Klimagerätehersteller REMKO bessert nach

Klimagerätehersteller REMKO bessert nach
28.08.2008 | Lesezeit: 2 min

Mit News vom 30. Mai 2008 berichtete die IT-Recht Kanzlei, dass die in den "REMKO"-Prospekten enthaltenen Leistungsdaten nicht den rechtlichen Energiekennzeichnungsvorschriften genügen. Nun reagierte der Klimagerätehersteller REMKO und teilte der IT-Recht Kanzlei mit, dass mittlerweile alle Angaben gemäß der Durchführungsrichtlinie 2002/31/EG im Internet nachgebessert worden seien.

Pressemitteilung der Firma REMKO:

Auf der sicheren Seite
REMKO bietet Leistungsdaten für Händler via Internet

Der Vertrieb elektrischer bzw. elektronischer Haushaltsgeräte folgt klaren Strukturen: In der Regel gelangen sie vom Hersteller über Zwischenhändler zum Endverbraucher. Weniger klar ist, dass entlang des ein- oder mehrstufigen Vertriebs unterschiedliche Kennzeichnungspflichten gelten – nicht selten zur Verwirrung aller Beteiligten. Ein Lehrstück über das Regelungs-Dickicht des Gesetzgebers.

Der konkrete Fall: Ein Hersteller von Klimageräten kennzeichnet seine Geräte mit allen Leistungsdaten, die für den Zwischenhändler erforderlich sind. So machen sie Aussagen über Kühlleistung, Luftvolumenstrom, Ventilatorstufen, Entfeuchtungsleistung und vieles andere mehr. Der Zwischenhändler übernimmt diese Angaben 1: 1 und bietet die Geräte so in dem guten Bewusstsein, alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, zum Kauf an.

Was dieser nicht wusste: Da er die Geräte – anders als der Hersteller – dem Endverbraucher offeriert, müssen sie gemäß der Richtlinie 92 / 75 EWG gekennzeichnet werden – inklusive aller damit verknüpften Durchführungsbestimmungen. Das bedeutet beispielsweise, dass er seine Geräte mit der Energie-Effizienzklasse, dem Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden, der Kühlleistung, der Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast und vielen zusätzlichen Informationen ausweisen muss. Schließlich flattert dem gut meinenden Kaufmann eine Abmahnung eines konkurrierenden Händlers ins Haus.

Dies sei leider kein Einzelfall, wie Michael Schimczik vom ostwestfälischen Hersteller für Klima- und Wärmetechnik REMKO betont. „Die Kennzeichnungspflicht hat auch uns beschäftigt – etwa durch konkretes Nachfragen von Händlern. Aus diesem Grunde haben wir uns für eine klare Linie entschieden. Obwohl wir als Hersteller ohne direkten Vertrieb an den Endverbraucher nicht dazu verpflichtet sind, entsprechend der Norm, Ausweise in unseren Publikationen vorzunehmen und lediglich unseren Händlern die Angaben in Form der Energielabels zur Verfügung stellen, werden wir zukünftig das Informationsangebot auf der Internetseite erweitern.

Ein Service, mit dem jeder entlang der Vertriebslinie auf der sicheren Seite ist. Mit diesen Informationen, die inklusive Energielabel auf den Produktseiten im Internet unter www.remko.de zum Download angeboten werden, trägt REMKO verantwortungsvoll zur Rechtssicherheit bei.

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

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