Werbung mit "Entgiftung" und "Detox" bei Lebensmitteln - zulässig?
Clean Eating“, der bewusste Verzicht auf stark verarbeitete Lebensmittel und die Wahl nährstoffreicher Zutaten, liegt im Trend. Unternehmen nutzen diesen Boom und werben mit gesundheitsfördernden Eigenschaften. Doch Vorsicht: Schnell ist das rechtliche Minenfeld der gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne der Health-Claims-Verordnung betreten. Schon einzelne Wortbestandteile wie „Entgiftung“ oder „Detox“ führen zu Rechtsverstößen.
I. Gesundheitsbezogene Angaben und die HCVO
Nach der europäischen Health-Claims-Verordnung sind Angaben, die einen Wirkungszusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und der Gesundheitsförderung behaupten oder nur andeuten, stark reglementiert.
Derartige gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich verboten, es sei denn, sie wurden (mit konkretem Wortlaut) von der EU-Kommission explizit gemäß einer stetig aktualisierten Liste zur Verwendung zugelassen.
Ergibt sich eine Zulassung aus der Liste, darf die Gesundheitsangabe nur für den konkret in Bezug genommenen Wirkstoff, nicht aber pauschal für das Lebensmittel getroffen werden (Beispiel: eine zugelassene Angabe für Vitamin C darf sich nur auf Vitamin C, nicht aber auf einen Orangensaft beziehen).
Ergibt sich keine Zulassung aus der Liste, ist die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe grundsätzlich unzulässig.
Eine Ausnahme macht nur Art. 10 Abs. 3 HCVO, der Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
- die Behauptung ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gesichert
- der unspezifischen Angabe ist mindestens eine konkrete und zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beigestellt
Umfangreiche detaillierte Informationen zum Rechtsrahmen für gesundheits- und nährwertbezogene Angaben mit Beispielen aus der Rechtsprechung stellen wir in diesem Leitfaden bereit.
II. „Detox“ und „Entgiftung“ als unzulässige Health Claims
Vor allem zur Bewerbung von Tees und Nahrungsergänzungsmitteln beliebt, sollen die Textbausteine „Detox“ und „Entgiftung“ dem Lebensmittel eine entschlackende, säubernde Wirkung zuschreiben und dem Verbraucher suggerieren, durch Verzehr eine „Reinigung von Innen“ durch Ausspülung von Schadstoffen und schädlichen Partikeln herbeiführen zu können.
Diesen kleinen Worten kommt allerdings eine große rechtliche Wirkung zu:
Wie der BGH mit Urteil vom 29.03.2017 (Az. I ZR 71/16) für den Begriff „Detox“ urteilte, liege nämlich eine gesundheitsspezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO vor, die mangels Zulassung durch die EU-Kommission unzulässig sei.
Streit war darüber entbrannt, ob es sich bei „Detox“ nur um eine unspezifische Angabe mit allgemeinem Gesundheitsbezug nach Art. 10 Abs. 3 HCVO (und daher um eine Angabe mit geringeren Zulässigkeitsvoraussetzungen) oder um eine konkrete gesundheitsbezogene Aussage handele.
Nach Ansicht der Richter könne die wissenschaftliche Absicherung der Aussage so hinreichend im Zulassungsverfahren für Health Claims überprüft werden, dass sie als konkrete Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO behandelt werden müsse.
„Detox“ werde vom Verbraucher ohne Weiteres als „zur Entgiftung“ verstanden und enthalte damit eine Aussage über eine spezielle ernährungsspezifische Wirkung, die als solche messbar und nachweisbar sei.
Da „Detox“ bislang aber nicht von der EU-Kommission als Angabe zugelassen wurde, ist die Verwendung des Begriffes für Lebensmittel unzulässig.
Gleiches dürfte uneingeschränkt auch für das deutsche Pendant „Entgiftung“ gelten, da es denselben Sinngehalt aufweist und dasselbe Verkehrsverständnis hervorruft.
III. Fazit
Wer Lebensmittel in Bezeichnungen, Angeboten oder in der Werbung mit den Textbestandteilen „Detox“ oder „Entgiftung“ beschreibt, begibt sich in rechtlichen Treibsand.
Bei beiden Formulierungen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO, die unzulässig sind, weil sie von der Kommission bislang nicht zugelassen worden sind.
Herstellern sowie Händlern ist eindringlich zu raten, bei der Hervorhebung gesundheitsförderlicher Eigenschaften von Lebensmitteln größte Vorsicht walten und Angaben im Zweifel vor ihrer Verwendung von einem fachkundigen Rechtsbeistand überprüfen zu lassen.
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