Leitfaden: Leuchten richtig im Internet kennzeichnen

Leitfaden: Leuchten richtig im Internet kennzeichnen

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Wegfall der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten zum 25.12.2019!"

Die rechtskonforme Kennzeichnung von Leuchten im Internet ist kompliziert. Es sind die Vorgaben dreier (!) EU-Verordnungen zu berücksichtigen und es stellen sich zudem Probleme, an die der Gesetzgeber offensichtlich nicht gedacht hat. Auf welche Effizienzklasse ist etwa bei der Darstellung des Leuchtenetiketts per Verlinkung abzustellen? Was gilt bei der Kennzeichnung von Lampen-Leuchten-Sets? Die IT-Recht Kanzlei stellt sich der Herausforderung und veröffentlicht einen aktuellen Leitfaden zur rechtssicheren Kennzeichnung von Leuchten im Internet.

A. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Leuchten über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Verkauf von Leuchten mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

B. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung

Was ist eine Leuchte?

„Leuchte“ bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst.

→ vgl. Artikel 2, Nr. 26 der EU-Verordnung Nr. 874/2012

Welche Leuchten unterliegen der Energieverbrauchskennzeichnung?

Widersprüchlich geregelt scheint auf den ersten Blick der sachliche Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei fallen jedenfalls alle Leuchten in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 874/2012 (und sind damit kennzeichnungspflichtig), die

  • für den Betrieb von Lampen i.S.d. der EU-Verordnung Nr. 874/2012 ausgelegt sind und
  • nicht für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c Artikel 1 Abs.2 EU-Verordnung Nr. 874/2012 aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind und
  • die ihrer Zweckbestimmung nach für den Endnutzer gedacht sind, also an Endnutzer vermarktet werden sollen.

Welche Leuchten unterliegen NICHT der Energieverbrauchskennzeichnung?

Dies haben wir detailliert in diesem Beitrag beschrieben.

Sind Deko- bzw. Stimmungsleuchten kennzeichnungspflichtig?

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei birgt die Nichtumsetzung der Kennzeichnungsvorgaben im Bereich der Deko- und Stimmungsleuchten ein nicht unerhebliches Abmahnrisiko - dies wird in diesem Beitrag ausführlich begründet und im Einzelnen erläutert.

Allen Händlern, vor allem im Online-Bereich, ist somit zu raten, die zwingenden Energieverbrauchsvorgaben auch in dieser Produktkategorie umzusetzen und sich so auf die rechtssichere Seite zu begeben.

Sind Laserprojektoren für Lichtshows kennzeichnungspflichtig?

Die IT-Recht Kanzlei hat hierzu das Umweltbundesamt befragt. Die Fragestellung lautete (verkürzt):

Ist bei Laserprojektoren für sog. Lichtshows eine Energieverbrauchskennzeichnung gemäß EU-Verordnung 874/2012 vorzunehmen?

Antwort des Umweltbundesamtes:

Gerne gehen wir auf Ihre Fragen zur Auslegung der Verordnungen 874/2012/EU ein. Eine rechtsverbindliche Auskunft hingegen können wir Ihnen allerdings leider nicht geben. Auch erteilen weder das in Deutschland zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie noch die EU-Kommission rechtsverbindliche Auskünfte. Beide verweisen darauf, daß eine rechtsverbindliche Auslegung nur durch die zuständigen Gerichte erfolgen könne.
Wir teilen Ihnen jedoch gerne unsere Einschätzung mit.

Je nachdem, ob Sie Ihre Frage aus der Sicht eines Verbrauchers, eines Käufers/Betreibers, eines Herstellers, eines Händlers oder eines Beraters betrachten, könnten unterschiedliche Aspekte von Bedeutung sein. Da dieser Hintergrund leider nicht aus Ihrer Anfrage hervorgeht, beschränke ich mich auf allgemeine Aussagen.

Die bei Großveranstaltungen eingesetzten Laserprojektoren [Leuchten] sind auch nach unserer Einschätzung keine Produkte, die an Endnutzer [im Sinne dieser Verordnung] vermarktet werden; sie dürften somit nicht der Energieverbrauchskennzeichnungspflicht gemäß o.g. Verordnung unterliegen.

Sind gebrauchte Leuchten etikettierungs bzw. kennzeichnungspflichtig?

Dies ist nicht der Fall, sofern die gebrauchten Produkte nicht aus einem Drittland importiert werden vgl. Artikel 2 a EU-Verordnung 2017 / 1369.

Sind Leuchten kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Besteht eine Kennzeichnungspflicht auch bei der Vermietung?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Leuchten an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 EU-Verordnung 2017 / 1369.

Sind mehrsprachige Energieetiketten für Leuchten zulässig?

Leuchtenetiketten dürfen nicht mehrsprachig abgefasst werden, sondern müssen in ihrer Ausgestaltung nach eindeutiger Vorgabe der EU-Verordnung Nr. 874/2012 an die jeweilige Landessprache des Ziellandes des Vertriebs angepasst werden.

Weitere Informationen zu dem Thema sind hier hinterlegt.

C. Konkrete Kennzeichnungspflichten

Bez. der Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten gilt Folgendes:

1. Bloße Werbung

Bewirbt ein Online-Händler eine Leuchte im Internet, so hat er die Wahl:

Entweder integriert er das elektronische Etikett in seine Werbung oder er stellt sämtliche Informationen, die das Etikett enthält, als Textform in seiner Werbung dar.

Dies ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 EU Verordnung Nr. 874/2012. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Art. 6 a EU-Verordnung 2017/1369 herleiten (vgl. Erwägungsgrund Nr. 38 der EU-Verordnung 2017/1369).

Die Möglichkeit der Darstellung sämtlicher Etikett-Informationen als Textform in der Werbung dürfte in aller Regel für Online-Händler[völlig unrealistisch sein.

Aus dem Grund rät die IT-Recht Kanzlei derzeit zu Folgendem:

Wird eine Leuchte im Internet beworben, so ist das elektronische Etikett mit in der Werbung darzustellen.

2. Konkretes Angebot

Bietet ein Online-Händler eine Leuchte im Internet konkret an, so hat er das elektronische Etikett in der Nähe des Produktpreises darzustellen.

(Dies ergibt sich aus Artikel 4 Abs. 2 d EU-Verordnung 874/2012 in der durch Artikel 7 EU-Verordnung 518/2014 vorgegebenen Fassung.)

Problem: Die Kennzeichnung von Lampen-Leuchten-Sets im Internet

Nicht selten legen Online-Händler einer Leuchte ein geeignetes Leuchtmittel bei, das es Endkunden ermöglichen soll, die Leuchte sofort nach Erhalt in Betrieb zu nehmen. Schwierigkeiten bereitet hier die Frage, ob bei derartigen Kombinationsofferten sowohl das Leuchten- als auch das Lampenetikett verpflichtend bereitgestellt werden müssen oder ob gegebenenfalls nur eines der beiden Formate vorausgesetzt wird.

Die IT-Recht Kanzlei ist aktuell der Ansicht, dass es bei Set-Angeboten von Lampen und Leuchten aufgrund der Subsidiarität und der Substituierbarkeit der mitgelieferten Lampe stets nur auf das Leuchtenetikett ankommen kann. Dies haben wir hier ausführlich begründet wobei an dieser Stelle darauf hingewiesen werden muss, dass unsere Einschätzung selbstverständlich keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen kann. Online-Händler sollten sich im Zweifel hierzu anwaltlich beraten lassen.

Wichtig: Das obige Problem stellt nur sich auch nur bei Lampen-Leuchten-Sets mit austauschbaren Lampen. Sind Lampen indes fest verbaut, sind sie nach Art. 1 Abs. 2 lit.d VO (EU) Nr. 874/2012 ohnehin nicht gesondert kennzeichnungspflichtig.

3. Richtige Darstellung des elektronischen Etiketts

Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler das elektronische Etikett in ihrer Werbung oder ihren Angebote mit darzustellen.

Dabei gilt Folgendes

a. Einbindung des elektronischen Etiketts

Wird das Etikett graphisch direkt in das Angebot (bzw. die Werbung) eingebunden, so muss es in der Nähe des Preises dargestellt werden.

Da aber die rechtlich vorgegebene Größe des elektronischen Etiketts (mindestens 50 mm breit und 100 mm hoch) viel Platz kostet, ist es in rechtlicher Hinsicht auch ausreichend, das Etikett bloß zu verlinken.

Hierbei sind jedoch folgende Regeln einzuhalten:

So muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett verwendet werden. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Beispiel:

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Praxishinweis:

Beispiel: wird ein Produkt mit der Energieeffizienzklasse „C“ angeboten, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet werden. Wird der Preis im Angebot in Schriftgröße 28 pt. dargestellt, muss der Pfeil den Buchstaben „C“ in weiß und in Schriftgröße 28 pt. ausweisen. Die Größe des Pfeils ist dabei an die Schriftgröße des Preises so anzupassen, dass die ausgewiesene Effizienzklasse noch innerhalb des Pfeils dargestellt werden kann.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden.
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

Exkurs: Wie ist die Vorgabe „in der Nähe des Preises“ zu verstehen?

Sowohl bei der Wahl der direkten Einbettung des Etiketts als auch bei der Entscheidung für eine Verlinkung in Form des Pfeils muss eine Darstellung stets in Nähe des Produktpreises erfolgen.

Prinzipiell ist es somit möglich, das direkt eingebundene Etikett oder den Verlinkungspfeil oberhalb oder unterhalb oder rechts oder links vom Angebotspreis anzuführen. Auf jeden Fall aber sollte die Darstellung es zulassen, dass der Verbraucher bei Einsichtnahme des Preises zugleich auf die energierelevanten Informationen zugreifen kann.

Da bei Verzicht auf die Verlinkung das Etikett in Originalgröße dargestellt werden muss, wird der Verbraucher es schon aufgrund seiner Dimension zwangsweise wahrnehmen, sodass das Kriterium der Preisnähe hier großzügiger auszulegen sein wird als bei dem Pfeil als Verlinkungsobjekt.

Unzulässig ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei aber für beide Darstellungsoptionen eine Einbindung, die auf der Angebotsseite ein Scrollen nach unten erforderlich macht. Dass der Verbraucher unterhalb aller zentrierten Information weitere energieverbrauchsrelevante Angaben erwarten wird, ist nämlich regelmäßig auszuschließen.

Auch die Sternchenlösung, also das Einfügen eines Sternchens beim Produktpreis als Verweis auf die Darstellung der elektronischen Formate an anderer Stelle (etwa am Ende der Website) ist nicht gestattet. Eine derartige Methode läuft dem Zweck der Verordnung zuwider, den Verbraucher durch die Preisnähe der Informationen unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Ein Sternchen wird im Zweifel nicht wahrgenommen oder ist mit einer vorgelagerten Suche nach dem Verweis verbunden.

b. Problem: Auf welche Effizienzklasse ist bei der Darstellung des Leuchtenetiketts per Verlinkung abzustellen?

Leuchten können hinsichtlich ihrer Energieeffizienz nicht eigenständig beurteilt werden. So weist je nach Art der Leuchte diese in ihren Effizienzetiketten eine Spanne über mehrere Effizienzklassen aus, die die Kompatibilität mit entsprechenden Lampen indizieren soll. Selbst, wenn keine zusätzlichen Windungen für Lampen vorgesehen sind, sondern die Leuchte ausschließlich mit LEDs betrieben wird, kann nicht auf eine Effizienzklasse abgestellt werden, da sich die Effizienzspanne bei fest verbauten LEDs über die Klassen A++ - A erstreckt.

Auf welche konkrete Effizienzklasse bei der rechtskonformen Gestaltung des Pfeils abzustellen ist, war lange Gegenstand von Diskussionen, bis sich die Europäische Kommission im Oktober 2014 in einem Leitfaden der Fragestellung widmete und ihre Einschätzung mitteilte.

Nach Ansicht der Kommission muss nach verschiedenen Leuchtentypen differenziert werden:

  • sind keine LED-Lampen fest verbaut, ist für die Pfeildarstellung auf die höchste kompatible Effizienzklasse abzustellen („[...] the nested display should indicate the highest compatible class oft he luminaire“)
  • sind LED-Lampen verbaut, deren Effizienzspektrum sich immer über die Klassen A++ - A erstreckt, kommt es unabhängig von zusätzlichen Fassungen für andere Leuchtmittel stets auf die Klasse A+ als Mittelwert der Spanne an.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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