Handel mit Kerzen: Kennzeichnung nach Produktsicherheitsrecht
Alle Jahre wieder blüht vor allem in der Winterzeit der Handel mit Kerzen auf. Wegen brandspezifischer Gefahren können beim Kerzenverkauf aber besondere Sicherheitshinweise erforderlich sein. Ob und wie Kerzen nach dem Produktsicherheitsrecht zu kennzeichnen sind, zeigt mit besonderem Fokus auf die EU-Produktsicherheitsverordnung dieser Beitrag.
Abmahnsichere Rechtstexte
Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Kerzen über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:
- Impressum
- AGB & Kundeninformationen
- Widerrufsbelehrung
- Datenschutzerklärung
Tipp:
Für den Fall, dass Sie sich beim Kerzenverkauf mit passenden Rechtstexten absichern möchten:
Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.
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Produktsicherheitsrechtliche Pflichten zur On- und Offline-Kennzeichnung und Verantwortlichkeiten
Kerzen sind heutzutage eine echte Massenware – und im wahrsten Sinne des Wortes „brandgefährlich“. Immer wieder findet ein romantisches „Candle light dinner“ oder ein gemütlicher Abend mit Adventskranz seinen Höhepunkt mit dem Anrücken der Feuerwehr – für die Verliebten bzw. Andächtigen ist es dann allerdings mit Romantik, Andacht, und manchmal auch dem Leben, vorbei.
Um derlei unerwünschten Entwicklungen vorzubeugen, müssen Kerzen bestimmte Sicherheitshinweise tragen, welche die mit der Verwendung des Produktes einhergehenden Brandrisiken durch einen rücksichtsvollen Umgang zu minimieren bezwecken.
Hinweiserfordernisse für Kerzen ergeben sich insofern aus dem Produktsicherheitsrecht, welches Kenzeichnungspflichten für sicherheitsrelevante Verbraucherprodukte aufstellt (bis zum 13.12.2024: § 6 ProdSG, ab dem 13.12.2024 gemäß EU-Produktsicherheitsverordnung: Art. 9 Abs. 7 für Hersteller, Art. 11 Abs. 4 für Einführer)
Weil der Verwendung von Kerzen eine nicht unerhebliche Entzündungs- und Brandgefahr sowie das Risiko von Verletzungen gerade bei Kindern immanent ist, unterfallen Kerzen als sicherheitsrelevante Produkte grundsätzlich diesen Produktsicherheitsvorschriften.
Zu unterscheiden ist hierbei zwischen der physischen Kennzeichnung der Kerzen selbst und Online-Kennzeichnungspflichten, welche die EU-Produktsicherheitsverordnung ab dem 13.12.2024 aufstellt.
1. Physische Kennzeichnung
Die physische Kennzeichnung obliegt grundsätzlich nur den Herstellern und Importeuren.
So erlegt das Produktsicherheitsrecht die primären sicherheitsrechtlichen Kennzeichnungspflichten grundsätzlich allein dem Hersteller bzw. derjenigen Person auf, welche das Produkt erstmalig auf dem europäischen Binnenmarkt bereitzustellen gedenkt.
Diese Marktakteure haben sicherzustellen, dass die Kerze
- mit ihren Kontaktdaten und
- mit Sicherheitsinformationen, die das Betriebsrisiko und die damit einhergehenden Brandgefahren bestmöglich minimieren,
ausgestattet sind.
Diese Informationen sind, da ein Aufbringen auf der Kerze grundsätzlich wegen des allmählichen Abbrennens nicht zielführend oder gar brandgefahrmaximierend ist, auf der Kerzenverpackung oder dem Produkt beiliegenden Begleitmaterial darzustellen.
2. Ab dem 13.12.2024: Online-Kennzeichnungspflichten im Fernabsatz
Mit Geltungsbeginn der EU-Produktsicherheitsverordnung ergeben sich ab dem 13.12.2024 auch Online-Kennzeichnungspflichten im E-Commerce.
Dies umfasst gemäß Art. 19 insbesondere
- Name/Marke, Anschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder URL) des Herstellers
- bei Herstellung außerhalb der EU: zusätzlich Name, Anschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder URL) des EU-Verantwortlichen
- vom Hersteller bereitgestellte Warn- und Sicherheitshinweise
Diese Pflichten treffen einerseits Hersteller und Einführer, die ihre Produkte im Wege des Fernabsatzes verkaufen, andererseits aber auch die gesamte Handelsstufe.
Besonders betroffen sind Online-Angebote.
Ab dem 13.12.2024 müssen Wirtschaftsakteure auf allen Produktdetailseiten, von denen aus Kerzen in Warenkorb gelegt werden können, die oben genannten Sicherheitsinformationen online darstellen.
Details zur Umsetzung der Online-Informationspflichten der Produktsicherheitsverordnung stellen wir in diesen ausführlichen FAQ bereit.
Inhalte der Pflichtkennzeichnung
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
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WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Fazit
Kerzen müssen aufgrund der mit ihrer Verwendung verbundenen brandspezifischen Gefahren Kontakt- und Sicherheitshinweise tragen, wobei der Umfang der letzteren sich sinnvoll am Maßstab der Europäischen Norm DIN EN 15494 bestimmen lässt.
Zwar treffen die primären Etikettierungspflichten auf dem Produkt selbst nur Hersteller und Importeure.
Ab Geltung der EU-Produktsicherheitsverordnung zum 13.12.2024 sind die Herstellerkontaktdaten und die Sicherheitsinformationen aber auch im Fernabsatz (in Online-Angeboten: auf Produktdetailseiten) von allen Handelsstufen und mithin auch von bloßen Händlern darzustellen.
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10 Kommentare
In Belgien sind 3 Landessprachen zB welche sollte man dann nehmen?
Sicherheitsmaßnahmen
Um die Sicherheit der Käufer zu gewährleisten, teste ich jede gegossene Kerze auf Standfestigkeit und führe stichprobenartig Brennverhaltenstests durch. Am Marktstand werde ich die Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Kerzen aus recyceltem Wachs bestehen und handgemacht sind. Zusätzlich weise ich darauf hin, dass die Kerzen ausschließlich auf feuerfesten Unterlagen stehen dürfen, da die unterschiedlichen Wachsmischungen sich unterschiedlich verhalten können.
Hinweise für den sicheren Umgang
Neben der umfassenden Aufklärung über die Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit den Kerzen, frage ich mich, ob ich darüber hinaus noch weitere Punkte beachten muss. Insbesondere liegt mir daran, die Kunden umfassend zu informieren und sie auf mögliche Gefahren hinzuweisen.
Persönliche Anmerkung: Ich finde es unverantwortlich, dass Menschen die nicht wissen, wie man eine Kerze sachgemäß verwendet, ohne sich und andere in Gefahr zu bringen. Überhaubt geschäftsfähig sind und gefährliche gegenstände wie Teelichter und andere Potenziele Brandsätze kaufen dürfen.
Meine Frage wäre:
Ich stelle Bienenwachskerzen her und verkaufe diese im Internet ist es so das wer Dinge zum Verkauf herstellt der handelt gewerblich und riskiert Abmahnungen?
Und muss ich mich als Versender bei Lucid registrieren und einen Entsorgungsvertrag bei einem Entsorger abschließen, da dies im Extremfall mehrere 1000€ an Abmahnungen und Strafen kosten könnte?
Vielen Dank für die Antworten.
Dazu habe ich ein paar Fragen:
1. Piktogramme
Reichen die 4 vorgeschriebenen Piktogramme (min. 5 mm) plus das Rautensymbol mit Ausrufezeichen und das mit Fisch und Baum, oder muss auch ein Erklärungstext zu den 4 Piktogrammen beigefügt werden?
- Wenn ja, muss dieser in allen EU Sprachen verfasst werden?
2. Warntexte (Umwelt, ärztlicher Rat, Entsorgung UND Inhaltsstoffe)
Die Texte liegen mir in 24 europäischen Sprachen vor.
So wie ich es verstehe, müssen diese in allen Sprachen der Länder angegeben sein, in denen ich verkaufen möchte.
Da nur beschränkter Platz auf der Verpackung ist:
Können diese Texte auch auf einem in der Verpackung beigelegten Blatt oder Heftchen stehen?
3. Telefonnummer
Muss neben dem CLP und UFI Code, Recyclingsymbolen und der Adresse auch zwingend eine Telefonnummer auf der
Verpackung angegeben sein? Auf der Webseite darf man die ja weglassen, solange man ein Kontaktformular
anbietet.
Für fachkundige Ratschläge wäre ich sehr dankbar.
Darf das als Beispiel vorgestellte Blatt mit den Warnhinweisen bzw. die Piktogramme weiterverwendet werden?
ich stelle seit einiger Zeit Teelichthalter aus Holz her und möchte sie demnächst auch verkaufen. Meine Frage : Reicht es wenn ich jedem Käufer die Warnhinweise für Kerzen mitgebe ?
Schon mal ein Danke und viele Grüße
Wir haben uns sogar dieses Jahr dazu entschlossen, keine Fremdkerzen mehr anzunehmen, die wir dann verarbeiten sollen z.B. auf einen Adventskranz. Ein Kunde möchte sparen und bringt uns vom Diskounter billigere Kerzen. Wir möchten dafür keine Haftung übernehmen, da wir das Fremdprodukt nicht kennen. Wir laufen da zwar der Gefahr auf, dass der ein oder andere Kunde unsere teuren Qualitätskerzen verschmäht und gar nicht kommt, aber das ist uns egal, die Sicherheit geht vor.
Viele Grüße
sie erwähnen in dem Artikel die Piktogramme auf der Webseite der Bayerischen Wachszieher-Innung.
Darf eigentlich jeder diese Piktogramme benutzen?
Was ist mit den Piktogrammen die in der Din stehen?
Danke schon jetzt.
Mit freundlichem Gruß
Simon Oelke