Online-Werbung für Chemikalien: Was ist zu beachten?
Wer als Online-Händler Chemikalien vertreibt, muss schon bei der Werbung im Internet einige Besonderheiten beachten, wenn man sich nicht dem Risiko eines Bußgeldbescheides oder einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aussetzen will. Betroffen sind beispielsweise Anbieter von Farben, Lacken, Klebstoffen, Reinigungsmitteln und Sprays, die gefährliche Stoffe oder Gemische beinhalten.
Inhaltsverzeichnis
- A. Gesetzliche Vorgaben bei der Online-Werbung für Chemikalien
- I. Bisherige gesetzliche Vorgaben nach dem deutschen Chemikaliengesetz
- II. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
- B. Einstufungs- Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten für Chemikalien
- I. Pflichten für Hersteller, Importeure und Lieferanten
- II. Gefahrenkennzeichnung nach der CLP-Verordnung
- C. Gefahrenkennzeichnung in der Online-Werbung
- I. Vorgaben für die Werbung aus der CLP-Verordnung
- II. Gefahreninformationen für die Werbung für Gemische nach der CLP-Verordnung
- III. Form der Gefahrenkennzeichnung in der Online-Werbung
- E. Fazit
A. Gesetzliche Vorgaben bei der Online-Werbung für Chemikalien
Am 09.11.2011 ist in Deutschland das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze (ChemGuaLiAnpG) in Kraft getreten. Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (sog. GHS- oder CLP-Verordnung), die am 20. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Die CLP-Verordnung gilt selbst unmittelbar und bedarf eigentlich keiner Umsetzung; allerdings waren durch das Inkrafttreten der CLP-Verordnung einige Anpassungen im sonstigen deutschen Recht notwendig geworden. So wurden u. a. einige Vorschriften des Chemikaliengesetzes – ChemG geändert, welches u. a. Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten für Chemikalien regelt.
I. Bisherige gesetzliche Vorgaben nach dem deutschen Chemikaliengesetz
Im Hinblick auf die Werbung für Chemikalien wurde der frühere § 15a Abs. 1 ChemG ersatzlos gestrichen. Bis dahin war es verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 ChemG a. F. anzugeben. Dies galt auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden konnte.
Absatz 1 des § 15a ChemG konnte laut Gesetzesbegründung ersatzlos gestrichen werden, da die darin enthaltene Bestimmung durch den nun unmittelbar geltenden Artikel 48 der CLP-Verordnung gegenstandlos geworden ist. Artikel 48 Absatz 1 der CLP-Verordnung enthält konkrete Regelungen für Stoffe, Artikel 48 Absatz 2 gilt sowohl für die als gefährlich eingestuften Gemische nach altem Recht als auch für gefährlich eingestufte Gemische nach der CLP- Verordnung.
II. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Nun regelt Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ausführlich: „Regulation on Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures“, also „Verordnung zur Einstufung, Verpackung von Chemikalien“) im Hinblick auf die Werbung für Chemikalien Folgendes:
„(1) Jegliche Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien.
(2) Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen. (…)“
Somit unterscheidet die Vorschrift für die Werbung danach, ob es sich um einen im Rahmen der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuften Stoff oder ein Gemisch handelt.
1. Stoffe und Gemische
Ein Stoff im Sinne der CLP-Verordnung ist gemäß Artikel 2 Nr. 7 ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Gemische sind gemäß Artikel 2 Nr. 8 der CLP-Verordnung Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.
2. Die Gefährlichkeit von Stoffen und Gemischen
Ein Stoff oder ein Gemisch sind nach Artikel 3 Absatz 1 der CLP-Verordnung gefährlich, wenn er bzw. es den in Anhang I Teile 2 bis 5 dargelegten diversen Kriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entspricht.
In besagtem Anhang I Teile 2 bis 5 wird detailliert dargelegt, welche Stoffe und Gemische als gefährlich eingestuft werden und aus welchem Grund. Darüber hinaus sind dort die daran anknüpfenden Folgen geregelt, also welche konkreten Informationspflichten (GHS-Piktogramm, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise, dazu weiter unten ausührlicher) dies für das jeweilige Produkt zur Folge hat.
Entscheidend ist dann in der Folge, dass zunächst der Hersteller und Importeuer und in der Folge dann der Werbende bzw. die Ware Vertreibende eine richtige Selbst-Klassifikation vornimmt, also einen gefährlichen Stoff bzw. ein gefährliches Gemisch tatsächlich richtig als gefährlich einstuft und zudem die richtige Folge daran knüpft – bei explosiven Gasen gelten beispielsweise andere Informationspflichten als bei reizenden Gasen.
Wer dann als Online-Händler Stoffe oder Gemische als Produkte vertreibt, die von der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft werden, muss dies schon bei der Werbung für das entsprechende Produkt im Internet kenntlich machen.
Ganz konkret stellt sich für Online-Händler nun die Frage, wie sie erkennen können, ob das von ihnen angebotene Produkt gefährliche Stoffe enthält, die im Rahmen der Online-Werbung besonders gekennzeichnet werden müssten, so dass sie die in Werbung und Vertrieb erforderlichen Informationspflichten identifizieren und einhalten können.
B. Einstufungs- Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten für Chemikalien
Wer nicht selbst Hersteller oder Importeur von Chemikalien ist, sondern diese nur vertreibt, ist natürlich zunächst einmal auf die Vorgaben des Herstellers bzw. Importeurs zu dem Produkt angewiesen.
I. Pflichten für Hersteller, Importeure und Lieferanten
Hersteller oder Importeure, die Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringen, müssen diese nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben einstufen (vgl. § 13 Abs. 2 ChemG ), wobei sich die Kriterien für die Einstufung Kennzeichnung und Verpackung nun ausschließlich aus der CLP-Verordnung ergeben (vgl. § 13 Abs. 2 ChemG) , die in Deutschland wie ein deutsches Gesetz wirkt. Lieferanten im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die Stoffe oder Gemische in den Verkehr bringen, müssen diese nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben kennzeichnen und verpacken. „Lieferant“ im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist jeder Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt. „Inverkehrbringen“ ist nach Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen. Bei der Erfüllung der Pflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ChemG können Lieferanten, die nicht selbst nach § 13 Abs. 2 ChemG zur Einstufung des Stoffes oder Gemisches verpflichtet sind, die Einstufung des Herstellers oder Einführers zugrunde legen, sofern sie nicht von deren Unrichtigkeit Kenntnis haben.
Einzelheiten zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien sind in Deutschland in der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) geregelt, die ursprünglich auf die Richtlinien Nr. 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und Nr. 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) zurückgeht. Sowohl die Stoff- als auch die Zubereitungsrichtlinie sind nun zum 1. Juni 2015 jedoch vollständig ersetzt worden durch das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS = Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals). Hierbei handelt es sich um ein weltweit einheitliches System zur Einstufung von Chemikalien in Bezug auf ihre Gefährlichkeit sowie deren Kennzeichnung auf Verpackungen und in Sicherheitsdatenblättern.
Das GHS ist in der EU durch die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 umgesetzt worden, die in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht darstellt.
Die CLP-Verordnung legt u. a. fest:
- welche Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Lieferanten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen (ehemals Zubereitungen) zu erfüllen haben,
- nach welchen exakten Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen sind,
- wie als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische zu verpacken und zu kennzeichnen sind und
- für welche Gemische besondere Kennzeichnungen vorgesehen sind.
Lagerbestände mit alten Kennzeichnungen nach dem vor dem 1. Juni 2015 geltenden Recht dürfen für Gemische nur noch bis zum 1. Juni 2017 verkauft werden. Lagerbestände mit alten Kennzeichnungen für Stoffe dürfen bereits gar nicht mehr verkauft werden.
II. Gefahrenkennzeichnung nach der CLP-Verordnung
Die Kennzeichnung von Chemikalien durch Hersteller und Importeure bei Inverkehrbringen gemäß der CLP-Verordnung ist seit dem 1. Juni 2015 sowohl für gefährliche Stoffe als auch für gefährliche Gemische verbindlich. Sie muss folgende Bestandteile aufweisen:
1. Gefahrenpiktogramme
Eine Übersicht der nach der CLP-Verordnung gültigen Gefahrenpiktogramme ist hier im Internet einsehbar. Welche (Verpackungen von) Chemikalien mit welchen Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet werden müssen, ergibt sich aus der detaillierten Auflistung in Anhang I, Teile 2 bis 5 der CLP-Verordnung.
2. Signalwörter
Signalwörter sind neue, GHS-spezifische Kennzeichnungselemente. Sie geben Auskunft über den relativen Gefährdungsgrad, der einem Stoff oder Gemisch innewohnt und machen Personen, die mit dem Stoff oder Gemisch umgehen, auf eine potentielle Gefahr aufmerksam.
Die CLP-Verordnung sieht im Rahmen der Kennzeichnung zwei Signalwörter vor:
- „GEFAHR“ für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien,
- „ACHTUNG“ für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien.
Für den Fall, dass der Stoff bzw. das Gemisch in mehrere Gefahrenklassen bzw. Gefahrenkategorien oder Differenzierungen eingestuft ist, so dass jeweils für sich genommen beide Signalwörter angegeben werden müssten, ist bei der Kennzeichnung lediglich das mehr ins Gewicht fallende Signalwort „GEFAHR“ anzugeben.
3. Gefahrenhinweise
Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreibt. Gefahrenhinweise sind mit den R-Sätzen nach der bisherigen Stoff- und Zubereitungsrichtlinie vergleichbar. Auch hier hängt der konkret erforderliche Gefahrenhinweis von der jeweiligen Chemikalie ab.
4. Sicherheitshinweise
Im Unterschied zu Gefahrenhinweisen beschreiben Sicherheitshinweise in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung.
5. Produktidentifikatoren
Als Produktidentifikatoren werden Angaben auf dem Kennzeichnungsschild bezeichnet, die eine leichte Identifizierung des Stoffes oder Gemisches ermöglichen. Für jeden Stoff bzw. für jedes Gemisch gibt es einen entsprechenden Produktidentifikatoren („Code“).
6. Angaben zum Lieferanten
Auf dem Kennzeichnungsschild sind Name, Anschrift sowie Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder sonstigen Lieferanten anzugeben. Die CLP-Verordnung stellt diesbezüglich die gleichen Anforderungen wie das bisherige System nach der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie.
Die Hinweise müssen – sofern die Produkte in Deutschland in Verkehr gebracht werden – in deutscher Sprache abgefasst sein (vgl. § 4 Abs. 4 GefStoffV) und dem jeweiligen Produkt eindeutig zugeordnet sein.
Nähere Informationen zur Kennzeichnung von Chemikalien nach der CLP-Verordnung finden sich im Leitfaden des BMU zum neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS. Anhand dieser vom Hersteller bzw. Importeur vorzunehmenden Kennzeichnung des chemischen Produkts kann der Händler erkennen, ob es sich um ein gefährliches Produkt handelt, welches er in der Werbung und beim Online-Verkauf entsprechend zu kennzeichnen hat.
C. Gefahrenkennzeichnung in der Online-Werbung
Inhalt und Form der Gefahrenkennzeichnung in der Online-Werbung hängen davon ab, welche Vorgaben sich aus der auch in Deutschland unmittelbar geltenden CLP-Verordnung dafür ergeben.
I. Vorgaben für die Werbung aus der CLP-Verordnung
Konkrete Vorgaben für die (Online-)Werbung von gefährlichen Stoffen und Gemischen ergeben sich lediglich aus Artikel 48 der CLP-Verordnung.
Dabei ist der Begriff der Werbung möglichst weit zu verstehen. Gemeint ist jedenfalls auch die unmittelbare Absatzförderung, etwa das Feilbieten von Waren in einem Online-Shop zur sofortigen Bestellung und nicht bloß die Werbungen in Prospekten, Katalogen und ggf. auf Plakaten.
1. Vorgaben für die Werbung für gefährliche Stoffe
Nach Artikel 48 der CLP-Verordnung darf die Werbung für einen gefährlichen Stoff stets nur unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien erfolgen. Dabei bezeichnet Gefahrenklasse nach Artikel 2 Nr. 1 der CLP-Verordnung die Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt – also geht es darum, in der Werbung anzugeben, wie der gefährliche Stoff nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft worden bzw. einzustufen ist. Gefahrenkategorie meint gemäß Artikel 2 Nr. 2 der CLP-Verordnung die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr.
2. Vorgaben für die Werbung für gefährliche Gemische
Deutlich häufiger als um den Verkauf einzelner gefährlicher Stoffe und der entsprechenden (Online-) Werbung dürfte es um gefährliche Gemische gehen, also um Substanzen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.
Werbung – und somit auch das Anbieten in Webshops – für gefährliche Gemische muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen, wenn für einen Verbraucher die Möglichkeit besteht, das Gemisch auch ohne vorherige Ansehung des Kennzeichnungsetiketts zu kaufen, etwa im Fernabsatzhandel, also u.a. dem Online-Handel. Dies umfasst die jeweils zutreffenden Gefahrenpiktogramme, das jeweilige Signalwort, die Gefahrenhinweise sowie die ergänzenden Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente. Zudem schadet es nicht, eine Verlinkung zum vollständigen Sicherheitsdatenblatt auf der Produktdetailseite anzugeben.
II. Gefahreninformationen für die Werbung für Gemische nach der CLP-Verordnung
Sofern der Hersteller, Importeuer oder Lieferant seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen ist und somit das Produkt bereits mit der jeweils richtigen Gefahrenkennzeichnung nach der CLP-Verordnung versehen hat, müssen dann die folgenden Hinweise in die Produktbeschreibung im Zuge der Werbung übernommen werden, unabhängig davon ob die Werbung offline oder online erfolgt (dazu ausführlicher bereits weiter vorne in diesem Beitrag bei den Kennzeichnungspflichten von Herstellern und Importeuren).
1. Gefahrenpiktogramm(e)
Die Gefahrenpiktogramme gem. CLP-Verordnung
2. Signalwörter
„GEFAHR“ bzw. „ACHTUNG“
3. Gefahrenhinweise
Beispiele: „Verursacht schwere Augenschäden.“, „Verursacht Hautreizungen.“, „Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.“
4. Sicherheitshinweise
Beispiele: „Nur im Originalbehälter aufbewahren.“, „Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.“, „Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“
Welche konkreten Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise im jeweiligen Einzelfall in der Werbung angegeben werden müssen, hängt entscheidend von der jeweils betroffenen Chemikalie ab. Aus Anhang I Teile 2 bis 5 zur CLP-Verordnung ergibt sich die jeweilige Kennzeichnungspflicht für die Produktverpackung einer Chemikalie und damit in der Folge auch die Antwort auf die Frage, welche Angaben in der (Online--)Werbung gemacht werden müssen.
Im Prinzip gilt: Die Produktkennzeichnung ist eins zu eins in der Werbung wiederzugeben, soweit sie vom Hersteller oder Importeur richtig vorgenommen worden ist.
III. Form der Gefahrenkennzeichnung in der Online-Werbung
Online-Händler stellen sich nicht nur die Frage, welche konkreten Informationen sie in der Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische angeben müssen, sondern auch wo und wie genau die Information erfolgen soll.
Die Informationshinweise müssen im Online-Shop des Händlers auf einer Seite vorgehalten werden, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen und damit den Bestellvorgang einleiten kann. Es dürfte daher nicht ausreichen, wenn der Gefahrenhinweis zwar auf der jeweiligen Produktdetailseite hinterlegt ist, der Verbraucher die Ware aber schon auf einer vorgeschalteten Produktübersichtsseite in den virtuellen Warenkorb legen kann und er den Bestellvorgang damit einleiten könnte, bevor er den Gefahrenhinweis zur Kenntnis genommen hat.
Ferner sollte der Hinweis in Schriftart und Schriftgröße so deutlich gestaltet sein, dass er nicht einfach übersehen werden kann. Die Gefahrenpiktogramme müssen in derselben Form- und Farbgestaltung übernommen werden, wie die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage. Abweichungen hiervon sind nicht zulässig. Außerdem müssen die wörtlichen Hinweise (Gefahrenbezeichnung, R- und S-Sätze bzw. Signalwörter, Gefahren- und Sicherheitshinweise) im HTML-Format und nicht etwa nur als Bilddatei in die Seite eingebunden werden, da sie sonst evtl. bei bestimmten Browsereinstellungen nicht angezeigt werden oder von besonderen Hilfsprogrammen für sehbehinderte Menschen nicht erkannt werden.
E. Fazit
Seit 1. Juni 2015 enthält allein die CLP-Verordnung aus dem Jahr 2008 die verbindlichen Vorgaben für die Einordnung, Kennzeichnung und Verpackung sowie anschließend auch der (Online-)Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische in Deutschland sowie den anderen Mitgliedstaaten der EU. Die bis dahin noch teilweise geltenden Übergangsvorschriften sind nun ausgelaufen und gelten nur noch in Einzelfällen für alte Lagerbestände, die es nun nach und nach kaum mehr geben dürfte.
Wer sowohl Hersteller oder Importeur, als auch (Online-)Händler von gefährlichen Chemikalien ist, muss natürlich sowohl die Einstufung als gefährlich/nicht gefährlich vornehmen und die Chemikalie entsprechend kennzeichnen und verpacken, als auch die (Online-)Werbung in rechtmäßiger Art und Weise vornehmen.
Wer die Vorgaben nicht einhält, läuft Gefahr, abgemahnt zu werden.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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6 Kommentare
Danke
Mike
uns wurde von vers. Firmen gesagt, dass P-Sätze nicht online dargestellt werden müssen. Im Fall des Gerichtsverfahrens der Deutschen Umwelthilfe gegen Lieferant und Baumarktbetreibe hat die Deutsche Umwelthilfe gewonnen, da nicht die weitere Vorgehensweise des Kunden mit den leeren Dosen online dargestellt wurde. In den P-Sätzen P5 würde es aber einen Hinweis geben.
Welche P-Sätze sind wirklich anzeigepflichtig? Gibt es hierzu etwas, das man nachlesen kann?
Vielen Dank
Viele Grüße
STefanie STeffen
auf Amazon habe ich jedoch gar keine Möglichkeit ein Gefahrenpiktogramm anzufügen, wie verhält sich dies auf Online Marktplätzen Ebay, Hood etc.
Vielen Dank
Sicherheitshinweise finden in Artikel 48 CLP jedoch gar keine Erwähnung. Und auch das CLP-Helpdesk nennt in dieser Frage nur Gefahrenpiktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweis/e + ggf. ergänzende Gefahrenhinweise gemäß Artikel 25 (siehe http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/FAQ/C-D/CLP-Gefahrenkommunikation/Gefahrenkommunikation.html).
Insofern kann man auf die Sicherheitshinweise doch ruhigen Gewissens verzichten, ohne sich angreifbar zu machen. Oder liege ich da falsch?
MfG Quma
Besten Dank für Ihre Hilfe