OLG Hamm: Belehrung nach alter „Batterieverordnung“ nicht zwingend wettbewerbswidrig
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Batterien"
Das OLG Hamm (Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12) erkennt in § 18 BattG eine Markeverhaltensregelung zugunsten der Verbraucher. Auch verstoße derjenige gegen § 18 BattG, der in Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Batterieentsorgung auf die alte Batterieverordnung statt auf das aktuell geltende BattG verweise. Ja, bereits die Bezeichnung "Batterieverordnung" sei irreführend, da diese Verordnung Ende 2009 vollständig durch das Batteriegesetz ersetzt worden ist. Warum sich der Abmahner dennoch nicht durchsetzen konnte, lesen Sie in dem nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Inhaltsverzeichnis
- Worum ging es?
- OLG Hamm: Bereits Bezeichnung "Batterieverordnung" ist irreführend
- OLG Hamm: § 18 BattG = Marktverhaltensregelung zugunsten der Verbraucher
- OLG Hamm: Keine spürbare Beeinträchtigung des § 18 BattG bei Belehrung zur Batterieverordnung
- Exkurs: Rechtliche Hintergrundinformationen zu den Pflichten der Vertreiber (Händler) gemäß Batteriegesetz
- Frage: Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Vertreiber von Batterien vor?
- Frage: Haben Vertreiber das Anbieten von Batterien anzuzeigen?
- Frage: Dürfen Batterien von Herstellern verkauft werden, die sich nicht beim UBA angezeigt haben?
- Frage: Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Hinweispflicht des Vertreibers ?
Worum ging es?
Ein Online-Händler, der Elektronikzubehör und Batterien vertrieb, informierte auf seiner Internetpräsenz hinsichtlich der Entsorgung von Altbatterien. Er bezog sich dabei jedoch nicht auf das aktuell geltende Batteriegesetz, sondern auf die (bereits Ende 2009 abgelöste) "Batterieverordnung" und deren allgemeine Grundsätze (Bl.11). Dort heißt es:
"Batterien und Akkus gehören nicht in den Hausmüll. Als Verbraucher sind Sie gesetzlich verpflichtet, gebrauchte Batterien zurückzugeben. Sie können Ihre alten Batterien bei den öffentlichen Sammelstellen in Ihrer Gemeinde oder überall dort abgeben, wo Batterien der betreffenden Art verkauft werden. Sie können Ihre Batterien auch im Versand unentgeltlich zurückgeben. Falls Sie von der zuletzt genannten Möglichkeit Gebrauch machen wollen, schicken Sie Ihre alten Batterien bitte frei an unsere Anschrift."
Ein Mitbewerber sah dies als wettbewerbswidrig an - schließlich sei die Batterieverordnung bereits vor Jahren durch das Batteriegesetz abgelöst worden. Und das neue Batteriegesetz sehe - im Unterschied zur damals geltenden Verpackungsverordnung - vor, dass insbesondere das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne erläutert werden müsse (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 BattG i.V.m. § 17 Abs. 1 BattG und der Anlage zu § 17 BattG. )
Eine solche Erläuterung fehle jedoch bei dem Angebot des Händlers. Der Verbraucher könne das Symbol auch nicht selbst nachschlagen, da nicht auf das Batteriegesetz hingewiesen werde und sich die alte
Batterieverordnung im Internet nicht mehr auffinden lasse.
OLG Hamm: Bereits Bezeichnung "Batterieverordnung" ist irreführend
Schon in der Verwendung der Bezeichnung „Batterieverordnung“ im Rahmen der Belehrung über die Rückgabepflicht in Bezug auf erworbene Batterien und die Möglichkeiten im Rahmen der erforderlichen Rückgabe sieht das OLG Hamm eine irreführende geschäftliche Handlung. So entstehe bei dem angesprochenen Verbraucher der Eindruck, dass die Rückgabepflicht in der gültigen Batterieverordnung geregelt ist, deren allgemeine Grundsätze anschließend mitgeteilt werden. Dieser Eindruck sei aber falsch, da es die Batterieverordnung bereits seit 1. Dezember 2009 nicht mehr gäbe. Vielmehr ergäbe sich die Pflicht für Unternehmer, die mit Batterien handeln, zur entsprechenden Unterrichtung der Verbraucher nunmehr aus § 18 BatterieG.
Aber, diese Fehlvorstellung ist nicht wettbewerbsrechtlich relevant, so das OLG Hamm:
"Relevant in diesem Sinne ist nicht jede Art von Fehlvorstellung; nicht jede Täuschung ist schon eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG. Eine Werbeaussage, durch die eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise ausgelöst wird, ist erst dadurch wettbewerbsrechtlich relevant, dass sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH GRUR 2003, 628, 630 –Klosterbrauerei; BGH GRUR 2000, 239, 241 – Last-Minute Reise). Das ist der Fall, wenn es nach der Lebenserfahrung nahe liegt, dass die erzeugte Fehlvorstellung für die Marktentscheidung eines nicht unbeträchtlichen Teils des Verkehrs von Bedeutung ist. Es ist dafür erforderlich, dass die täuschende Werbeangabe gerade wegen ihrer Unrichtigkeit geeignet ist, die wirtschaftliche Entschließung des Publikums irgendwie zu beeinflussen (BGH GRUR 1992, 70, 72 = NJW-RR 1991, 1392 –40 % weniger Fett). Unter dieser Vorgabe stellt der Hinweis auf die veraltete Batterieverordnung dem Publikum beim Kauf keinerlei Vorteile in Aussicht. Der fehlerhafte Hinweis ist erkennbar nicht in der Lage, die Kaufentscheidung des angesprochenen Verbrauchers in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Die Frage, ob die alte Batterieverordnung gilt oder das neue Batteriegesetz, ist für die Kaufentscheidung nicht von Bedeutung. Der Umstand, dass der Verbraucher angesichts des Angebots der Beklagten die Batterieverordnung weiterhin für gültig hält, wird ihn nicht dazu bewegen, bei dieser die Batterie zu kaufen und nicht bei einem Konkurrenten, der zutreffend auf das Batteriegesetz und dieselbe Rückgabepflicht hinweist. In beiden Fällen ist dem Verbraucher nämlich nach dem Hinweis die Kerntatsache klar, dass er die gekaufte Batterie nach Gebrauch zurückgeben muss und dass er sie zur Erfüllung seiner Rückgabepflicht auch unentgeltlich an die Beklagte als Verkäuferin übersenden kann. Wo er kauft, bestimmt der Verbraucher dann nach anderen Kriterien, insbesondere dem Preis."
OLG Hamm: § 18 BattG = Marktverhaltensregelung zugunsten der Verbraucher
Die Verpflichtung aus § 18 BattG, die Verbraucher als künftige Käufer darauf hinzuweisen,
- dass eine Rückgabepflicht besteht und
- dass die Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe an den Verkäufer gegeben ist,
sei ähnlich einem Warnhinweis und ungeachtet des der Rückgabepflicht in der Hauptsache zugrunde liegenden abfallwirtschaftlichen Umweltschutzgedanken als eine Marktverhaltensregelung zugunsten der Verbraucher anzusehen.
Es könne insoweit kaum etwas anderes gelten als bei anderen Informationspflichten über besondere Rechte und Möglichkeiten der Verbraucher, die alle Händler zu erfüllen haben. Das gelte umso mehr, wenn diese Hinweispflichten wie hier angesichts der Richtlinie 2006/66/EG eine europarechtliche Grundlage haben.
Das OLG Hamm stellt fest, dass es auch gegen § 18 BattG vestößt, wenn in Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Rückgabepflicht und die alternative Rückgabemöglichkeit an den Verkäufer auf die früher geltende Batterieverordnung verwiesen wird. Der erforderliche Hinweis müsse nicht nur gut sichtbar und gut lesbar sein, sondern auch vollständig und richtig. Das sei er sicher nicht, wenn
"nicht auf die gültige gesetzliche Regelung, sondern auf veraltete und damit falsche Vorschriften verwiesen wird, mit denen der Verbraucher nichts mehr anfangen kann (vgl. Senatsurteil vom 13.Oktober 2011 = 4 U 99 / 11 = MMR 2012, 29)."
OLG Hamm: Keine spürbare Beeinträchtigung des § 18 BattG bei Belehrung zur Batterieverordnung
Nach Ansicht des OLG Hamm könne der Gesetzesverstoß im vorliegenden Fall aber nicht geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG spürbar zu beeinträchtigen. So sei die Belehrung zwar deshalb unrichtig, weil die falsche Norm angegeben werde. Über das Wesentliche, nämlich über seine Rückgabepflicht und über die Möglichkeit der Rückgabe an den Verkäufer, auf die nach § 18 BatterieG weiterhin genauso hingewiesen werden muss wie zur Zeit der Geltung der Batterieverordnung, werde der Verbraucher jedoch informiert.
Auch das Fehlen der Erläuterung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne des § 17 Abs. 1 BatterieG, mit dem die angebotenen Batterien gekennzeichnet werden müssen, ändere an diesem Ergebnis nichs:
"Diese Falschinformation ist hier tatsächlich aber nicht geeignet, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Der Verbraucher erhält die für seine Interessen wesentliche Information. Die bei dem unvollständigen Hinweis fehlende Information betrifft nicht den Kern des Verbraucherschutzes, sondern soll die Rückgabepflicht nur besonders anschaulich machen. Deshalb ist es hier ausnahmsweise nicht so, dass die unrichtige Gesetzesangabe die Entscheidungsbefugnis der
Verbraucher entscheidend einschränkt und schon deshalb nach § 3 Abs. 2 UWG als unzulässige geschäftliche Handlung anzusehen ist.Die Ausführungen des Senats zur Spürbarkeit der Angabe der falschen Vorschriften im Urteil vom 13. Oktober 2011 können hier so nicht gelten. Damals ging es um die besonders wichtige Information über das Widerrufsrecht und die Bedeutung, die der Hinweis auf nicht auffindbare Vorschriften im Rahmen einer möglichen Ausübung des Widerrufsrecht haben kann. Der Verbraucher kann seine Rechte dadurch nur erschwert ausüben, wenn er etwa den Vorschriften Näheres entnehmen will. Hier geht es vorrangig nicht um Verbraucherrechte, sondern um seine Pflichten im Rahmen der Abfallbeseitigung. Darüber wird der Verbraucher ungeachtet des Gesetzesverstoßes zutreffend informiert, wenn auch aus Sicht des Gesetzgebers noch nicht anschaulich genug. Er weiß auch, dass er die gekaufte Batterie an den Verkäufer zurückschicken kann, wenn er keine Sammelstelle kennt oder in der Nähe hat. Die vermeintlich geltende Vorschrift, deren hier entscheidender Inhalt ihm mitgeteilt worden ist, braucht er in der Regel nicht nachzuschlagen. Dass er durch die fehlende Verdeutlichung durch die Erläuterung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne in seinen Verbraucherrechten beeinträchtigt werden könnte, ist somit unwahrscheinlich.
Der Annahme einer Bagatelle steht hier auch Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie nicht entgegen, nach dem die Verletzung von europarechtlichen Informationspflichten zugunsten des Verbrauchers immer als wesentlich anzusehen ist. Die Informationspflicht des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2006/66/EG verpflichtet lediglich den Handel allgemein zum Hinweis auf die Rückgabepflicht und die besondere Rückgabemöglichkeit an den Verkäufer im Rahmen des Versandhandels. Es soll durch geeignete Informationen sichergestellt werden, dass dem Verbraucher auch die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Abfalltonne erläutert wird. Insoweit bleibt es aber dem Landesgesetzgeber überlassen, diese Erläuterung auch in die Hinweispflichten aufzunehmen.
Das Besondere ist, dass die Beklagte ihrer vollständigen Informationsverpflichtung nach § 18 Abs. 1 S. 2 des BatterieG nach dem Willen des Gesetzgebers auch noch dadurch hätte nachkommen können, dass sie die erforderlichen Hinweise und damit auch die Erläuterung des Mülltonnensymbols schriftlich der Warensendung beifügen konnte. Die Vorabinformation war hier überhaupt nicht zwingend geboten, so dass in ihrem Fehlen auch keine Unterlassung wesentlicher Informationen gesehen werden kann."
Exkurs: Rechtliche Hintergrundinformationen zu den Pflichten der Vertreiber (Händler) gemäß Batteriegesetz
Frage: Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Vertreiber von Batterien vor?
Die Pflichten der Vertreiber von Batterien sind im wesentlichen geregelt in
- § 3 Abs. 4 BattG,
- § 9 BattG,
- § 10 BattG und
- § 18 Abs. 1 BattG.
Um folgende Pflichten geht es:
1. Sicherstellung der unentgeltlichen Rücknahme von Altbatterien
Jeder Vertreiber ist gemäß § 9 Abs. 1 BattG verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Nur wenn dies sichergestellt ist, dürfen Vertreiber Batterien für den Endnutzer anbieten (vgl. § 3 Abs. 4 BattG) .
Hinweise:
- Im Versandhandel ist Verkaufsstelle das Versandlager (vgl. § 9 Abs. 1 Abs. 1 S. 4 BattG.
- Keine Rolle spielt, ob die Altbatterien, die der Endnutzer zurückgeben möchte, bei dem Händler gekauft worden sind oder nicht.
In folgenden Fällen ist der Vertreiber nicht zur Rücknahme verpflichtet:
- Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BattG ausschließlich auf Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
- Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 BattG auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
- Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 BattG nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien. Hierdurch soll vermieden werden, dass Produkte mit fest eingebauten Batterien über die hierfür ungeeigneten Rücknahmewege für Altbatterien zurückgeführt werden.
2. Hinweispflichten
Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des
Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
- dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG) .
Hintergrund: Mit den Zeichen Hg, Cd, Pb werden diejenigen Batterien gekennzeichnet, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten. Das chemische Zeichen (Cd, Hg oder Pb) wird unter der durchgestrichenen Mülltonne abgebildet. Die Abmessung des chemischen Zeichens hat mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einzunehmen.
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei hat ein Muster in Zusammenhang mit den Hinweispflichten zur Altbatterieentsorgung entworfen, welches die Vorgaben des BattG erfüllt. Kontaktieren Sie uns, sollten Sie an diesem Muster Interesse haben: info@it-recht-kanzlei.de
Besonderheit Versandhandel: Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diese Hinweise gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 BattG in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (z.B. Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
Online-Händler haben demnach zwei Möglichkeiten ihren Hinweispflichten nachzukommen:
- Die Hinweise können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht.
- Die Hinweise können auch der Warensendung schriftlich mit beifügt werden (E-Mail reicht nicht aus). Da die Hinweise gut sichtbar sein müssen, ist es wohl nicht ausreichend im Rahmen von AGB, die der Warensendung mit beigelegt werden, auf die sich aus dem BattG ergebenden Hinweispflichten hinzuweisen. Kaum einem Verbraucher würde dieser Hinweis auffallen – dem Sinn und Zweck der sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten wäre deshalb nicht entsprochen.
3. Bereitstellung der Altbatterien zur Abholung
Die Vertreiber sind gemäß § 9 Abs. 2 BattG verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Abweichend hiervon kann der Vertreiber gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 BattG für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
4. Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind gemäß § 10 Abs. 1 BattG verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.
Tipp für Online-Händler: Auf die Pfanderhebung ist in der Artikelbeschreibung in der Nähe des Endpreises deutlich hinzuweisen. Achtung: Die Höhe des Pfands ist neben dem Preis für die Ware anzugeben. Es ist gerade kein (!) Gesamtbetrag zu bilden. Richtig wäre also beispielsweise die Angabe: "1,50 € zuzüglich 0,30 € Pfand"
Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeugaltbatterie zu erstatten.
Tipp: Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung einen Batterie-Pfandgutschein ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe des (mit einem Stempel der Rücknahmestelle versehenen) Batterie-Pfandgutscheins abhängig machen. Die IT-Recht Kanzlei hat ein Muster eines Pfandgutscheins entworfen, welches der Ware - also der Starterbatterie - beigelegt werden kann. Kontaktieren Sie uns, sollten Sie an diesem Muster Interesse haben: info@it-recht-kanzlei.de
Hinweis: Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt gemäß § 10 Abs. 2 BattG die Pfandpflicht.
5. Keine getrennte Kostenausweisung
Gemäß § 9 Abs. 4 BattG dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.
6. Verwertung und Beseitigung von Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien
Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller nach § 8 Abs. 1 BattG keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er gemäß § 9 Abs. 3 BattG sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 14 BattG erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 BattG zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.
Frage: Haben Vertreiber das Anbieten von Batterien anzuzeigen?
Nein, Anzeigepflichten treffen nur Hersteller und/oder Importeure, also jeden, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien innerhalb Deutschlands erstmals in den Verkehr bringt.
Frage: Dürfen Batterien von Herstellern verkauft werden, die sich nicht beim UBA angezeigt haben?
Nein, das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, ist gemäß § 3 Abs. 4 BattG untersagt.
Seit dem 01.06.2012 ist nun in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" ausdrücklich im BattG geregelt, was für den Fall gilt, dass ein Vertreiber dennoch Batterien von Herstellern anbietet, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
So gelten gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen!
Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern anbietet, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
Hinweise:
- Bereits der Nachweis des Anbietens nicht angezeigter Batterien reicht für eine Verfolgung aus. Nicht erforderlich ist seit dem 01.06.2012, dass diese Batterien auch in den Verkehr gebracht worden sind.
- Eine ähnliche Herstellerfiktion findet sich auch im ElektroG.
Wichtig: Allein die ordnungsgemäße Anzeige des Herstellers hält die Zwischenhändler und Vertreiber von eigenen Herstellerpflichten frei - vgl. BT -DRS 17/6052 - Gesetzentwurf.
Frage: Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Hinweispflicht des Vertreibers ?
1. Ordnungswidrigkeit
Ein Händler, der seinen Hinweispflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies kann wiederum mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
2. Abmahnungen durch Mitbewerber
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers setzt voraus, dass derjenige, der abgemahnt wird, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen hat. Bei Verstößen gegen das Batteriegesetz kommt lediglich die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Demzufolge handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die Frage, ob ein unterlassener Hinweis auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit von Batterien tatsächlich abmahnbar ist, wurde auch bereits im Zusammenhang mit der Batterieverordnung diskutiert. Das OLG Hamburg, in dessen Verfahren dies allerdings keine entscheidungsrelevante Frage war, war damals jedenfalls der Ansicht, dass die in der BattV enthalten Klausel zur Hinweispflicht eher keine solche sog. Marktverhaltensregel darstellen. Schließlich würden mit der Batterieverordnung im Wesentlichen abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt und eher kein Marktverhalten geregelt.
Online-Shops ist dennoch dringend zu raten, den sichersten Weg zu wählen und die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten zu beachten.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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