LG Bielefeld: Verkauf von Haushaltslampen und Haushaltsleuchtstofflampen ohne Kennzeichnung i.S.d. EnVKV ist wettbewerbswidrig

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Haushaltselektrogeräten"
Das LG Bielefeld entschied kürzlich (Beschluss, Az.16 O 112/09), dass es wettbewerbswidrig sei, über das Internet im Sinne des § 3 Abs. 1 EnVKV kennzeichnungspflichtige Haushaltslampen und Haushaltsleuchtstofflampen anzubieten oder zu vertreiben, ohne diese mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressorucen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
Konkret untersagte das Gericht einem Online-Händler, mit Netzspannung betriebe Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät) ausgenommen
- Lampen mit einem Lichtstrom über 6500
- Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt
- Reflektorlampen
- Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800mm) vermarktet werden
- Lampen, die als Teil eines Geräts vermarketet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist, es sei denn, die Lampe wird (z.B. als Ersatzteil) getrennt angeboten oder ausgestellt
ohne Angabe der Energieeffizienzklasse, des Lichtstroms und der mittleren Nennlebensdauer der Lampe im Internetshop anzubieten.
Der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.
Hinweis
Wie sind Lichtquellen ordnungsgemäß zu kennzeichnen? Informieren Sie sich hier !
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