Neues Kaufrecht 2022: Leitfaden zur Umsetzung beim Verkauf digitaler Produkte
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "IT-Recht-Kanzlei stellt an das Kaufrecht 2022 angepasste, deutschsprachige AGB und Datenschutzerklärungen zur Verfügung!"
Am 01.01.2022 tritt in Deutschland ein neues Gesetz in Kraft, welches zahlreiche Auswirkungen auf den Online-"Verkauf" von digitalen Inhalten und digitaler Dienstleistungen hat. Wir stellen unseren Mandanten einen Leitfaden zur Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen beim "Verkauf" von digitalen Inhalten und digitaler Dienstleistungen bereit.
I. Was kommt auf Sie zu? Ein kurzer Überblick!
Sollten Sie
- ausschließlich im B2B-Bereich (= keine Verbrauchergeschäfte) tätig sein, so betrifft Sie das neue Gesetz nur marginal und Ihre Rechtstexte überhaupt nicht;
- digitale Inhalte und/oder digitale Dienstleistungen an Verbraucher vertreiben, so setzen Sie bis spätestens zum 30.12.2021 unsere überarbeiteten AGB und Datenschutzerklärung/en ein, die wir Ihnen ab dem 17.12.2021 bereitstellen;
Darüber hinaus betreffen Sie die neuen gesetzlichen Regelungen, wenn Sie Verbrauchern mängelbehaftete digitale Produkte anbieten.
Im Einzelnen:
II. Änderung der Rechtstexte
1. Änderung der AGB und Datenschutzeklärung/en
Handeln Sie wie folgt: Tauschen Sie ab dem 17.12.2021 Ihre AGB und Datenschutzerklärung/en komplett aus. Sollten Sie unsere Schnittstelle/n im Einsatz haben, dann brauchen Sie nicht weiter tätig zu werden.
Zum Hintergrund: Die Gesetzesänderung wirkt sich auf die von uns bereitgestellten AGB und Datenschutzerklärung/en aus. Dies betrifft alle im Rahmen unserer Schutzpakete von uns bereitgestellten AGB, die den Verkauf von digitalen Produkten an Verbraucher regeln - unabhängig von der verwendeten Handelsplattform.
Die geänderten AGB werden wir Ihnen ab dem 17.12.2021 in unserem Mandantenportal bereitstellen.
Nicht von den Änderungen betroffen sind insbesondere
- B2B-AGB für den Verkauf digitaler Produkte,
- Widerrufsbelehrungen und Widerrufsformulare.
2. Übertragung via Schnittstelle
Sofern Sie für Ihre Rechtstexte
- eine von uns bereitgestellte Schnittstelle nutzen, werden die geänderten Texte automatisch am 17.12.2021 auf die betreffende Zielseite übertragen.
- keine Schnittstelle nutzen oder eine solche plattformbedingt nicht verfügbar ist, müssen Sie die Texte spätestens zum Stichtag 01.01.2022 manuell auf Ihre Zielseite übertragen.
Hinweis: Die Änderung der AGB/Datenschutzerklärung bereits vor dem Stichtag ist aus unserer Sicht im Hinblick auf den Inhalt der von uns bereitgestellten AGB unschädlich, da sich hieraus keine Konflikte mit der aktuellen Rechtslage ergeben.
III. Sonstige erforderliche Maßnahmen
Besondere Anforderungen ergeben sich nach der zukünftigen Rechtslage für die Vereinbarung von Mängeln des digitalen Produkts mit Verbrauchern. Wollen der Unternehmer und der Verbraucher von den objektiven Anforderungen an das digitale Produkt oder von den Vorschriften zu Rechtsmängeln beim digitalen Produkt abweichen, ist dies nur unter Beachtung besonderer gesetzlicher Formvorschriften wirksam möglich. Dies bedeutet auch, dass eine hiervon abweichende Vereinbarung beispielsweise nicht durch schlichte Klauseln in AGB getroffen werden kann.
Das Gesetz fordert hierzu künftig, dass:
- der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das bestimmte Merkmal des digitalen Produkts von den jeweiligen objektiven Anforderungen abweicht, und
- dies im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Insoweit besteht die besondere Herausforderung des Unternehmers darin, diese Anforderungen im Online-Handel technisch umzusetzen.
1) Umsetzung im eigenen Online-Shop
Wie die neuen gesetzlichen Anforderungen im eigenen Online-Shop für den Warenverkauf umgesetzt werden können, erläutern wir in diesem Beitrag. Diese Hinweise können für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte entsprechend angewandt werden.
Wer diese Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten nicht erfüllen kann oder möchte, muss das Risiko eingehen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Verbraucher den Mangel bei Vertragsschluss kannte.
2) Umsetzung auf Online-Handelsplattformen
Für die technische Umsetzung auf Online-Handelsplattformen, die den „Handel“ mit digitalen Inhalten unterstützen, bedarf es einer Mitwirkung des jeweiligen Plattformbetreibers. Bisher ist uns aber noch nicht bekannt, ob und inwieweit die Plattformbetreiber entsprechende Möglichkeiten anbieten werden.
Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten scheitern, so müsste der Händler damit rechnen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen, auch wenn ihnen der Mangel bei Vertragsschluss bekannt war.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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