Abmahnradar: Fehlende Textilkennzeichnung / Einschränkung Widerrufsrecht / CE-geprüft / Marken: Lillifee, Crossfit

Abmahnradar: Fehlende Textilkennzeichnung / Einschränkung Widerrufsrecht / CE-geprüft / Marken: Lillifee, Crossfit
30.08.2024 | Lesezeit: 15 min

Abmahnfallen: Die Klassiker Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Jetzt geht es wieder rund: Etwa die irreführende Produktbeschreibung, die Verwendung widersprüchlicher Widerrufsbelehrungen oder die Werbung mit GOTS oder CE-geprüft. Es gab zahlreiche Abmahnthemen in letzter Zeit. Oft ging es dabei um die Werbung oder aber eben auch um Rechtstexte wie die Widerrufsbelehrung. Im Markenrecht wurde ebenfalls viel abgemahnt - betroffen waren zuletzt die Marken Prinzessin Lillifee oder Crossfit.

Übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Irreführende Produktbeschreibung / Einschränkung Widerrufsrecht

Abmahner: Quante-Design GmbH & Co. KG

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: Hier ging es um 2 Abmahnpunkte: Der erste Abmahnpunkt betraf eine Produktabbildung, die mehr als den Lieferumfang zeigte - hier: Ein Sonnenschirm mit Beschwerungsplatten für den Schirmstock (nicht im Lieferumfang enthalten - aber ohne Hinweis darauf). Dies war schon einmal Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen - wir berichteten ausführlich hier. Der Vorwurf diesmal: Irreführung, weil dieser Ständer nicht im Preis enthalten ist.

Außerdem wurde eine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechts abgemahnt, da der Kunde die Möglichkeit hatte, sich die Schirme individuell anfertigen zu lassen. Zwar sieht das Gesetz einen Ausschluss des Widerrufsrechts in bestimmten Konstellationen vor, wie z.B. bei der Anfertigung von Waren nach Kundenspezifikation - der vorgenannte Fall kann aber wohl nicht darunter subsumiert werden. Denn dies betrifft grundsätzlich nur Fälle, in denen die Rücknahme für den Verkäufer praktisch wirtschaftlich wertlos ist.

Ob tatsächlich ein Ausschlussgrund vorliegt, hängt immer stark vom Einzelfall ab. Keinesfalls sollten Verkäufer hier die gesetzlich vorgesehenen Ausschlussgründe in der Widerrufsbelehrung (wie hier) individuell durch eigene Hinweise ergänzen, sondern allenfalls im Einzelfall mit dem Kunden besprechen.

Tipp: Hier finden Sie einen guten Überblick über den Ausschluss des Widerrufsrechts bei individualisierten Waren.

Widersprüchliche Widerrufsfristen

Abmahner: Andreas Wittig

Kosten: 1.134,55 EUR

Darum geht es: Und nochmal eine Abmahnung im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung: Die widersprüchlichen Widerrufsfristen: Das betrifft vornehmlich eBay-Händler: Die Widerrufsfrist für den Verbraucher ist in der händlereigenen Widerrufsbelehrung anders geregelt als die Frist, die in den eBay-Rücknahmebedingungen zu finden ist (hier: Einmal 30 Tage und an anderer Stelle 14 Tage). Diese Widersprüchlichkeit ist für den Verbraucher irreführend, was Abmahner dann gerne gnadenlos ausnutzen.

Was sonst so falsch laufen kann im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und gerne abgemahnt wird:

  • Verwendung veralteter Widerrufsbelehrung
  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • Fehlende Faxnummer (obwohl vorhanden) in Widerrufsbelehrung
  • Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular
  • Rückgabe statt Widerruf

Apropos: In Sachen Widerrufsbelehrung soll sich laut Gesetzgeber in ferner Zukunft wieder einiges ändern - Stichwort: Widerrufsbutton. Sehen Sie gerne mehr zu diesen Plänen hier.

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Werbung: CE-geprüft

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Kosten: 270,00 EUR

Darum geht es: In diesem Fall ging es um die Werbung für einen LED-Trafo mit dem Schlagwort „CE-geprüft“. Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die mit der Aussage „CE-geprüft“, "CE-Prüfung", "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" werben. Rechtlicher Hintergrund: Die "CE-Kennzeichnung" stellt in der Regel kein Gütezeichen dar. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung durch den Hersteller ist eine Eigenerklärung des Herstellers. Eine Prüfung durch eine dritte, unabhängige Stelle findet dabei gerade nicht statt.

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Wer also mit einer „CE-Zertifizierung“ wirbt oder das CE-Zeichen werblich darstellt, handelt irreführend und abmahnfähig. Sei es, weil er damit vortäuscht, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie von den auf dem Markt befindlichen Produkten abhebe, sei es, weil er mit einer Selbstverständlichkeit wirbt, eben dem CE-Zeichen, das für diese Ware immer zwingend erforderlich ist.

Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung finden Sie hier.

Werbung mit "Naturseife"

Abmahner:Mehmet Tuzcu

Kosten: n.n.

Darum geht es: Es handelt sich um eine sehr ausführliche Abmahnung - wobei offen bleibt, ob es sich um eine Abmahnung im rechtlichen Sinne oder eher um ein Schreiben eines besorgten Mitbewerbers handelt. Jedenfalls geht es u.a. um die Verwendung des Begriffs "Naturseife". Die Bezeichnung "Naturseife" erwecke den Eindruck eines Naturproduktes, obwohl es durch chemische Verfahren, insbesondere unter Verwendung von Natriumhydroxid (NaOH), hergestellt worden sei - so der Vorwurf. Mit solchen Vorwürfen hat der Autor mehrfach Händler konfrontiert. Sofern der Vorwurf an sich zutrifft, kann die Verwendung des Begriffs aber in der Tat irreführend sein. Also immer Vorsicht bei Verwendung des Begriffes "Natur" in der Werbung.

Fehlende Textilkennzeichnung

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Es ging hier zum einen um die fehlenden Angaben der Textilkennzeichnung.

TIPP: Sollten Sie Textilerzeugnisse verkaufen, so achten Sie darauf, die folgenden 3 Regeln einzuhalten:

Regel Nr. 1: Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.

Regel Nr. 2: Die Bezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!

Regel Nr. 3: Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses haben könnten. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden

Hier finden Sie einen Leitfaden zur Textilkennzeichnungsverordnung.

Werbung mit GOTS-Zertifizierung

Abmahner: Global Standard gemeinnützige (non-profit) GmbH (GOTS)

Kosten: n.n.

Darum geht es: Abgemahnt wurde hier die irreführende Anwendung/Nutzung der GOTS-Zertifizierung. Wobei Abmahnung in diesem Fall genau der falsche Begriff ist: Denn die Rechteinhaber haben (ohne anwaltliche Vertretung) keine Unterlassungserklärung gefordert, sondern lediglich die Bestätigung, die rechtsverletzende Verwendung der GOTS-Kennzeichnung zu entfernen.

Doch worum geht es eigentlich: GOTS ist ein Textilsiegel, mit dem seit 2008 Produkte gekennzeichnet werden können, deren gesamte Herstellung bestimmten ökologischen und sozialen Standards entspricht. Darüber hinaus ist das Siegel als Wort- und Wort-/Bildmarke geschützt. Die Werbung mit dem GOTS-Siegel - etwa auf der Website eines Herstellers oder Händlers oder durch Aufdruck auf das Produkt selbst („Labelling“) - ist nur zulässig, wenn die von der Working Group on Organic Textile Standard aufgestellten Bedingungen eingehalten werden: Diese sind unter anderem, dass es sich bei der beworbenen Ware um vollständig zertifizierte Ware handelt und diese entsprechend den Bedingungen korrekt gekennzeichnet ist. Dies war im vorliegenden Fall bei dem abgemahnten Händler wohl nicht der Fall.

Urheberrecht I: Filesharing

Abmahner: LEONINE Licensing GmbH

Kosten: 1.700,00 EUR

Darum geht es: Auch wenn es nichts mit dem Onlinehandel zu tun hat, so möchten wir es der Vollständigkeit halber doch nicht unterlassen, auch auf dieses Abmahnphänomen hinzuweisen. Die Hochzeit der filesharing-Abmahnungen ist eigentlich schon lange vorbei – aber es wird immer noch und gefühlt wieder etwas mehr abgemahnt. Dabei geht es um das illegale Anbieten von Filmen über sog. Tauschbörsen. Das ist auch 2022 immer noch unzulässig - grundsätzlich.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: VARIOSAN GmbH

Kosten: 1.054,10 EUR

Darum geht es: Und nun die unberechtigte Bildnutzung - als klassische Abmahnung: Es geht um die unberechtigten Nutzung u.a. von geschütztem Produktfotos wegen der fehlenden Urhebernennung. Bei derartigen Urheberrechtsabmahnungen geht es dann um die Unterlassung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung. Je nach Anzahl der abgemahnten Bilder und Nutzungsdauer können die Zahlungsansprüche in Sachen Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch sein.....

Was immer wieder von Abgemahnten eingewendet wird: Die abgemahnten Bilder seien vom Hersteller der abgebildeten Ware bezogen worden- und daher müsse beim Verkauf der Ware auch ein Recht zur Nutzung der Bilder bestehen. Vorsicht: So einfach ist das nicht - denn alleine der Verkauf der Ware berechtigt nicht zur Bildnutzung. Hier bitte immer den Hersteller anfragen und eine schriftliche Einwilligung zur Nutzung auch der Bilder einfordern.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Und noch ein Tipp: Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken und die korrekte Verwendung der Bilder durch den Händler.

Marke I: Benutzung der Marke "Crossfit"

Abmahner: CrossFit Inc.

Kosten: keine

Darum geht es: Crossfit, Tempo Taschentuch, Spinning, Labello, O.B.: Im vorliegenden Fall ging es um den Begriff Crossfit (hier verwendet von einem Fitnessstudio: "Crossfit Area"), der im Fitnessbereich für ein bestimmtes Fitnessprogramm steht - aber markenrechtlich geschützt ist. Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff Spinning (Training mit Schwungrädern - ebenfalls markenrechtlich geschützt und Gegenstand von Abmahnungen). Immer dann, wenn Marken zu Gattungsbegriffen werden, bedeutet dies nicht, dass eine Benutzung durch Dritte zulässig ist. Nur wenn dem Markeninhaber vorzuwerfen ist, dass er sich dieser Entwicklung nicht widersetzt hat, kann gegebenenfalls argumentiert werden, dass der Begriff frei verfügbar ist. Wehrt sich der Rechteinhaber dagegen, wie im vorliegenden Fall, ist dies als Verteidigungsargument eher ungeeignet. Der Rechteinhaber hat hier selbst abgemahnt - und zwar mehrfach. Aus Kostengründen ist dies für den Abgemahnten natürlich eine Erleichterung, da zunächst keine Anwaltskosten zu erstatten sind. Zudem ist das Vorgehen des Rechteinhabers hier deutlich moderater als bei früheren Abmahnungen: Es wird nämlich keine Unterlassungserklärung gefordert, sondern vielmehr auf ein zukünftiges Lizenzmodell verwiesen. Es handelt sich also streng genommen gar nicht um eine Abmahnung im rechtlichen Sinne. .....

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Tipp: Das Problem von Gattungsbegriffen als Marke ist nichts Unbekanntes - sehen Sie hierzu mehr zum Thema.

Marke II: Benutzung der Marke "M1P" und "Mangosteen"

Abmahner: Dr. Ferrari GmbH

Kosten: 2.584,09 EUR (!)

Darum geht es: Die beiden vorgenannten Marken wurden zur Kennzeichnung von Elektrorollern genutzt. Das tückische hierbei: Der Abgemahnte hatte bis zur Markeneintragung mit Zustimmung des chinesischen Herstellers der Ware genutzt - und dann wurde aus den verwendeten begriffen eben ein geschützter Markenbegriff. Bei einer markenrechtlichen Betrachtung kommt es immer auf die Registerlage an: ist eine Marke geschützt, ist die Nutzung Berechtigten vorbehalten, meist ist das der Rechteinhaber selbst. Inwiefern hier ggf. die Marke zurecht eingetragen wurde, muss im Einzelfall geklärt werden. Bei einer bösgläubigen Markeneintragung etwa, kann durchaus die Löschung beantragt werden.

Marke III: Benutzung der Marke "Prinzessin Lillifee"

Abmahner: Coppenrath Verlag GmbH & Co. KG

Kosten: 2.729,50 EUR

Darum geht es: Auch hier wurde die Verwendung des sehr ähnlichen Zeichens Prinzessin LilletFee abgemahnt. Es ging hier also um die Verwechslungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Zeichen. Das bedeutet, dass auch ähnliche Zeichen unter den Markenschutz fallen - allerdings ist die Beurteilung einer solchen Verwechslungsgefahr, wie bereits oben dargestellt, oft schwierig. Letztlich kommt es auf einen klanglichen, bildlichen und begrifflichen Vergleich der Zeichen - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - an. Natürlich spielt auch die Warenähnlichkeit bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle. Darüber hinaus ging es auch um eine Urheberrechtsverletzung durch eine abgewandelte Nutzung der bekannten Lillifee-Zeichnung.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema Verwechslungsgefahr im Markenrecht finden Sie in diesem Beitrag.

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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
The KonG

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