Kaufrecht: Leitfaden zur Umsetzung beim Verkauf digitaler Produkte
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Kaufrecht 2022: angepasste, deutschsprachige AGB und Datenschutzerklärungen bereit!"
Am 01.01.2022 trat in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft, welches zahlreiche Auswirkungen auf den Online-"Verkauf" von digitalen Inhalten und digitaler Dienstleistungen hatte. Wir stellen unseren Mandanten einen Leitfaden zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen beim "Verkauf" von digitalen Inhalten und digitaler Dienstleistungen bereit.
Inhaltsverzeichnis
Für wen ist dieser Leitfaden geeignet?
Der Leitfaden ist für Unternehmer geeignet, die digitale Inhalte und/oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher vertreiben und mit dem Verbraucher eine Vereinbarung zu bestehenden Mängeln des digitalen Produkts treffen möchten.
Was ist zu beachten?
Wollen der Unternehmer und der Verbraucher von den objektiven Anforderungen an das digitale Produkt oder von den Vorschriften zu Rechtsmängeln beim digitalen Produkt abweichen, ist dies nur unter Beachtung besonderer gesetzlicher Formvorschriften wirksam möglich. Dies bedeutet auch, dass eine hiervon abweichende Vereinbarung beispielsweise nicht durch schlichte Klauseln in AGB getroffen werden kann.
Das Gesetz fordert hierzu, dass:
- der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das bestimmte Merkmal des digitalen Produkts von den jeweiligen objektiven Anforderungen abweicht, und
- dies im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Insoweit besteht die besondere Herausforderung des Unternehmers darin, diese Anforderungen im Online-Handel technisch umzusetzen.
1) Umsetzung im eigenen Online-Shop
Wie die neuen gesetzlichen Anforderungen im eigenen Online-Shop für den Warenverkauf umgesetzt werden können, erläutern wir in diesem Beitrag. Diese Hinweise können für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte entsprechend angewandt werden.
Wer diese Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten nicht erfüllen kann oder möchte, muss das Risiko eingehen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Verbraucher den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
2) Umsetzung auf Online-Handelsplattformen
Für die technische Umsetzung auf Online-Handelsplattformen, die den „Handel“ mit digitalen Inhalten unterstützen, bedarf es einer Mitwirkung des jeweiligen Plattformbetreibers.
Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten scheitern, so müsste der Händler damit rechnen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen, auch wenn ihnen der Mangel bei Vertragsschluss bekannt war.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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