Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtware nach französischem Recht?
Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass die Möglichkeit, die Verjährungsfrist für Sachmängel bei Gebrauchtware von 2 Jahren auf 1 Jahr zu verkürzen, unzulässig ist. Hiervon ist das deutsche BGB betroffen, dass dem Unternehmer diese Möglichkeit einräumt. Die IT-Recht Kanzlei hatte hierzu berichtet. Wie sieht die Rechtslage in Frankreich aus? Gibt es nach französischem Recht überhaupt die Möglichkeit, die Verjährungsfrist bei Gebrauchtware auf 1 Jahr zu verkürzen? Diese Frage ist für den Online-Händler wichtig, der sich bei Vertrieb von Waren gezielt an Verbraucher in Frankreich wendet und damit französischem Recht unterliegt.
I. Französisches Recht
Nach französischen Verbrauchergesetz (Code de la consommation) verjähren Mängelrechte des Käufers 2 Jahre nach Übergabe der Ware beim Verbraucher. Hiervon kann nicht durch AGB abgewichen werden.
Article L217-12 Code de la consommation
L'action résultant du défaut de conformité se prescrit par deux ans à compter de la délivrance du bien.
Das französische Verbrauchergesetz unterscheidet hier nicht zwischen Neuware und Gebrauchtware. Die Möglichkeit nach deutschem Recht (§ 476 Abs. BGB) , durch Vereinbarung in den AGB die Verjährungsfrist bei Gebrauchtware auf ein Jahr zu verkürzen, besteht nach französischem Recht nicht.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der sogenannten „Beweislastumkehr“ bei mangelhafter Gebrauchtware. Wenn der Verbraucher erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe der Gebrauchtware einen Mangel geltend macht, dann muss er und nicht der Online-Händler beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat (Anmerkung: Bei Neuware gilt diese Beweislastumkehr nach französischem Recht -im Unterschied zum deutschem Recht- erst nach Ablauf von 24 Monaten ab Übergabe der Ware3).
Article L217-6 Code de la consommation
Les défauts de conformité qui apparaissent dans un délai de vingt-quatre mois à partir de la délivrance du bien sont présumés exister au moment de la délivrance, sauf preuve contraire.
Pour les biens vendus d'occasion, ce délai est fixé à six mois.
Le vendeur peut combattre cette présomption si celle-ci n'est pas compatible avec la nature du bien ou le défaut de conformité invoqué.
Die Bestimmungen des französischen Verbrauchergesetzes sind bei den AGB der IT-Recht Kanzlei für den Vertrieb von Waren in Frankreich berücksichtigt worden.
II. Keine Anpassung der AGB der IT-Recht Kanzlei für den Vertrieb von Waren in Frankreich notwendig
Die oben erwähnte EUGH-Entscheidung vom 13.07.2017 betrifft daher französisches Verbraucherrecht nicht. Mandanten der IT-Recht Kanzlei müssen ihre AGB für den Vertrieb von Waren in Frankreich nicht anpassen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare