LG Bochum: Garantiewerbung muss auf Ausschlüsse hinweisen
Wer mit Garantien wirbt, muss rechtskonforme Garantiebedingungen vorhalten. Werden solche Bedingungen in einer Garantiewerbung nicht unmittelbar zugänglich gemacht, ist dort nach einem aktuellen Urteil des LG Bochum ein ausdrücklicher Hinweis auf Ausschlüsse von der Garantie erforderlich.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
In ihrem Online-Shop bewarb die Beklagte eine Bratpfanne folgendermaßen:
Entdecken Sie die beschichtete (…) Bratpfanne und genießen Sie eine unkomplizierte und flexible Art der Zubereitung Ihrer Lieblingsgerichte.
Profitieren Sie von der 10-jährigen Garantie und bestellen Sie noch heute Ihre (…) Bratpfanne für ein unvergessliches Kocherlebnis!
Dabei waren die Worte „10-jährige Garantie“ nicht verlinkt. Ein Link zu den Garantiebedingungen war an anderer Stelle bereitgestellt. Darin wurde klargestellt, dass die Beschichtung der Pfanne nicht von der Garantie erfasst war.
Die Wettbewerbszentrale erachtete die Werbeaussage als irreführend, weil der kaufentscheidungswesentliche Hinweis auf den Ausschluss der Beschichtung vom Garantieversprechen unterlassen worden war.
Weil die Garantiebedingungen innerhalb der Werbung nicht unmittelbar zugänglich gewesen seien, hätte es einer textlichen Information über den Garantieausschlusses bedurft.
Nach erfolgloser Abmahnung wurde sodann Klage auf Unterlassung zum LG Bochum erhoben.
II. Die Entscheidung
Das LG Bochum stufte die gegenständliche Werbung mit Urteil vom 30.01.2024 (Az: I-12 O 86/23) als irreführend ein.
Es werde nicht hinreichend über den beschränkten Umfang der Garantie aufgeklärt. Aufgrund der Darlegung gehe der Verbraucher davon aus, dass die gesamte Pfanne umfasst sei und nicht, dass einzelne Produktbestandteile von der Garantie ausgeschlossen seien.
1.) Allgemeines zur Garantiewerbung im Internet
Gemäß § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 EGBGB sind Online-Händler verpflichtet, den Verbraucher bei der Werbung mit Garantien und über deren Bedingungen zu informieren.
Diese Garantiebedingungen müssen wiederum die nach § 479 BGB verbindlich definierten Mindestinhalte beinhalten und so ausreichende Informationen über den Geltungsbereich, die Dauer, den Garantiegeber, die Garantieleistungen, das Verfahren für ihre Inanspruchnahme und darüber bereitstellen, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte von der Garantie nicht berührt werden.
Die Garantiebedingungen müssen, sofern mit einer Garantie geworben wird, gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Abgabe einer Online-Bestellung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stehen.
Idealerweise wird auf die geltenden Garantiebedingungen direkt klickbar aus der Werbeaussage heraus verlinkt.
Tipp:
Wie die Informationspflichten im Zusammenhang mit der Garantiewerbung korrekt umzusetzen sind, zeigen wir hier und stellen Mandanten auch rechtskonforme Muster-Garantiebedingungen zur Verfügung.
2.) Ergebnis im konkreten Fall
Für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG sei maßgebend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindruckes verstehe. Deshalb dürften einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden.
Nach diesen Grundsätzen sei zunächst festzuhalten, dass aus Verbrauchersicht eine Pfanne als einheitlicher Gegenstand wahrgenommen werde. Eine Unterteilung in Griff, Beschichtung und Material werde nicht vorgenommen.
Damit sei eine einheitliche Geltung der Garantie aus der Sicht des Verbrauchers zwar noch nicht zwingend, wohl aber zumindest naheliegend.
Um diesen entstandenen Eindruck auszuschließen und mithin einer Fehlvorstellung des Verbrauchers vorzubeugen, wäre entweder eine unmittelbare Verlinkung der Garantiebedingungen mit entsprechender Darlegung oder aber ein Hinweis auf den Ausschluss der Beschichtung aus dem Garantieumfang unmittelbar in der Werbeaussage notwendig.
III. Fazit
Wer ein Produkt mit einer Garantie bewirbt, muss – sofern die Garantiebedingungen nicht unmittelbar innerhalb der Werbung zugänglich gemacht werden – den Verbraucher über von der Garantieleistung ausgeschlossene Produktbestandteile hinreichend informieren. Andernfalls liegt eine abmahnbare irreführende Werbung vor.
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