KG Berlin: E-Mail-Spam bei nicht von Einwilligung gedeckter Newsletter-Frequenz
Der Versand von Newslettern per E-Mail ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Deren Reichweite kann der Versender selbst festlegen, indem er freiwillig Angaben zu Umfang und Rhythmus in der vorformulierten Einwilligungserklärung trifft. An diesen Angaben muss er sich dann aber auch festhalten lassen. Dass die Überschreitung einer vordefinierten Newsletter-Frequenz zu wettbewerbswidrigem E-Mail-Spam führt, entschied jüngst das KG Berlin.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Die Beklagte, ein Handelsunternehmen, bot Interessenten die Möglichkeit einer Anmeldung zu ihrem E-Mail-Newsletter an.
Laut der bei der Anmeldung abzugebenden und von der Beklagten vorformulierten Einwilligungserklärung erfolgte die Zusendung „wöchentlich“.
Tatsächlich aber wich die Beklagte von der angegebenen Frequenz ab und verschickte Mail-Newsletter in kürzerem Rhythmus, unter anderem auch mehrmals wöchentlich.
Ein Mitbewerber sah das Überschreiten der angegebenen Frequenz als unzulässige, da nicht von erteilten Einwilligungen gedeckte Mail-Werbung und nahm die Beklagte aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte argumentierte dagegen, dass die Einwilligung der Empfänger generell den Versand von Newslettern rechtfertige. Angaben zur Frequenz seien von ihr auf freiwilliger Basis im Sinne einer höheren Transparenz getroffen worden, schränkten aber Einwilligungen nicht in Ihrer Reichweite ein.
Nach erfolgloser Abmahnung und einem erstinstanzlichen Verfahren musste schließlich das KG Berlin in der Berufungsinstanz über die Begründetheit des Unterlassungsanspruchs urteilen.
II. Die Entscheidung
Das KG Berlin gab der Klage auf Unterlassung mit Urteil vom 22.11.2022 (Az.: 5 U 1043/20) statt und bejahte eine Wettbewerbsverletzung durch unzulässige E-Mail-Werbung für alle Newsletter-Mails, welche die angegebene Frequenz nicht einhielten.
Weil die Beklagte die Einwilligung in den Newsletterempfang in ihrer Reichweite bewusst auf eine wöchentliche Frequenz beschränkt habe, seien Werbemails außerhalb des vorgegebenen Turnus nicht von jener gedeckt.
Derartige Mails seien daher im Rechtssinne nicht anders zu behandeln als Spam, für den nie eine Einwilligung erteilt worden sei.
Die spezifische Verletzungshandlung sei vorliegend also gerade in der Überschreitung der Versendungsfrequenz zu sehen, welcher sich die Beklagte im Rahmen der Einwilligungseinholung selbst unterworfen habe.
III. Fazit
Wer im Rahmen der Newsletteranmeldung Angaben zu einer bestimmten Frequenz macht, darf diese zwar unter-, aber nicht überschreiten. Der Versand von Mail-Werbung in kürzeren als dem angegebenen Abstand ist dann nämlich nicht von der Reichweite der Newsletter-Einwilligung gedeckt und qualifiziert die Werbung zu wettbewerbswidrigem Spam um.
Eine Erforderlichkeit, die Einwilligungserklärung an eine bestimmte Newsletter-Frequenz zu knüpfen, existiert aber gerade nicht.
Die Problematik lässt sich also umgehen, indem die Einwilligung für einen Newsletter-Versand „in regelmäßigen Abständen“ eingeholt wird.
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