Kennzeichnungsvorgaben für chemische Stoffe/Gemische verschärft – Abgabeverbot für Produkte - Handlungsbedarf für Händler

Kennzeichnungsvorgaben für chemische Stoffe/Gemische verschärft – Abgabeverbot für Produkte - Handlungsbedarf für Händler
Stand: 03.08.2017 10 min 1

Zum 31.05.2017 ist eine Übergangsfrist der CLP-Verordnung in Bezug auf die Kennzeichnung für chemische Stoffe und Gemische abgelaufen. Betroffen von den zum 01.06.2017 verschärften Kennzeichnungspflichten sind auch Händler, die über das Internet alltägliche chemische Produkte wie z.B. Putz- und Reinigungsmittel, Klebstoffe, Baustoffe, Druckertoner, Farben und Lacke, Schmierstoffe, Grillanzünder, Abwehrsprays oder Waschmittel anbieten, da die Produkte nicht nur physisch, sondern auch online korrekt gekennzeichnet werden müssen.

Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von chemischen Stoffen und Gemischen über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Verkauf von chemischen Stoffen und Gemischen mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

Worum geht es?

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt als sogenannte CLP-Verordnung die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung („Classification, Labelling and Packaging“) von chemischen Stoffen und Gemischen.

Bereits seit dem 01.01.2009 ist die CLP-Verordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten verbindliches Recht.

Wichtigster Zweck dieser Verordnung ist es, die gefährlichen Eigenschaften eines chemischen Stoffes oder Gemisches zu ermitteln und für eine entsprechende Kennzeichnung Sorge zu tragen.

Chemische Stoffe und Gemische können gefährliche Merkmale aufweisen und dadurch etwa eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen. Verwender solcher Produkte sollen nach der Intention der CLP-Verordnung bereits vor dem Kauf über diese Gefahren in Kenntnis gesetzt werden.

Hintergrund ist, dass ein verantwortungsvoller und sicherer Umgang mit entsprechenden Produkten nur gewährleistet ist, wenn deren Verwender über entsprechende Gefahren informiert wird und sich bei einer Verwendung dieser bewusst ist.

Zudem ist es natürlich auch für eine informierte Kaufentscheidung von erheblicher Relevanz, welche Risiken von dem begehrten Produkt ausgehen, da der Verbraucher im Zweifel wohl zu einem weniger gefährlichen, vergleichbaren Produkt greifen dürfte.

Die CLP-Verordnung schreibt zum einen vor, wie die Produkte physisch zu kennzeichnen sind, also auf deren Verpackung / Etikett. Darüber hinaus sieht die CLP-Verordnung aber auch Vorgaben für die Werbung für derartige Produkte vor und stellt damit auch für den Onlinehandel und die Onlinebewerbung Kennzeichnungspflichten vor.

Wie diese „Warnung“ des Kunden vor gefährlichen Stoffen und Gemischen online zu erfolgen hat, regelt dabei Art. 48 der CLP-Verordnung:

„Artikel 48
Werbung
„(1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.

(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen. (…)“

In Art. 48 Absatz 2 der CLP-Verordnung werden für als gefährlich eingestufte chemische Gemische und solche Gemische, die einen nach der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuften Stoff beinhalten, besondere Kennzeichnungspflichten aufgestellt.

Diese umfangreichen Kennzeichnungspflichten gelten (auch) für jegliche Werbung im Onlinebereich, da der Kunde dort in der Regel keine Möglichkeit hat, das Kennzeichnungsetikett an der Ware vor Vertragsschluss anzusehen. Betroffen ist eine Vielzahl von online gehandelten Alltagsprodukten.

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Stichtag zur Umstellung der Kennzeichnung 01.06.2017 - Was ändert sich?

Am 31.05.2017 endete die letzte Übergangsfrist der CLP-Verordnung.

Vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2017 durften unter die CLP-Verordnung fallende Gemische noch mit der alten Gefahrenkennzeichnung verkauft werden, wenn sie vor dem 01.06.2015 bereits in Verkehr gebracht worden waren und sich noch im Abverkauf befanden, etwa also noch im Lager des Händlers standen.

Seit dem 01.06.2017 dürfen nur noch solche Gemische verkauft werden, die nach der CLP-Verordnung eingestuft und auch gekennzeichnet sind.

Dabei geht es in erster Linie um die physische Kennzeichnung am Produkt selbst, auf dessen Etikett.

Da aber nach Art. 48 der CLP-Verordnung – siehe bereits oben - auch Onlinekennzeichnungspflichten bestehen, die im Gleichlauf zur physischen Kennzeichnung der betroffenen Produkte stehen, müssen Händler auch dafür Sorge tragen, dass ihre Onlinekennzeichnung solcher Produkte auf dem aktuellen Stand ist und ggf. Anpassungen vornehmen.

Alt vs. neu – wie erkenne ich das als Händler?

Die „neue“ Kennzeichnung lässt sich bereits auf den ersten Blick anhand Farbe und Form der Piktogramme auf dem Gefahrenetikett am Produkt erkennen. Die korrekten Gefahrenpiktogramme nach der CLP-Verordnung sind rautenförmig mit einem schwarzen Symbol und rotem Rahmen. Diese ersetzen die nun nicht mehr zulässigen schwarzen Symbole auf orangefarbenem Quadrat.

Hier zur Verdeutlichung zunächst das „neue“ Gefahrenpiktogramm für die Gefahr „entzündlich“:

1


Dagegen nachfolgende das alte, nun nicht mehr zulässige Gefahrenpiktogramm für „entzündlich“:

2

Wer also „offline“ (sei es am Produkt oder in der Werbung) oder „online“ aktuell noch mit „orangefarbene Quadraten“ hantiert, hat ein Problem.

Onlinehändler müssen den Verkauf und Abgabe physisch veraltetet gekennzeichneter Produkte stoppen die Onlinekennzeichnung überprüfen und ggf. aktualisieren

Neben der Einhaltung und ggf. Aktualisierung der Online-Kennzeichnungspflichten für gefährliche chemische Stoffe und Gemische (dazu nachfolgend noch im Detail) sind Onlinehändler gehalten, keine Produkte mehr an Kunden abzugeben, welche physisch nicht nach den Vorgaben der CLP-Verordnung gekennzeichnet sind.

Sollten Sie solche „veralteten“ Produkte noch am Lager haben, kontaktieren Sie den Hersteller bezüglich der weiteren Vorgehensweise, verkaufen diese aber nicht mehr ab.

Wie erkenne ich als Händler betroffene Produkte?

Betroffen sind eine Vielzahl von Produkten, die auch im Onlinehandel angeboten werden, insbesondere auch Alltagsprodukte für Verbraucher, wie die rein beispielhafte folgende Aufzählung von typischerweise betroffenen Produkten zeigt:

  • Abwehrsprays
  • Baustoffe
  • Brennstoffe
  • Dichtmittel
  • Druckertoner
  • Farben
  • Feuerzeuge
  • Grillanzünder
  • Klebstoffe
  • Lacke
  • Lösungsmittel
  • Munition
  • Pflegeprodukte
  • Putz- und Reinigungsmittel
  • Pyrotechnik
  • Schmierstoffe
  • Waschmittel

Achtung: Diese Auflistung ist weder vollständig noch abschließend. Betroffene Produkte können sich auch in scheinbar harmlosen Sortimentsbereichen „verstecken“, z.B. kann auch ein Haarspray betroffen sein.

Zur Produktidentifikation muss das Sortiment also leider im Detail nach betroffenen Produkten durchforstet werden.

Wann ist ein Produkt „gefährlich“ im Sinne der CLP-Verordnung?

„Gefährlich“ im Sinne der CLP-Verordnung sind chemische Stoffe bzw. Gemische dann, wenn diese eines oder mehrere der sogenannten „Gefährlichkeitsmerkmale“ aufweisen.

Hierzu gehören insbesondere die folgenden gefährlichen Eigenschaften:

  • ätzend
  • brandfördernd
  • entzündlich
  • erbgutverändernd
  • explosionsgefährlich
  • fortpflanzungsgefährdend
  • gesundheitsschädlich
  • giftig
  • hochentzündlich
  • krebserzeugend
  • leichtentzündlich
  • reizend
  • sehr giftig
  • sensibilisierend
  • umweltgefährlich

Achtung: Viele Alltagsprodukte, die an Verbraucher abgegeben werden, weisen eines oder mehrere dieser „Gefährlichkeitsmerkmale“ auf!

Händler können entsprechende Produkte in aller Regel schon daran erkennen, dass diese von Seiten des Herstellers mit entsprechenden Etiketten versehen wurden, auf denen die Gefahrhinweise und Gefahrpiktogramme angebracht sind.

Nachfolgend wird ein beispielhaftes Kennzeichnungsetikett dargestellt:

3

(Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)

Im Zweifel ist beim jeweiligen Hersteller nachzufragen, ob das jeweilige Produkt betroffen ist, da dieser für die CLP-Einstufung seiner Produkte verantwortlich zeichnet.

Wo wirken sich die Änderungen bei der Onlinekennzeichnung überall aus?

Nach dem Gesetz ist im Rahmen jeglicher Form der (Online)-Werbung zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflichten sind von ihrem Anwendungsbereich her also sehr weitreichend und betreffen auch den Onlinehandel mit solchen Produkten.

Erfasst sind damit insbesondere klassische Angebote und Artikelbeschreibungen in Onlineshops und auf Verkaufsplattformen wie Amazon.de und eBay.de.

Erfasst sind ferner auch sonstige Darstellungen betroffener Produkte z.B. im Rahmen von Online-Katalogen, Onlineschriften, Onlinewerbeportalen, Onlineanzeigeportalen, Werbeflyern oder sonstige Darstellungen betroffener Produkte auf Internetseiten, auch wenn dort noch keine Bestellung und/ oder kein Kauf getätigt werden kann.

Selbstverständlich gelten die Kennzeichnungspflichten auch „offline“, also etwa im Printbereich (z.B. im Rahmen eines klassischen, gedruckten Bestellkatalogs oder bei einer Werbung in Zeitungen/ Zeitschriften).

Damit dürfte jeder Händler, der betroffene Produkte in seinem Sortiment hat, von den Kennzeichnungsvorgaben betroffen sein und prüfen, ob seine Onlinekennzeichnung den aktuellen Vorgaben entspricht.

Wie sollten die gefährlichen Gemische nach der CLP-Verordnung online gekennzeichnet werden?

Im Zweifel sollten Händler alle Informationen, die auf dem Kennzeichnungsetiketts des Gemisches zu dessen gefährlichen Eigenschaften vorhanden sind, online so darstellen, dass der Kunde diese zwingend vor dem Kauf des Produkts angezeigt bekommt.
Händler verfügen über die nötigen Informationen in aller Regel nicht selbst und können diese meist auch nicht ohne Hilfe des Herstellers beschaffen. Händler sollten daher bereits beim Einkauf Wert darauf legen, physisch korrekt gekennzeichnete Produkte zu erwerben und im Vorfeld beim Hersteller Erkundigungen anstellen, wie es um den „Support“ in diesem Bereich bestellt ist.

Sowohl beim Onlineverkauf als auch bei der bloßen Online-Bewerbung von im Sinne der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuften Gemischen muss der Verkäufer bzw. Werbende dem Kunden vor Einleitung des Bestellvorgangs insbesondere die folgenden Informationen bereitstellen:

1. Gefahrenpiktogramm(e)

Die Gefahrenpiktogramme gem. CLP-Verordnung (Achtung: Nicht mehr zulässig seit dem 01.06.2017 sind die alten Gefahrenpiktogramme [„orangefarbene Quadrate“])

2. Signalwörter

„GEFAHR“ bzw. „ACHTUNG“

3. Gefahrenhinweis(e), einschließlich der ergänzenden Gefahrenhinweise gemäß Art. 25 Abs. 6 CLP-Verordnung

Beispiele: „Verursacht schwere Augenschäden.“, „Verursacht Hautreizungen.“, „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.“

4. Sicherheitshinweis(e)

Beispiele: „Nur im Originalbehälter aufbewahren.“, „Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.“, „Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“

Welche konkreten Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise im jeweiligen Einzelfall im Angebot bzw. in der Werbung angegeben werden müssen, hängt entscheidend von der jeweils angebotenen bzw. beworbenen Chemikalie ab.

Aus Anhang I Teile 2 bis 5 zur CLP-Verordnung ergibt sich die jeweilige Kennzeichnungspflicht für die Produktverpackung einer Chemikalie und damit in der Folge auch die Antwort auf die Frage, welche Angaben in der (Online-)Werbung gemacht werden müssen.

Im Prinzip gilt: Die Produktkennzeichnung ist 1:1 in der Werbung wiederzugeben, soweit sie vom Hersteller oder Importeur richtig vorgenommen worden ist. Diese Kennzeichnung ist leider „dynamisch“ und für jedes Produkt gesondert vorzunehmen und bedeutet daher einer erheblichen Recherche- und Pflegeaufwand.

An welcher Stelle sollte online gekennzeichnet werden?

Wichtig ist, dass die Kennzeichnungen für den Kunden online bereits vor dem Kauf ersichtlich sind.

Es empfiehlt sich daher, die vollständige Kennzeichnung bereits im Rahmen der Artikeldetailseite direkt (also nicht verlinkt) und gut sichtbar darzustellen, so dass dies Kennzeichnung zwangsläufig vom Kunden „passiert“ werden muss, bevor er seine Bestellung einleitet, er diese also noch vor Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb zu Gesicht bekommt.

Eine „verstecke“ Darstellung, also etwa erst hinter entsprechenden Reitern oder Mouseovereffekten, in erst anzuklickenden Grafiken oder in Fußnoten bzw. unter Verweisen wie Verlinkungen muss dabei vermieden werden.

Ferner sollte dabei sichergestellt werden, dass der Kunde über diese Artikeldetailseite „geschleift“ wird, er diese also zwangsläufig zu durchlaufen hat, will er die Ware bestellen (ein „in den Warenkorb legen“ bereits von der Startseite oder von Kategorie- bzw. Übersichtsseiten aus würde dem nicht genügen).

Fazit

Onlinehändler, die entsprechende Waren anbieten, sollten der korrekten Kennzeichnung im Rahmen jeglicher Werbung nun gesteigerte Aufmerksamkeit zukommen lassen. Durch die Verschärfung der gesetzlichen Lage muss auch in diesem Bereich wieder vermehrt mit Abmahnungen gerechnet werden. Auch Bußgelder drohen.

Als Händler sollten Sie daher Ihren Warenbestand auf als gefährlich eingestufte chemische Stoffe und Gemische hin überprüfen, die betroffenen Produkte identifizieren und auf korrekte Onlinekennzeichnung in jeglicher Werbung achten.
Onlinehändler müssen Ihre Shops, Plattformauftritte, Webseiten so gestalten, dass die Gefahreneigenschaften dem Käufer zwingend angezeigt werden, bevor dieser seine Bestellung einleitet. Auch sonstige Werbung für betroffene Produkte (z.B. Flyer oder Anzeigen) muss diese Vorgaben einhalten.

Die Pflicht zur Kennzeichnung betrifft die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter und Gefahren- und die Sicherheitshinweise. Sie als Händler müssen unbedingt ausschließen, dass ein privater Endverbraucher einen Kaufvertrag mit Ihnen abschließen und ein Produkt bestellen kann, ohne dass er zuvor die Gefahrenkennzeichnung angezeigt bekommen hat. Ferner dürfen Produkte, die den physisch nicht den aktuellen Kennzeichnungsvorgaben nicht entsprechen seit dem 01.06.2017 nicht mehr an den Kunden abgegeben werden.
Händler, die nicht selbst zugleich Hersteller sind sollten sich bezüglich der konkreten Kennzeichnungspflichten und nötigen Kennzeichnungsmittel an den jeweiligen Hersteller wenden. Für die Vornahme der Kennzeichnung in ihren Angeboten sind die Händler selbst verantwortlich, erhalten jedoch in aller Regel dabei Unterstützung durch den Hersteller, z.B. durch einen Zugang zu entsprechenden Datenbanken bzw. Kennzeichnungsdatenblättern.

Weitere Informationen zum Verkauf von Chemikalien finden Sie auch in diesem Beitrag.

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1 Kommentar

J
Jammy04 07.08.2017, 15:54 Uhr
Die Großen machen es nicht vor
Sehr interessanter Artikel... Aber nehmen wir mal die Branchenriesen, z.B. Douglas - Warnpiktogramme Fehlanzeige. Falconi? Fehlanzeige... Nivea - geschriebener text, keine Piktogramme - was soll man denn davon halten... 6000 Produkte bei uns durchforsten?

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