicht andere Wege der Abgabe von Kündigungserklärungen beschränken oder ausschließen.
III. Fazit
Die Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons für online mit Verbrauchern geschlossenen Dauerschuldverhältnissen verbietet nicht die Bereitstellung optionaler zusätzlicher Kündigungsmöglichkeiten. Aus § 312k BGB folgt kein Verbot, andere Kündigungsoptionen zur Verfügung zu stellen.
Ebenfalls untersagt das Gesetz nicht, auf der Unterseite, von welcher aus die Online-Kündigung getätigt werden kann, auf diese alternativen Kündigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Verbote bezüglich zusätzlicher Gestaltungselemente auf jener Seite spricht das Gesetz gerade nicht aus.
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