Werbung mit GS-Zeichen
Was ist das GS-Zeichen? Wer darf es unter welchen Voraussetzungen beantragen und welche Pflichten treffen den Hersteller, Importeur und Händler bei der Verwendung dieses Gütesiegels? Welche Rolle spielt dabei der sog. "Quasi-Hersteller"? Bei vielen Herstellern (Importeuren sowie Händlern) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf. Grund genug, die Thematik eingehend in den nachfolgenden FAQ der IT-Recht Kanzlei zu durchleuchten - natürlich unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes.
Allgemeine Fragen zum GS-Zeichen
Frage: Wofür steht das GS-Zeichen?
Das GS-Zeichen stellt ein gesetzlich geregeltes Gütesiegel für die Produktqualität dar, welches von den beteiligten Wirtschaftskreisen zur Werbung und zur Absatzförderung eingesetzt wird und die den Verbraucher über die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen informieren soll. Das GS-Zeichen zeigt an, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Nutzers nicht gefährdet sind (so die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).
"Mit dem Siegel "Geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) wird einem Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entspricht. Diese Anforderungen sind vor allem in DIN-Normen und Europäischen Normen oder anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisiert. Die im Jahr 1977 eingeführte Zertifizierung soll den Benutzer und Dritte bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung vor Schäden vorschonen. (Quelle: Wikipedia)"
Frage: Ist die Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen freiwillig?
Hierzu das Positionspapier „Inhaber von GS-Zeichen-Zertifikaten“ der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik:
"Grundsätzlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem GS-Zeichen um ein freiwilliges aber gesetzlich geregeltes sowie entsprechend geschütztes Zeichen handelt. Das GS-Zeichen wird einem Produkt nach Erfüllung aller Voraussetzungen von einer staatlich benannten GS-Stelle zuerkannt. Der GS-Zeichen-Zertifikatsinhaber kann das GS-Zeichen anschließend an diesem Produkt anbringen. Hierzu besteht ein Vertrag zwischen der GS-Stelle und dem Zertifikatsinhaber hinsichtlich der Verwendung des GS-Zeichens. Darin sind die zu erfüllenden Details (zum Beispiel: Design des GSZeichens, Mindestgröße des GS-Zeichens, weitere Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 GPSG (Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung), Jahresgebühren, etc.) genau geregelt. Das GS-Zeichen-Zertifikat stellt auch eine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 GPSG über die Zuerkennung des GS-Zeichens dar."
Frage: Ist die Gültigkeit des GS-Zeichens zeitlich befristet?
Ja das ist der Fall. Gemäß § 21 II S. 2 ProdSG ist die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Neu (gegenüber dem abgelösten GPSG) ist die Möglichkeit, die GS-Zeichen-Zuerkennung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Dies sei laut Gesetzesbegründung sachgerecht, da sich die Produktion solcher Fertigungskontingente oder -lose auf Zeiträume beschränke, die deutlich unter der Frist von 5 Jahren liegen.