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Außergewöhnlich: IDO Verband mahnt unzulässige Health-Claims und fehlende Informationspflichten bei Nahrungsergänzungsmitteln ab

08.07.2019, 16:18 Uhr | Lesezeit: 9 min
Außergewöhnlich: IDO Verband mahnt unzulässige Health-Claims und fehlende Informationspflichten bei Nahrungsergänzungsmitteln ab

Der IDO Verband aus Leverkusen ist seit Jahren als Abmahnverband im Bereich des Wettbewerbsrechts wohlbekannt. Tausende von Online-Händler haben bereits unangenehme Post des Vereins erhalten. Der IDO Verband überrascht nunmehr mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung welche (angeblich) unzulässige Aussagen nach der sog. Health-Claims-Verordnung und fehlende Informationspflichten in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel zum Gegenstand hat. Lesen Sie mehr über die abgemahnten Punkte in unserem Beitrag!

I. IDO Verband betritt Neuland

Der IT-Recht Kanzlei wurde aktuell eine Abmahnung des IDO-Verbands („IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen) vorgelegt, mit welcher der Verkaufsauftritt eines eBay-Verkäufers wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße beanstandet wird.

Soweit nichts Ungewöhnliches, so ist der IDO Verband schon seit Jahren verstärkt auf der Plattform eBay mit Abmahnungen gegen Verkäufer auffällig. Ungewöhnlich bei der aktuellen Abmahnung ist allerdings, dass der IDO hier neben den üblicherweise von ihm abgemahnten klassischen Wettbewerbsverstößen (etwa Nichterfüllung von Informationspflichten, z.B. zur Mängelhaftung oder Speicherung des Vertragstexts / keine bzw. veraltete bzw. falsche AGB / keine oder veraltete Widerrufsbelehrung / keine oder falsche Grundpreisangaben / keine oder falsche Angaben im Rahmen der Textilkennzeichnung) ein neues Abmahnfeld aufmacht:

  • Gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach der sog. Health-Claims-Verordnung zugelassen sind und
  • unterbliebene Pflichtinformation bei Nahrungsergänzungsmitteln nach § 4 Abs. 2 NemV

II. Zu den abgemahnten Punkten im Einzelnen:

1. (Unzulässige) gesundheitsbezogene Aussagen (Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung)

Die sog. Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr.1924/2006) verfolgt zwei Ziele:

  • Zum einen soll ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet werden, was heißen soll, dass in Zukunft »Gesundheitsversprechen« nur noch dann zulässig sind, wenn sie auch eingehalten werden.
  • Zum anderen soll eine europaweit einheitliche Regelung den freien Warenverkehr gewährleisten, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. Damit stellt die Verordnung umgekehrt aber auch Rechtssicherheit für die Unternehmen her.

Was sind eigentlich Health-Claims?
Darunter wird nach wörtlicher Übersetzung die gesundheitsbezogene Angabe verstanden. Ganz entscheidend ist, ob eine Angabe tatsächlich „gesundheitsbezogener Art“ ist. Schließlich unterliegen nur gesundheitsbezogene Angaben einer speziellen Zulassungspflicht und lösen spezielle Hinweispflichten nach Artikel 10 Abs. 2 HCVO aus. Nicht gesundheitsbezogene Angaben unterfallen dagegen gar nicht dem Anwendungsbereich der EU-Verordnung und sind somit grundsätzlich ungeachtet der speziellen Verwendungsbestimmungen der HCVO zulässig, wenn sie nicht stattdessen zumindest nährwertbezogen sind.

Die Vorschriften der Health-Claims-Verordnung regelt in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar die Zulässigkeit von allgemeinen und spezifischen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, erstrecken sich aber auch auf Aussagen über die Reduzierung von Krankheitsrisiken und auf solche mit Kinderbezug. In ihren einzelnen Abschnitten stellt die Verordnung strenge Maßstäbe für erlaubte gesundheitsbezogene Angaben auf, wobei stets von einem generellen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgegangen wird.

Auf den Fall bezogen: Konkret hatte der IDO Verband die folgenden Aussagen im Rahmen des eBay-Angebots als unzulässig beanstandet:

  • „Die Libido wird stark gesteigert“
  • „kann den Blutdruck senken“
  • „erhöhte Ausdauer“
  • „verbesserte Durchblutung (…)“

Für gesundheitsbezogene Angaben gilt gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung das so genannte „Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt“. Artikel 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung schreibt das Folgende vor:

"(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind."

Gesundheitsbezogene Angaben sind also grundsätzlich verboten, sofern sie nicht

  • den in Art. 3 bis 7 der Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und
  • den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben entsprechen,
  • gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind.

Gemeinschaftsliste gesundheitsbezogener Angaben: Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht vor, dass die Kommission ein EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, nachstehend "Register" genannt, erstellt und unterhält. Das Register enthält alle zugelassenen Angaben und u. a. auch die Bedingungen für ihre Verwendung. Das Register enthält ferner eine Liste abgelehnter gesundheitsbezogener Angaben und die Gründe für ihre Ablehnung.

Beim Unionsregister handelt es sich um eine interaktive Datenbank, die über die Website der Kommission zugänglich ist. Die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Abgaben (in deutscher Sprache) ist zudem der Anlage der EU-ZulassungsVO Nr. 432/2012 zu entnehmen, die seit dem 14.12.2012 in Kraft ist und eine ersten Teil-Gemeinschaftsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben enthält.

Achtung: Die Verordnung Nr. 432/2012 wurde inzwischen durch verschiedene Rechtsakte erweitert und abgeändert, so etwa durch die VO (EU) Nr. 536/2013 oder die VO (EU) Nr. 1018/2013. Um die Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe rechtssicher zu eruieren, sollte also stets auf die EU-Datenbank zugegriffen werden, da nur hier sämtliche Claims aus allen Initiativ- und Änderungsverordnungen vollständig aufgeführt sind. Auf der Seite der Datenbank besteht auch die Möglichkeit eines Downloads der zugelassenen Angaben in ihrer Gesamtheit.

Wenn die vorstehenden Aussagen als gesundheitsbezogen zu qualifizieren sind und zudem keine Aufnahme in der Liste der zugelassenen Angaben vorliegt, wären diese Aussagen als nicht zulässig anzusehen.

Hinweis: Weiterführende Informationen zum Thema Health-Claims können Sie in unserer Serie zur Health-Claims-Verordnung (HCVO) oder in unserem Großbeitrag zur Health-Claims-Verordnung nachlesen!

1

2. Spezielle Informationen beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Ferner wurde beim Angebot des eBay-Händlers kritisiert, dass dieser die speziellen Kennzeichnungsvorschriften des § 4 Abs. 2 Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) nicht bereits im Online-Angebot mitgeteilt hatte. Die betreffende Vorschrift lautet:

"(2) Ein Nahrungsergänzungsmittel darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben Folgendes angegeben ist:
1. die Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe,
2. die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses,
3. der Warnhinweis "Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.",
4. ein Hinweis darauf, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollten,
5. ein Hinweis darauf, dass die Produkte außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind."

Auffällig ist, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 2 NemV allein die Gestaltung der Offline-Fertigpackung regelt, eine Online-Kennzeichnung wird hierdurch nicht statuiert. Allerdings argumentiert der IDO Verband damit, dass die Vorgaben nach § 4 Abs. 2 NemV gemäß *Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EG) 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung oder kurz LMIV) bereits im Online-Angebot mitgeteilt werden müssten.

Art. 14 Abs. 1 a) LMIV schreibt das Folgende vor:

"1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;(...)"

Nach dieser Vorschrift müssen alle verpflichtenden Informationen (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums) vor dem Abschluss des Kaufvertrages zugänglich sein. Diese müssen auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden.
Dies gilt für die verpflichtenden Informationen nach der LMIV, es gilt nach Art. 2 Abs. 2 c) LIMV aber auch für Pflichtangaben nach anderen Unionsvorschriften.

Damit eine Informationspflicht bezüglich § 4 Abs. 2 NemV i.V.m. Art. 14. Abs. 1 a) LMIV in Betracht kommt, müsste es sich beiden Regelungen der NemV um Unionsvorschriften handeln. Die NemV basiert auf den Vorgaben der Nahrungsergänzungsmittel-Richtlinie (NemRL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.06.2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel.

Bislang ist allerdings noch nicht gerichtlich geklärt, ob die Vorgaben des § 4 Abs. 2 NemV tatsächlich als unionsrechtliche Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 a) LIMV angesehen werden können. Es lässt sich durchaus argumentieren, dass die Vorgaben spezifisch für die Offline-Produktverpackungen erlassen worden sind und gerade nicht schon im Zeitpunkt der Online-Präsentation zur Verfügung gestellt werden müssen.

Andernfalls könnte mit der Auffassung des IDO Verbands jede Produktverpackungsvorgabe betreffend Lebensmittel (sofern diese auf unionsrechtlichen Vorgaben beruht) über dem Umweg des Art. 14 Abs. 1 a) LMIV zur Online-Kennzeichnungspflicht gemacht werden. Das der Gesetzgeber auf der einen Seite eine strikte Unterscheidung der Kennzeichnungen kennt und anwendet (Offline und Online), damit beide Arten der Kennzeichnung sodann in der Online-Artikelbeschreibung (über die Brücke des Art. 14 Abs. 1 a) LMIV) zusammen erfolgen müssen, erscheint zumindest fragwürdig.

Hier bleibt abzuwarten, wie sich die deutschen Gerichte bezüglich dieser Fragestellung positionieren werden.

Hinweis: Weiterführende Informationen zum Thema Nahrungsergänzungsmittel können Sie in unserem Beitrag Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln nachlesen!

III. Enormes Abmahnpotential vorhanden

Während vielen Online-Händlern inzwischen bekannt ist, dass Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung, etc.) zum rechtskonformen Vertrieb unablässig sind, ist dieses Problembewusstsein in Bezug auf lebensmittelrechtliche (Kennzeichnungs-) Vorgaben noch nicht stark vorhanden. Spiegelbildlich bedeutet dies für Abmahnverbände eine „attraktive Einnahmequelle“, da eine Vielzahl von Online-Händlern noch nicht rechtssicher agieren.

IV. Achtung: Teure Vertragsstrafen drohen!

Bei den IDO-Abmahnungen lassen sich unserer Erfahrung nach viele Abgemahnte von den geringen Abmahnkosten in die Irre führen. Derzeit werden vom IDO 232,05 Euro Kosten gefordert, und zwar unabhängig davon, wie viele Punkte abgemahnt wurden. Im Vergleich zu Abmahnungen seitens Mitbewerbern (dort im Regelfall zwischen 700,- und 1.500,- Euro netto Kosten) geradezu ein „Schnäppchen“ – jedoch nur auf den ersten Blick.

Denn der IDO-Verband ist uns als extrem aggressiv in Bezug auf die Realisierung von Vertragsstrafen bekannt geworden. Wer hier eine Unterlassungserklärung abgibt und seine Angebote nicht dauerhaft und lückenlos bereinigt, bekommt schnell wieder Post vom IDO. Schließlich lässt sich mit dem Eintreiben von Vertragsstrafenforderungen für Abmahnverbände ein doch recht erheblicher Kapitalzufluss erzielen.

Der IDO-Verband möchte dann im Regelfall mindestens 3.000,-- Euro Vertragsstrafe sehen. So wird aus dem vermeintlichen „Schnäppchen“ schnell ein existenzbedrohender Vorgang.

V. Fazit

Die aktuelle Abmahnung bezüglich der lebensmittelrechtlichen (Kennzeichnungs-) Vorgaben durch den IDO-Verband sollte Online-Händler hellhörig werden lassen.

Der IDO-Verband hat bereits mehrere tausend Online-Händler abgemahnt und wird sich in diesem neuen Abmahnfeld vermutlich künftig deutlich intensiver betätigen. Das bedeutet für Online-Händler: Sie müssen nicht nur auf „saubere“ AGB und Widerrufsbelehrungen und ein „sauberes“ Impressum achten, sondern zudem auch darauf, dass die lebensmittelrechtlichen Vorgaben eingehalten werden!

Ist es bereits zur Abmahnung durch den IDO gekommen, holen sich unbedingt professionelle anwaltliche Hilfe. Sie haben einen „Abmahnprofi“ auf der Gegenseite und das Ungemach droht insbesondere auf Vertragsstrafenebene. Hier sind Sie dann schnell mehrere tausend Euro los, liegt ein Verstoß gegen eine vorschnell und möglicherweise zu weit abgegebene Unterlassungserklärung vor.

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie gerne, egal ob zur Absicherung durch unsere Schutzpakete oder bei der Verteidigung Ihrer Rechte im Abmahnfall. Sprechen Sie uns an!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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