Kaufrecht: Leitfaden zur Umsetzung beim Verkauf digitaler Produkte

Kaufrecht: Leitfaden zur Umsetzung beim Verkauf digitaler Produkte
Stand: 25.11.2021 2 min

Am 01.01.2022 trat in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft, welches zahlreiche Auswirkungen auf den Online-"Verkauf" von digitalen Inhalten und digitaler Dienstleistungen hatte. Wir stellen unseren Mandanten einen Leitfaden zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen beim "Verkauf" von digitalen Inhalten und digitaler Dienstleistungen bereit.

Für wen ist dieser Leitfaden geeignet?

Der Leitfaden ist für Unternehmer geeignet, die digitale Inhalte und/oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher vertreiben und mit dem Verbraucher eine Vereinbarung zu bestehenden Mängeln des digitalen Produkts treffen möchten.

Was ist zu beachten?

Wollen der Unternehmer und der Verbraucher von den objektiven Anforderungen an das digitale Produkt oder von den Vorschriften zu Rechtsmängeln beim digitalen Produkt abweichen, ist dies nur unter Beachtung besonderer gesetzlicher Formvorschriften wirksam möglich. Dies bedeutet auch, dass eine hiervon abweichende Vereinbarung beispielsweise nicht durch schlichte Klauseln in AGB getroffen werden kann.

Das Gesetz fordert hierzu, dass:

  • der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das bestimmte Merkmal des digitalen Produkts von den jeweiligen objektiven Anforderungen abweicht, und
  • dies im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Insoweit besteht die besondere Herausforderung des Unternehmers darin, diese Anforderungen im Online-Handel technisch umzusetzen.

1) Umsetzung im eigenen Online-Shop

Wie die neuen gesetzlichen Anforderungen im eigenen Online-Shop für den Warenverkauf umgesetzt werden können, erläutern wir in diesem Beitrag. Diese Hinweise können für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte entsprechend angewandt werden.

Wer diese Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten nicht erfüllen kann oder möchte, muss das Risiko eingehen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Verbraucher den Mangel bei Vertragsschluss kannte.

2) Umsetzung auf Online-Handelsplattformen

Für die technische Umsetzung auf Online-Handelsplattformen, die den „Handel“ mit digitalen Inhalten unterstützen, bedarf es einer Mitwirkung des jeweiligen Plattformbetreibers.

Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten scheitern, so müsste der Händler damit rechnen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen, auch wenn ihnen der Mangel bei Vertragsschluss bekannt war.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: tomertu / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Geschäftsaufgabe: Was gilt für Mängelansprüche nach Abverkauf?
(18.11.2024, 15:21 Uhr)
Geschäftsaufgabe: Was gilt für Mängelansprüche nach Abverkauf?
Muss der Käufer einen Mangel der Kaufsache beweisen, bevor er Mängelrechte geltend macht?
(29.05.2024, 10:26 Uhr)
Muss der Käufer einen Mangel der Kaufsache beweisen, bevor er Mängelrechte geltend macht?
Bundesgerichtshof zu "Mogelpackungen"
(29.05.2024, 10:17 Uhr)
Bundesgerichtshof zu "Mogelpackungen"
Kein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung bei Beschaffenheitsvereinbarung
(02.05.2024, 07:48 Uhr)
Kein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung bei Beschaffenheitsvereinbarung
Gewährleistung: Was tun, wenn dem Händler die Nacherfüllung unmöglich ist + Muster
(29.11.2023, 07:33 Uhr)
Gewährleistung: Was tun, wenn dem Händler die Nacherfüllung unmöglich ist + Muster
Deckungskäufe: Wann müssen Händler die Kosten übernehmen?
(12.09.2023, 14:48 Uhr)
Deckungskäufe: Wann müssen Händler die Kosten übernehmen?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei