LG Bochum zum Verkauf von Alkohol im E-Commerce: Nur noch mit Altersprüfung möglich?

LG Bochum zum Verkauf von Alkohol im E-Commerce: Nur noch mit Altersprüfung möglich?
27.02.2019 | Lesezeit: 10 min

Seit vielen Jahren besteht Streit, ob für den Versandhandel von alkoholischen Getränken eine jugendschutzrechtliche Altersbeschränkung zu beachten ist. Problematisch ist hierbei, dass die maßgebliche Vorschrift des § 9 JuSchG nicht ausdrücklich auf den Versandhandel Bezug nimmt. Das LG Koblenz hatte in der Vergangenheit die Anwendbarkeit von § 9 JuSchG verneint. Das LG Bochum sieht dies anders und hat aktuell entschieden, dass § 9 JuSchG auch für den Versandhandel von alkoholischen Getränken gelte. Über den aktuellen Meinungsstand und die möglichen Konsequenzen der Entscheidung des LG Bochum informieren wir in unserem Beitrag.

I. Bisheriger Meinungsstand

1. Hintergrund

Seit Jahren wird darüber gestritten, ob für den Versandhandel von alkoholischen Getränken eine Beschränkung gemäß § 9 JuSchG besteht. Sollte § 9 JuSchG im Falle des Versandhandels (z.B. im E-Commerce) Anwendung finden, müssten die entsprechenden Altersabgabebeschränkungen beachtet werden. Dies wiederum würde es erfordern, dass durch die Online-Händler besondere Altersverifikationssysteme verwendet werden.

Zentrale Vorschrift für die Beurteilung der Frage ist also § 9 JuSchG, dieser bestimmt in Absatz 1 (Hervorhebungen durch den Zitierenden):

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

2. Ansicht des LG Koblenz: Keine Kontrollpflichten beim Verkauf von Alkohol im Internet

Das Landgericht Koblenz (Beschluss vom 13.08.2007, Az.: 4 HK O 120/07) qualifizierte den Verkauf und Versand von Alkohol nicht als „sonst in der Öffentlichkeit“ im Sinne des § 9 Abs. 1 JuSchG. Nach Ansicht des Gerichts wäre der Verkauf und Versand von Alkohol über das Internet ohne jegliche Kontrollpflichten hinsichtlich des Alters des Käufers für den Händler möglich.

Das LG Koblenz argumentierte hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit wie folgt:

Die Kammer vermag sich der Auffassung der Antragstellerin, der Versandhandel werde vom Verbot der Abgabe "sonst in der Öffentlichkeit" erfasst, nicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut beinhaltet ein solches Verbot nicht. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf den Versandhandel kommt nicht in Betracht. Eine solche setzt eine planwidrige Lücke voraus, die indes nach Auffassung der Kammer nicht vorliegt. Wenn der Gesetzgeber es beim Vertrieb von Tabakwaren ausdrücklich vermeidet, - Gegensatz zum Vertrieb von Trägermedien - eigens definierte Begrifflichkeiten zum Verbot einer bestimmten Absatzart zu verwenden, lässt sich hieraus schließen, dass ein solches Verbot nicht existieren soll. Der Fernabsatz von Tabakwaren ist daher - bis zu einer entgegenstehenden entsprechenden gesetzlichen Regelung - auch ohne die von § 1 Abs. 4 JuSchG geforderten technischen Vorkehrungen (Altersverifikationssysteme) zulässig.

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3. Für die Anwendbarkeit des § 9 JuSchG im Versandhandel: Oberste Landesjugendbehörden, Bundesfamilienministerium und Literaturmeinung

Der Ansicht des LG Koblenz stehen die Positionen bedeutsamer Vertreter der Literatur, eine Stellungahme des Bundesfamilienministeriums und eine Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden entgegen.

Insbesondere in der Literatur erfuhr die Auffassung des LG Koblenz Kritik (Liesching in MMR 2007, 725). Hierbei wurde argumentiert, dass nach Auffassung des LG Koblenz der Versand von Alkohol an Kinder und Jugendliche unbeschränkt möglich sei. Dem Sinn und Zweck des Jugendschutzes würde hierdurch eklatant zuwider gelaufen.

Gleichsam wird von der Literatur, dem Bundesfamilienministerium und den Obersten Landesjugendbehörden angeführt, der Fernabsatz könne ohne Weiteres als besondere Ausprägung unter das Tatbestandsmerkmal des „sonstigen Verkaufs in der Öffentlichkeit“ nach § 9 Abs. 1 JuSchG angesehen werden.

II. Entscheidung des LG Bochum

Als erstes (bekanntes) Gericht hat das LG Bochum (Urteil vom 23.01.2019, Az.: I-13 O 1/19) nunmehr entschieden, dass die Vorschrift des § 9 JuSchG auch beim Versandhandel von alkoholischen Getränken beachtet werden müsse.

Gegenstand der Entscheidung war eine Testbestellung einer Flasche Gin. Diese wurde im Rahmen eines Testkaufs unter Angabe eines falschen Geburtsdatums an eine unzutreffende Wohnanschrift bestellt. Die Bestellung wurde durch den Online-Händler per DHL-Paket mit Standardversand ausgeliefert. Eine Überprüfung des Alters bzw. der Identität des Empfängers erfolgte nicht.

Durch den ungeprüften Versand sah das LG Bochum die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz als verletzt an. Insbesondere erblickte das Gericht den Verkauf des Alkohols im Rahmen des Online-Shops als Abgabe in der Öffentlichkeit.

Zur Begründung führte das Gericht hierzu aus:

Unter dem Begriff „Öffentlichkeit“ fällt auch eine Abgabe im Fernabsatz (…). Entscheidend für das Vorliegen einer „Abgabe“ im Sinne des § 9 Abs. 1 JuSchG ist, dass der Minderjährige die tatsächliche Gewalt über die Substanz erhält, zum Beispiel durch Versand nach Bestellung im Internet (…). Das Merkmal „in der Öffentlichkeit“ ist erfüllt, wenn die Ware für eine Mehrzahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder mit den Anbietern verbunden sind, zugänglich ist (…). Beim Internet handelt es sich um einen virtuellen „öffentlichen Raum“, der einer Mehrzahl von Personen zugänglich ist (...).

Auch setzt sich das Landgericht Bochum mit der Argumentation zur planwidrigen Regelungslücke auseinander, hierzu führte das Gericht wie folgt aus:

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht etwa daraus, dass der Gesetzgeber im Jugendschutzgesetz den Onlinehandel mit Alkohol nicht ausdrücklich geregelt hat, während er das ausdrückliche Verbot des Vertriebs von jugendgefährdenden Trägermedien im Versandhandel in § 15 Nr. 5, § 12 Abs. 3 Nr. 3 JuSchG und seit der Änderung durch Gesetz vom 10.03.2017 für Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse in § 10 Abs. 3 JuSchG ausdrücklich geregelt hat. Der abweichenden Auffassung der Verfügungsbeklagten und der vom Landgericht Koblenz im Beschluss vom 13.08.2007 – 4 HK O 129/07 - vertretenen Auffassung, wonach der Onlinehandel mit alkoholischen Getränken ohne Durchführung einer Alterskontrolle für Kinder und Jugendliche durchgeführt werden könne, vermag das Gericht nicht zu folgen. (…) Dass keine ausdrücklichen Vorschriften für den Online-Versand mit Alkohol in das Jugendschutzgesetz aufgenommen worden sind, besagt nicht, dass der Gesetzgeber den Onlinehandel mit Alkohol von den in § 9 JuSchG bestehenden Beschränkungen bei der Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche hat ausnehmen wollen. Die gegenteilige Auffassung wäre mit der Intention des Jugendschutzgesetzes, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Alkohols zu schützen, nicht in Einklang zu bringen.

Das Gericht führt sodann weiter aus:

Dem Gesetzgeber bleibt es unbenommen, mehrere untersagte Vetriebswege bei bestimmten Waren durch eine weitere Formulierung zusammen zu fassen und nicht einzelne Unterarten wie zum Beispiel die Abgabe über Versandunternehmen zu erwähnen (...). Daher sind auch Onlinehändler genauso wie Verkäufer in Gaststätten und Verkaufstellen verpflichtet, Bier, Wein und ähnliche Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und sonstige alkoholische Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abzugeben. Hieraus folgt die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass keine Auslieferung an Minderjährige erfolgt, wie die Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz in Ziffer 6.1. zutreffend ausführen.

III. Konsequenzen der Entscheidung

Nun hat das erste deutsche Gericht entschieden, dass auch beim Versand von Alkohol die Altersabgabebeschränkungen des § 9 JuSchG zu beachten sind. Als Konsequenz aus dieser Entscheidung wäre betroffenen Online-Händlern anzuraten, sicherzustellen, dass ein Versand von Alkohol nur an die bestellende Person selbst erfolgt und zudem eine Altersprüfung beim Empfänger durchzuführen ist.

1. „Zweistufiges“ Altersverifikationsverfahren

a.) Klassisches zweistufiges Altersverifikationsverfahren

In seinem Leiturteil vom 12.07.2007 (Az. I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) stellte der BGH klar, dass ein „Versand“ an Minderjährige nur dann zuverlässig unterbleiben könne, wenn der Händler durch geeignete Systeme zum einen dafür Sorge trägt, dass bereits bei Vertragsschluss vor dem Versand eine zuverlässige Altersverifikation erfolgt, und zum anderen gewährleistet ist, dass die jugendschutzrelevante Ware ausschließlich vom volljährigen Besteller in Empfang genommen werden kann.

Händler, die jugendschutzrelevante Produkte im Wege des Fernabsatzes verkaufen, haben so eine Kombination aus Identifizierungs- und Authentifizierungsmaßnahmen einzurichten.

Die mögliche Umsetzung der Altersverifikationspflicht im Bestellprozess (Identifizierungskomponente) können Sie hier nachlesen.

Die Möglichkeiten der Umsetzung der Pflicht zur ausschließlichen Übergabe an volljährige Besteller (Authentifizierungskomponente) können Sie hier nachlesen.

Achtung: Eine Prüfung der Volljährigkeit ist beim Verkauf auf Plattformen (wie zum Beispiel eBay oder Amazon) vor der Bestellung nicht möglich! Online-Händler, die auf Marktplätzen altersbeschränkte Ware (wie z.B. Alkohol) anbieten möchten, müssen zwingend der sog. 2-in-1-Lösung (dazu sogleich) folgen.

b.) Lösungsvorschlag der IT-Recht Kanzlei: 2-in-1-Lösung zur Altersprüfung und Authenfizierung durch das Versandunternehmen

Einzelne Versandunternehmen, z.B. DHL ("Ident-Check"), bieten in ihren Serviceleistungen eine Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung an.

Hinweis: Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14) erklärte die von DHL angebotene sog. Alterssichtprüfung für eine rechtsichere Authentifizierung des Empfängers für ungenügend.

Wird diese Leistung in Anspruch genommen, so erfolgt zum einen eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten. Zum anderen wird verifiziert, ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Ist entweder der identifizierte Besteller nicht volljährig oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner, bleibt die Zustellung aus.

Das 2-in-1-Verfahren trägt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei Sorge dafür, dass eine Abgabe ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolgt. Hierdurch wird garantiert, dass eine „Abgabe an Kinder und Jugendliche“ (nur hierauf kommt es § 9 Abs. 1 JuSchG an!) nicht eintritt. Identifizierung und Authentifizierung würden also nicht in 2 Stufen aufgespaltet, sondern in einer doppelten Prüfung bei der Auslieferung zusammengefasst.

Nähere Informationen zur 2-in-1-Lösung können Sie hier nachlesen.

Zwar fordert auch das LG Bochum in seiner Entscheidung (Urteil vom 23.01.2019, Az.: I-13 O 1/19) ebenfalls eine (getrennte) zweistufige Prüfung, wenn das Gericht ausführt, dass

(…) die Verfügungsbeklagte als Versandhändlern zum einen sicherstellen muss, dass die Kunden bei Bestellung des erforderliche Alter haben und ferner Sorge dafür tragen muss, dass die Altersbeschränkung Produkte nur eine wachsende Beziehung Weise über 16-jährige Personen ausgehändigt werden.

In der weiteren Begründung verweist das Gericht auch darauf, dass es dem Online-Händler überlassen bleibt, wie die Altersprüfung zu bewerkstelligen ist, da der Gesetzgeber hierzu keine konkreten Anforderungen gestellt hat. Aus dem Sinn und Zweck der jugendschutzrechtlichen Vorgaben folgt, dass die Abgabe an die minderjährige Person verhindert werden soll. Diesem Zweck genügt allerdings auch die vorerwähnte 2-in-1-Lösung.

Hinweis der IT-Recht Kanzlei: Es verbleibt eine Rechtsunsicherheit bei der vorgeschlagenen 2-in-1-Lösung, da dieses Verfahren bislang von der Rechtsprechung noch nicht letztverbindlich bewertet worden ist (und die Obersten Landesjugendbehörden sich wohl gegen diese Lösung entschieden haben). Es sprechen gute Argumente für die Zulässigkeit der 2-in-1-Lösung und damit auch dafür, dass diese Lösung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten könnte. Sollte man allerdings den derzeit sichersten Weg gehen wollen, müsste eine zweistufige Prüfung erfolgen.

2. Anpassung der Datenschutzerklärung

Wenn personenbezogene Daten zum Zwecke der Altersprüfung weitergegeben werden, bedarf die Datenschutzerklärung einer gesonderten Klausel. Im Rahmen dieser Datenschutzklausel muss der betroffene Kunde darauf hingewiesen werden, dass personenbezogene Daten an einen Dritten zum Zwecke der Altersprüfung weitergegeben werden. Zudem muss auch im Rahmen der Datenschutzklausel über die (erforderliche) Rechtsgrundlage informiert werden.

Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei stellen wir eine entsprechende Klausel im Rahmen der Datenschutzerklärung für Online-Shops sowie diverse Plattformen (z.B. eBay, Amazon, etc.) zur Verfügung!

Wichtiger Hinweis: Die Datenschutzklausel zur Altersverifikation gilt für alle (!) altersbeschränkten Waren wie z.B. Bildträger, Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas, Liquids und Alkohol (ausgenommen ist der Waffenversand). Weitere Informationen zum Versand altersbeschränkter Ware können Sie in unserem Beitrag „Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung“ nachlesen.

IV. Fazit

Nach der Rechtsprechung des LG Bochum ist beim Online-Handel mit Alkohol die jugendschutzrechtliche Abgabebeschränkung des § 9 JuSchG zu beachten. Nach Auffassung des Gerichts müssen Online-Händler beim Verkauf von Alkohol sicherstellen, dass nur an die bestellende Person selbst geliefert wird und zudem eine Altersprüfung des Bestellers (= Empfänger) durchzuführen ist. Wie sich die Rechtsprechung in Zukunft zur Anwendbarkeit des § 9 JuSchG beim Alkoholversand positionieren wird, ist noch nicht absehbar. Wer den sichersten Weg beschreiten möchte, sollte die Identifizierung und Authentifizierung des Käufers sicherstellen.

Die IT-Recht Kanzlei hält die sog. 2-in-1-Lösung für rechtlich gangbar, bei welcher eine Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung erfolgt. Im Falle der Verwendung einer Altersverifikation (bei Abgabe von altersbeschränkten Waren wie z.B. Bildträger, Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas, Liquids und Alkohol) muss die Datenschutzerklärung um eine entsprechende Datenschutzklausel zur Altersverifikation ergänzt werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

O
O.Schulz 05.03.2019, 10:06 Uhr
2 in 1 Lösung bei Bestellungen die an eine andere Person als Geschenk geliefert werden
Guten Tag,

muss in der 2 in 1 Lösung der Besteller selber die Ware annehmen? Dann würden keine Bestellungen an abweichende Lieferadressen (zu einer dritten Person als Geschenk oder an einen Nachbarn vor Ort) mehr möglich sein?
Oder kann die annehmende Person die Person aus der Lieferadresse sein und diese muss sich ausweisen?

Mit freundlichen Grüßen

O.Schulz

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