LG Berlin zur „Geprüften Sicherheit“: Wettbewerbswidrige Darstellung des TÜV-/GS-Zeichens in der Werbung

LG Berlin zur „Geprüften Sicherheit“: Wettbewerbswidrige Darstellung des TÜV-/GS-Zeichens in der Werbung
von Mag. iur Christoph Engel
Stand: 15.01.2013 1 min

Werbung mit dem Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ ist sinnvoll, aber auch schwierig: Vom „abgelaufenen“ Siegel über Fälschungen bis hin zur rechtswidrigen Entfernung des Zeichens reicht die Palette möglicher Fehler. Das Landgericht Berlin hatte aktuell über eine solche Werbung zu entscheiden: Dort war ohne Erlaubnis einer Prüfstelle mit „GS“ und „TÜV“ geworben worden. (vgl. aktuell LG Berlin, Urt. v. 02.05.2012, Az. 16 O 598/11).

Laut einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale wurde bei dem betroffenen Produkt (einer Luftpumpe für Kfz-Reifen) in der Artikelbeschreibung die Angabe „das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ eingefügt. Diese Angabe sei jedoch von keiner von den Zentralstellen der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden. Zudem sei beim TÜV-Siegel grundsätzlich die Prüfstelle anzugeben.

Dieses Verhalten verstoße gegen die sogenannte „Schwarze Liste“ (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)
und sei somit grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen.

Weitere Informationen zur rechtssicheren Werbung mit dem GS-Zeichen finden sich in unserem umfangreichen FAQ-Beitrag zu diesem Thema.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Werben mit dem GS-Zeichen: Aber richtig!
(03.03.2015, 20:37 Uhr)
Werben mit dem GS-Zeichen: Aber richtig!
Vorsicht bei der Verwendung von TÜV– und GS Zeichen bei der Produktwerbung- die prüfende TÜV-Organisation muss genannt werden!
(05.04.2013, 18:14 Uhr)
Vorsicht bei der Verwendung von TÜV– und GS Zeichen bei der Produktwerbung- die prüfende TÜV-Organisation muss genannt werden!
Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!
(08.03.2011, 08:09 Uhr)
Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!
Wettbewerbszentrale: Hinweis "TÜV-geprüft" sei wettbewerbswidrig, wenn nähere Angaben zur Prüfung fehlen
(08.06.2010, 16:06 Uhr)
Wettbewerbszentrale: Hinweis "TÜV-geprüft" sei wettbewerbswidrig, wenn nähere Angaben zur Prüfung fehlen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei