Akt, Erotik oder Pornographie? Der Jugendschutz bei sexuellen Inhalten im Internet - Teil 1
Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet in einer zweiteiligen Serie die Fragen nach der jugendschutzrechtlichen Abgrenzung der Begriffe Akt, Erotik und Pornographie im Internet. Der Beitrag setzt sich mit den rechtlichen Vorgaben in Bezug auf das Verbreiten von sexuellem Inhalt im Internet auseinander und zeigt, welche Schutzmaßnahmen für das Verbreiten derartigen Sexual Contents gesetzlich vorgesehen ist. Der Artikel richtet sich an Webseitenbetreiber und Online-Händler gleichermaßen, welche jugendschutzrechtlich relevante Inhalte im Internet veröffentlichen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Zulässigkeitsbeschränkungen für sexuelle Inhalte im Internet nach dem Jugendschutzrecht
- 1.) Jugendgefährdende sexuelle Inhalte auf Trägermedien, §15 JuSchG
- 2.) Jugendgefährdende sexuelle Inhalte in Telemedien, §§4,5 JMStV
- 3). Konsequenzen bei Verstößen
- II. Einordnung und kategorische Abgrenzung von Sexualinhalten
Akt, Erotik oder Pornographie? Der Jugendschutz bei sexuellen Inhalten im Internet - Teil 1:
Gerade im Online-Bereich haben die leichte Zugänglichkeit und weitgehende Anonymisierung von Nutzeraktivitäten den Konsum sexuell aufgeladener Inhalte befeuert und die Rentabilität von pornographischen Angeboten und erotisch geprägter Werbung exponentiell ansteigen lassen. Allerdings hat das Internet nicht nur das Nutzungsverhalten von Erwachsenen revolutioniert.
Auch Kinder und Jugendliche machen von dessen Vorzügen seit langem Gebrauch und laufen so zunehmend Gefahr, mit entwicklungsbeeinträchtigenden, anstößigen Inhalten konfrontiert zu werden. Hierauf hat Gesetzgeber mit zahlreichen jugendschutzrechtlichen Restriktionen für Anbieter reagiert und in Abhängigkeit vom Gefährdungsgrad ein differenziertes Pflichtenprogramm für Sexual Content geschaffen. Der folgende Beitrag greift die im Einzelfall delikate Abgrenzung zwischen unzulässigen, eingeschränkt zulässigen und unbedenklichen sexuellen Inhalten auf und zeigt, welche jugendschutzrechtlichen Vorgaben Anbieter für die jeweilige Kategorie zu beachten haben.
I. Zulässigkeitsbeschränkungen für sexuelle Inhalte im Internet nach dem Jugendschutzrecht
Für Erwachsene im Rahmen der gesetzlichen Grenzen weitgehend unbedenklich, vermögen sexuell aufgeladene Darstellungen und Angebote gerade gegenüber Kindern und Jugendlichen Wirkungen zu entfalten, welche eine ungehinderte, selbstbestimmte und altersgerechte Sozial- und Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen, indem sie durch Verzerrungen der Realität, verstörende Ausprägungen oder Obszönität den geistigen Reifegrad manipulieren und so nicht nur psychische Überforderungen, sondern auch psychosexuelle, charakterliche Störungen begründen können.
Als Reaktion auf diese latente Gefährdungslage (vor allem im Internet) hat der Gesetzgeber auf verschiedenen Ebenen die Zulässigkeit von sexuellen Inhalten an strenge jugendschutzrechtliche Voraussetzungen geknüpft und deren Verbreitung und Zugänglichmachung restriktiven Anforderungen unterzogen.
Hierbei differenzieren die einschlägigen Vorschriften ob des Beschränkungsumfangs maßgeblich nach der konkreten inhaltlichen Ausprägung des jeweiligen Sexual Content und schaffen mithin ein abgestuftes Schutzkonzept, welches von einem
- Totalverbot harter Pornographie über ein
- Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bei einfacher Pornographie bis hin zu einer
- Erlaubnis mit Verwendungseinschränkungen für sonstige potentiell entwicklungsbeeinträchtigende Erotik reicht.
Die von Anbietern im Internet einzuhaltenden Regelungen bestimmen sich vor allem nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Bundesländer (JMStV).
1.) Jugendgefährdende sexuelle Inhalte auf Trägermedien, §15 JuSchG
§15 Abs. 1 JuSchG spricht ein umfassendes Verbreitungs- und Vertriebsverbot für Trägermedien aus, die von staatlichen Behörden indizierte jugendgefährdende Inhalte enthalten. Als Trägermedien gelten sämtliche körperliche Informationsträger wie insbesondere Bücher oder optische digitale Datenträger (DVDs, CDs etc.). In Anlehnung an die gesetzgeberische Intention sollen so vor allem die Erwerbsmöglichkeiten jugendgefährdender Trägermedien durch Kinder und Jugendliche selbst wirksam reguliert und grundsätzlich unterbunden werden. Das Verbreitungsverbot gilt nicht nur im stationären Bereich, sondern erfasst insbesondere auch sämtliche Formen der Verfügbarmachung von relevanten Trägermaterial im Internet.
§15 Abs. 2 JuSchG erweitert den Verbotstatbestand unabhängig von einer erfolgten Indexierung auf bestimmte pornographisch geprägte Trägermedien, indem in Nr.1 auf die Straftatbestände der §§184ff. StGB und in Nr. 4 auf das sexuell anmutende „Posing“ von Minderjährigen Bezug genommen wird.
a) Verbot von Trägermedien mit pornographischen Inhalten im Sinne der §§184ff StGB
Nach §15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG unterfallen dem Verbot der Verbreitung und Zugänglichmachung gegenüber Kindern und Jugendlichen all diejenigen Trägermedien, die strafbare pornographische Schriften im Sinne der §§184, 184a, 184b und 184c StGB enthalten.
Anders als der Wortlaut impliziert, gelten als Schriften im strafrechtlichen Sinne nicht nur Übermittlungen in Textform, sondern nach §11 Abs. 3 StGB ebenfalls Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungsformen.
Der Strafgesetzgeber unterscheidet in den relevanten Straftatbeständen, auf die das JuSchG für seine Verbote Bezug nimmt, zwischen Formen der einfachen und der harten Pornographie.
Die harte Pornographie, deren Verbreitung, Herstellung, Erwerb und gar Besitz einer besonders hohen Strafandrohung zugeführt ist, unterfallen grundsätzlich folgende inhaltliche Ausprägungen
- Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren, §184a StGB
- Sexuelle Handlungen von, an und gegenüber Kindern (unter 14 Jahren), §184b StGB
- Sexuelle Handlungen von, an und gegenüber Jugendlichen (über 14, aber unter 18 Jahren), §184c StGB
Demgegenüber ist die Strafbarkeit bestimmter Handlungen im Zusammenhang mit einfachen pornographischen Schriften in §184 StGB normiert und soll so sonstige Fälle erfassen, die im Hinblick auf die Sittlichkeit und gesellschaftliche Akzeptanz eine besondere Verwerflichkeit begründen.
b) Verbot von Trägermedien mit Inhalten sexuellen Posings Minderjähriger
Neben strafrechtlich relevanten pornographischen Schriften stuft §15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG auch solche Inhalte auf Trägermedien als konkret jugendgefährdend ein, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Erfasst werden sollten damit all solche Darstellungen, die mangels eines eindeutigen Geschlechtsaktbezugs noch nicht als pornographisch eingestuft werden können, im Allgemeinen aber dennoch als sexuell anstößig und gegenüber den Abgebildeten als missbräuchlich empfunden werden. Für derartige Darstellungen hat sich der englischsprachige Begriff des „Posing“ etabliert.
c) Verbotsumfang
Trägermedien mit enthaltenen strafbaren pornographischen Schriften sowie mit sexuell motivierten anzügliche Darstellungen von Kindern und Jugendlichen dürfen nach §15 Abs. 2 i.V.m. Absatz 1 JuSchG Kindern und Jugendlichen in keiner denkbaren Weise zugänglich gemacht werden. Verhindert werden muss so jegliche Erwerbs oder Empfangsmöglichkeit, unabhängig von einer etwaigen Entgeltlichkeit. Verboten sind so namentlich
- das Anbieten, Überlassen oder sonstiges Zugänglichmachen gegenüber einem Kind oder einer jugendlichen Person
- das Aufführen, Anschlagen, Vorführen oder sonstige Zugänglichmachen an Orten, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind oder von ihnen eingesehen werden können
- das Anbieten und Überlassen im Einzelhandel, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen und im Versandhandel
- die Einführung im Wege des Versandhandels
- die Herstellung, Einführung, Lieferung, der Bezug und das Vorrätighalten zum Zwecke der Zugänglichmachung nach den eben benannten Maßstäben oder zum Zwecke der Ermöglichung einer unzulässigen Verwendung durch Dritte.
d) Besonderheiten im (Online-)Versandhandel
Zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut des §15 JuSchG das Verbot der Verbreitung pornographischer Inhalte und solcher mit sexuellen Posen Minderjähriger vollumfänglich auch für den Versandhandel gilt, ohne dass es augenscheinlich auf die besondere Schutzbedürftigkeit minderjähriger Käufer ankäme.
aa) Sämtliche Verbreitung pornographischer Trägermedien verboten?
Dies hätte mithin zur Folge, dass sämtliche Pornographie auf Trägermaterialien unter ein generelles Verbreitungsverbot gestellt würde und mithin alle Verkaufshandlungen unabhängig davon, ob sie nun gegenüber besonders schutzbedürftigen Kindern und Jugendlichen oder gegenüber Erwachsenen vorgenommen würden, unzulässig wären. Ein legaler Erwerb jeglicher irgendwie gearteter pornographischer Schriften wäre somit unmöglich.
bb) Kein jugendschutzrelevanter „Versandhandel“ bei eingerichteter Altersverifikation
Allerdings schränkt der Gesetzgeber das Versandhandelsverbot durch eine besondere Legaldefinition ein. Als tatbestandliche Versandhandelsaktivitäten im Sinne des §15 JuSchG gelten gemäß §1 Abs. 4 JuSchG nur solche entgeltlichen Geschäfte, die im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen werden.
Ein Versandhandel im jugendschutzrechtlichen Sinne liegt nach der maßgeblichen Bestimmung insofern dann nicht vor, wenn der Versender durch geeignete, vor allem technische Verfahren sicherstellt, dass Kinder oder Jugendliche die jugendgefährdenden Trägermedien weder bestellen noch im Wege des Versandes erhalten können.
Dies kann er dadurch erreichen, dass er ein System einrichtet, das einer Bestellung ein zuverlässiges System zur Altersverifikation vorgeschaltet ist, das den Kreis der Berechtigten auf solche Besteller reduziert, die das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet haben.
Gleichzeitig muss der Versender aber gewährleisten, dass selbst nach einer altersverifizierten Bestellung keine Lieferung des jugendgefährdenden Trägermediums an Kinder oder Jugendliche erfolgt. Die bestellte Ware muss so grundsätzlich dem volljährigen Besteller persönlich ausgehändigt werden. Dafür empfiehlt sich insbesondere eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" (BGH, Urteil vom 12.07.2007 – Az.I ZR 18/04).
cc) Absolut unzulässige harte und jugendschutzrechtlich relevante einfache Pornographie
In Bezug auf die Versendung pornographischer bzw. sexuell ausgeprägter Trägermedien muss aber dennoch differenziert werden. Keinesfalls führt der bloße Einsatz zuverlässiger Altersverifikationssysteme eine Zulässigkeit jeglicher fernabsatzgeschäftlicher Verbreitung von sexuell expliziten Inhalten herbei, sofern sie nur nicht in die Hände von Kindern oder Jugendlichen gelangen können.
Vielmehr gilt in Anlehnung an die gesetzlichen Straftatbestände der §§184a-184c StGB ein absolutes Verbot für sämtliche hartpornographische Schriften und für Darstellungen von Minderjährigen in sexuell anzüglichen Posen. Diese dürfen sich grundsätzlich nicht im Umlauf befinden und mithin auch nie im Wege des Versandhandels oder sonstigen Geschäftsverkehrs angeboten werden. Die Unzulässigkeit wirkt hier nicht nur in Bezug auf Kinder und Jugendliche, sondern in gleichem Umfang auch gegenüber Erwachsenen.
Einzig der Versandhandel mit einfach pornographischen Schriften wird durch die Einrichtung von den geltenden technischen Standards genügenden Altersverifikationssystemen legalisiert. Diese sind nämlich nach der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung des §184 StGB nicht vollumfänglich unzulässig, sondern nur jugendschutzrechtlich derart relevant, dass ihre Verfügbarmachung gegenüber Minderjährigen mit Strafe bedroht ist (§184 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) . Wird durch eine Vorschaltung von geeigneten technischen Verfahren ausgeschlossen, dass Kinder und Jugendliche Trägermaterialien mit einfachpornographischen Inhalten bestellen und erhalten können, bestehen keine straf- und jugendschutzrechtlichen Bedenken.
2.) Jugendgefährdende sexuelle Inhalte in Telemedien, §§4,5 JMStV
Während das JuschG die Zulässigkeit von sexuellen Inhalten gegenüber Minderjährigen auf physischen Trägermedien reguliert, unterliegt die Verbreitung und Zugänglichmachung von jugendgefährdenden, da sexuell ausgeprägten unkörperlichen Angeboten in Telemedien, zu welchen insbesondere das Internet zählt, den besonderen Anforderungen des JMStV.
Der Staatsvertrag verpflichtet jegliche Website-Betreiber und andere Anbieter, die im Internet eigene Inhalte zur Verfügung halten, und zwingt sie zur Einhaltung besonderer jugendschutzrechtlicher Zugangsschranken.
Hierbei teilen die maßgeblichen Bestimmungen die jugendschutzrechtlich relevanten Angebote in Parallelität zu den Vorschriften des JuSchG in drei verschiedene Kategorien ein. Unterschieden wird insofern zwischen
- absolut unzulässigen,
- relativ unzulässigen und
- entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten.
Korrespondierend mit den Straftatbeständen der §§184ff. StGB erfolgt die Kategorisierung von sexuellen Inhalten in Telemedien – insbesondere im Internet – in Abhängigkeit von der inhaltlichen Ausprägung der jeweiligen Darstellung.
a) Absolut unzulässige sexuelle Inhalte, §4 Abs. 1 JMStV
Eine abschließende Auflistung absolut unzulässiger Angebote in Telemedien geht aus § 4 Abs. 1 JMStV hervor. Derartige Inhalte unterliegen einem grundsätzlichen Verbreitungsverbot und dürfen in keiner Weise verfügbar gemacht oder bereitgehalten werden.
Zu beachten ist, dass die absolute Unzulässigkeit hier über den Jugendschutz hinausgeht und nicht nur gegenüber Minderjährigen, sondern gegenüber jeder Bevölkerungsgruppe unabhängig vom tatsächlichen Alter gilt!
Nach §4 Nr. 10 JMStV unterfallen der Kategorie absolut unzulässiger Inhalte alle pornographische Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
Erfasst wird somit die unkörperliche Form exakt derjenigen hartpornographischen Schriften, deren jedweden Umlauf der Gesetzgeber in den §§ 184a-c StGB mit einer unabdingbaren Strafe bedroht und die infolgedessen auch in körperlicher Form gemäß §15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG unter keinen Umständen verbreitet werden dürfen.
Gleichermaßen, und der Wertung der §§ 184b Abs. 1 Nr. 1 lit. b. und 184c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB entsprechend, gelten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV solche Inhalte als absolut unzulässig, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, die also das sexuelle Posing Minderjähriger wiedergeben.
Die maßgeblichen sexuellen Inhalte müssen sich nicht zwingend auf reale Personen beziehen oder diese gar optisch erkennbar werden lassen. Gleichermaßen unzulässig sind entsprechende virtuelle Darstellungen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen durch elektronische Simulation erfüllen.
b) Relativ unzulässige sexuelle Inhalte, §4 Abs. 2 JMStV
Eine abgeschwächte Form des Totalverbots gilt nach §4 Abs. 2 JMStV für sogenannte relativ unzulässige Inhalte. Diese dürfen zwar grundsätzlich ebenfalls in keiner Form verbreitet oder zugänglich gemacht werden, allerdings existiert ein Erlaubnisvorbehalt für den Fall, dass von Seiten des Anbieters sichergestellt wird, dass die Inhalte nur von Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppen wahrgenommen werden können und mithin Kindern und Jugendlich von vornherein und vollumfänglich unzugänglich sind.
Um sich auf die ausnahmsweise gewährte Erlaubnis berufen zu können, muss der jeweilige Diensteanbieter durch geeignete technische Verfahren eine zuverlässige Altersverifikation des zugangsbegehrenden Nutzers gewährleisten und die Wahrnehmbarkeit der Inhalte von einer erfolgreichen Bestätigung der Volljährigkeit abhängig machen.
Die vor allem verfahrenstechnischen und informationstechnologischen Anforderungen an die Umfänglichkeit, Lückenlosigkeit und Authentizität von verwendeten Altersverifikationssystemen sind durch die kontrollinstanzlich zuständigen Landesmedienanstalten und die Gerichte in den letzten Jahren kontinuierlich ausgeweitet und konkretisiert worden.
Nach derzeitigem Stand gilt eine hinreichende Altersverifikation nur dann als gewährleistet, wenn sie in zwei Stufen erfolgt. Auf der sogenannten Identifizierungsstufe muss ein persönlicher Kontakt zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Diensteanbieter hergestellt werden (sog. Face-to-Face-Kontrolle). Auf der nachfolgenden Authentifizierungsstufe ist sodann vor jedem Nutzungsvorgang sicherzustellen, dass nur der als volljährig identifizierte Nutzer Zugang zu den eigentlich nach § 4 Abs. 2 JMStV unzulässigen Inhalten erhält.
Als relativ unzulässig gelten nach §4 Abs. 2 Nr. 1 JMStV solche Inhalte, die in sonstiger Weise pornographisch sind. Erfasst werden mithin alle nicht hartpornographischen oder auf das sexuelle Posing Minderjähriger bezogene, einfachpornographischen Inhalte.
Aber Achtung:
In Einzelfällen können sexuell aufgeladene Inhalte aber selbst dann relativ unzulässig sein, wenn sie zwar noch nicht die Grenze zur Pornographie überschreiten, aber dennoch aufgrund eines vordergründigen Sexualitätsbezug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass sie die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen schwer gefährden, §4 Abs. 2 Nr. 3 JMStV.
c) Beschränkt zulässige sexuelle Inhalte, §5 JMStV
Außerhalb des streng reglementierten Bereichs besonders jugendgefährdender Inhalte, die entweder grundsätzlich verboten oder aber nur mit einer hinreichend zuverlässigen Altersverifikationseinrichtung zulässig sind, gelten nach §5 JMStV abgeschwächte Anforderungen bei telemedialen Angeboten, die eine bloße Eignung zur Entwicklungsbeeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen aufweisen.
Diese dürfen grundsätzlich verbreitet und zugänglich gemacht werden, wenn der jeweilige Anbieter sie einer Altersstufe (vor allem die Stufen von 16 und 18 Jahren sind relevant) zugeordnet hat, bei der eine typische Beeinträchtigungseignung wegen hinreichender geistiger Reife nicht mehr angenommen werden kann, und dafür Sorge trägt, dass Minderjährige niedrigeren Alters die maßgeblichen Inhalte typischerweise nicht wahrnehmen können.
Eine Sperre der üblichen Wahrnehmbarkeit kann der jeweilige Anbieter nach § 5 Abs. 3 JMStV entweder durch geeignete technische Maßnahmen, also insbesondere eine hinreichende Altersverifikation, oder durch zeitliche Zugangsbeschränkungen erreichen. Für Inhalte, die erst ab 16 verfügbar sein sollen, muss nach §5 Abs. 4 JMStV die Abrufbarkeit auf den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr begrenzt werden. Nicht jugendfreie Inhalte dürfen dahingegen nur in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden.
Alternativ ist eine Zugangskontrolle durch die Programmierung der zur Entwicklungsbeeinträchtigung geeigneten Inhalte auf anerkannte Jugendschutzprogramme gem. §11 Abs. 1 JMStV zulässig, die sodann nach Installation im heimischen Bereich die jeweilige Abrufbarkeit sperren.
Unter die Kategorie von beschränkt zulässigen, entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten können vor allem moderate erotische Szenerien fallen, welche die Grenze zur Pornographie deutlich unterschreiten, aber dennoch einen Bezug zu sexuellen Praktiken erahnen lassen, die die weiblichen oder männlichen Geschlechtsteile abbilden oder betonen oder aber von einem gewissen Grad an Nacktheit geprägt sind.
3). Konsequenzen bei Verstößen
Werden die maßgeblichen jugendschutzrechtlichen Verbotsvorschriften und Zugangsbeschränkungspflichten nicht oder in unzulänglicher Weise umgesetzt, drohen rechtsgebietsübergreifende Sanktionen.
a) Sanktionen bei unmittelbarer Verantwortlichkeit
Zum einen sind die eigenhändige Verbreitung und Zugänglichmachung von sexuellen Inhalten, welche Verbotstatbestände erfüllen oder ohne Rücksicht auf die dem Jugendschutz dienenden Beschränkungen angeboten werden, strafbewehrt und können nach den §§ 184ff. StGB mit staatlichen repressiven Maßnahmen geahndet werden. Nach § 15 Abs. 1 und 2 JuSchG gesetzeswidrige Handlungen im Zusammenhang mit jugendgefährdenden Trägermedien (DVDs, Bücher etc.) erfüllen darüber hinaus nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG einen eigenständigen Straftatbestand.
Demgegenüber können Verstöße gegen die Verfügbarkeitsrestriktionen bei sexuellen Inhalten in Telemedien im Sinne der §§ 4,5 JMStV gem. §24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 JMStV mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 500.000€ belegt werden.
Auch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht jedoch sind die mangelnde oder ungenügende unternehmensinterne Zugangs- und Verbreitungskontrolle von sexuellen Inhalten in Telemedien und auf körperlichen Trägern relevant und können über § 4 Nr. 11 UWG als Wettbewerbsverstöße Abmahnungen und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bedingen.
Nach mittlerweile einhelliger Auffassung sind nämlich sowohl die Vertriebsverbote des § 15 JuschG als auch die Angebotsbeschränkungen der §§ 4, 5 JMStV Marktverhaltensregelungen, deren Nichteinhaltung von Schutzverbänden und Mitbewerbern geahndet werden kann (vgl. zu §15 Abs. 2 JuSchG das Urteil des BGH v. 12.07.2007 – Az. I ZR 18/04; zu §§4,5 JMStV zuletzt BGH, Urteil v. 18.10.2007 – Az. I ZR 102/05).
b) Haftung bei Übernahme von sexuellen Drittinhalten im Internet
Ungeachtet eines unmittelbaren Verstoßes durch eigene gesetzeswidrige Angebote von sexuellen Inhalten im Internet kann eine wettbewerbsrechtliche täterschaftliche Verantwortlichkeit nach §4 Nr. 11 UWG bereits dann begründet werden, wenn im Rahmen des eigentlich gesetzeskonformen Internetauftritts auf jugendschutzrelevante Drittseiten verwiesen oder verlinkt wird.
Insofern entspricht es nämlich den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Content-Provider-Haftung, dass Betreiber von Webseiten, die sich Drittinhalte zu eigen machen und diese nach Nutzerauffassung in ihre Auftritte inkorporieren, dieselben rechtlichen Anforderungen zu erfüllen haben wie der originäre Anbieter und so für Zuwiderhandlungen haften, als hätten sie die betreffenden Informationen selbst unmittelbar eingebunden.
Für zugangsbeschränkte oder verbotene sexuelle Inhalte gilt mithin, dass schon die bloße Verlinkung, das Framing (also die Einbindung einer unmittelbaren Wiedergabeoption eines sich auf einer anderen Seite befindlichen Angebots) oder die Einbettung von Werbebannern auf einer grundsätzlich jugendfreien Webseite haftungsbegründend sein kann, wenn die maßgeblichen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen nicht auch vom Betreiber dieser Webseite eingehalten werden.
Während daher auch Verweise auf Drittseiten mit hartpornographischem Fremdmaterial oder Minderjährigen-Posing per se unzulässig sind, setzt die seiteneigene Werbung für oder Bezugnahme auf fremde einfachpornographische Angebote ein nach § 5 Abs. 2 JMStV vollumfänglich eingerichtetes Altersverifikationssystem und somit unabhängig von der eigentlichen inhaltlichen Ausrichtung der Präsenz eine effektive Zugangskontrolle für all diejenigen Seiteninhalte voraus, auf denen die jugendgefährdende Drittwerbung erscheinen soll (BGH, Urteil v. 18.10.2007 – Az. I ZR 102/05 – „ueber18.de“).
II. Einordnung und kategorische Abgrenzung von Sexualinhalten
In unserem zweiten Teil zur Serie "Jugendschutz im Internet/ Einordnung und kategorische Abgrenzung von Sexualinhalten" beschäftigen wir uns mit der Einordnung und kategorischen Abgrenzung der Sexualinhalte Erotik und (harter und einfacher) Pornographie.
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3 Kommentare
wie verhält sich der Umstand zur Erotischen Fotografie bzw. Aktfotografie auf einer gewerblichen Webseite eines Fotografen, wo auf Bildern beispielsweise die weibliche Brust und Po erkennbar sind?
Muss der Fotograf vor Aufruf der Seite durch einen User auf diese erotischen Inhalte Hinweisen und/oder sogar eine Altersverifizierung (Ja, ich bin 18 Jahre) vorschalten?
Besten Dank im Voraus
ich betreibe ein Ausstellungsprojekt, bei dem Kunstobjekte von aussen von Betrachtern angeschaut werden können, ohne das ich einen Einfluss auf das Alter der Betrachter habe.
In Zukunft werde ich auch Fotoarbeiten zeigen, bei denen primäre Geschlechtsmerkmale zu sehen sind. Die Fotos haben einen Kunstanspruch.
Wie verhält es sich in diesem Fall mit dem Jugendschutz?
Über eine Antwort oder einen Verweis wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüssen
Michael Pommerening
michpomm@gmail.com