Entscheidung des EuGH: Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtware ist unzulässig

Entscheidung des EuGH: Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtware ist unzulässig
30.08.2018 | Lesezeit: 7 min

Das deutsche BGB gestattet es Unternehmern beim Verkauf von Gebrauchtware, die Verjährungsfrist für Sachmängel an der Ware von regulär 2 Jahren auf 1 Jahr zu verkürzen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass das deutsche Gesetz in diesem Punkt unionrechtswidrig ist. Auch für Onlinehändler ist dies eine wichtige Entscheidung mit Handlungsbedarf, die nachfolgend aus Sicht des Händlers näher erläutert werden soll.

Erleichterung für Händler bei Gebrauchtware

Gerade bei gebrauchter Ware ist das Thema Sachmangel für den Händler oft unangenehm. Er muss den Zustand der Ware wesentlich ausgiebiger bewerten als bei Neuware und es liegt in der Natur der Sache, dass bei bereits in Gebrauch genommener Ware die Anfälligkeit für Mängel höher ist als bei Neuware.

Zudem besteht dann oftmals keine Unterstützung von Seiten des Herstellers im Falle von Mängeln mehr, so dass Händler ein legitimes Interesse daran haben, für Gebrauchtwaren nicht - wie bei Neuware gegenüber Verbrauchern zwingend – ganze 2 Jahre lang für Mängel zu haften.

Deswegen sieht das deutsche Recht hier eine Erleichterung für Händler vor.

Das deutsche Recht

Das deutsche BGB regelt in seinem § 476 Abs. 2 Folgendes in Bezug auf die Mängelrechte des Käufers nach § 437ff BGB:

"Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt."

Nach deutscher Rechtslage kann ein Onlinehändler also für gebrauchte Waren aus seinem Sortiment auch gegenüber Verbrauchern wirksam regeln (z.B. im Rahmen seiner AGB), dass der Käufer Mängel an der Ware nur binnen eines Jahres ab Ablieferung der Ware geltend machen kann.

Andernfalls könnte sich der Händler auf die Einrede der Verjährung berufen, so dass der Käufer seine Mängelrechte dann nicht mehr durchsetzen kann.

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EuGH: Deutsche Regelung verstößt gegen das Unionsrecht

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 13.07.2017 in der Rechtssache C‑133/16 festgestellt, dass eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelrechte bei Gebrauchtwaren gegen zwingende Vorgaben des Unionsrechts (hier Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie EG-RL 99/44) verstößt.

Obwohl es im vom EuGH zu entscheidenden Fall um belgisches Recht ging, lässt sich die Entscheidung des EuGH ohne weiteres auf die deutsche Regelung des § 476 Abs. 2 BGB übertragen. Denn auch diese sieht – wie die gegenständliche belgische Regelung – eine (im Ergebnis unzulässige) Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelrechte vor.

Haftungsfrist vs. Verjährungsfrist

Die „Quelle“ des europäischen Rechts liegt in der bereits genannten Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, die vom deutschen Gesetzgeber im Jahr 2002 im Rahmen der sog. „Schuldrechtsmodernisierung“ in das deutsche Recht umgesetzt worden ist. Falsch, wie der EuGH nun aufzeigt.

So sieht die Richtlinie in ihrem Artikel 7 Abs. 1 vor:

"Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten."

Die Richtlinie knüpft bei dieser Erleichterungsmöglichkeit also an die Dauer der Haftung des Verkäufers für Mängel an und definiert bei Gebrauchtwaren eine minimale Haftungsdauer von einem Jahr.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung jedoch nicht durch die Möglichkeit der Vereinbarung einer kürzeren Haftungsdauer für Mängel in das BGB übernommen, sondern dadurch, dass er die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist bei Gebrauchtware für zulässig erklärt hat.

Kleiner, aber feiner Unterschied

Was auf den ersten Blick nur nach einem sprachlichen Unterschied klingt, kann in der Sache durchaus erhebliche Auswirkungen für den Verbraucher haben.

Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie regelt unionsweit, dass die Haftungsfrist für Mängel bei Gebrauchtware ein Jahr nicht unterschreiten darf. Dies bedeutet, dass der Verbraucher dann keine Mängelrechte mehr hat, wenn der Mangel an der Ware erst nach Ablauf von einem Jahr ab Ablieferung auftritt.

§ 476 Abs. 2 BGB regelt für Deutschland dagegen derzeit, dass die Verjährungsfrist für Mängel bei Gebrauchtware ein Jahr nicht unterschreiten darf. Dies bedeutet, dass der Verbraucher dann praktisch keine Mängelrechte mehr hat, wenn er einen Mangel an der Ware erst nach Ablauf von einem Jahr ab Ablieferung gegenüber dem Verkäufer geltend macht.

Hier zeigt sich ein deutlicher Unterschied: Während der Käufer nach europäischem Recht bei einem Mangel, der binnen eines Jahres ab Ablieferung auftritt noch ein weiteres Jahr Zeit lassen kann, seine Mängelrechte gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen (die Verjährungsfrist der Mängelrechte beträgt grundsätzlich 2 Jahre ab Ablieferung), schneidet das deutsche Recht dem Käufer diese Möglichkeit ab.

Nach dem deutschen Recht müsste der Käufer dann noch am letzten Tag der Jahresfrist ab Ablieferung Maßnahmen einleiten, die die Verjährung seiner Mängelrechte hemmen, also z.B. eine Klage gegen den Verkäufer erheben.

Mit anderen Worten: Das EU-Recht gibt dem Verbraucher auf, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Ware einen Mangel der Ware „zu dokumentieren“. Das deutsche Recht gibt dem Verbraucher zugleich auf, in der gleichen Zeit auch schon gegen den Verkäufer aktiv „vorzugehen“.

Damit beschneidet die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB die Rechte der Verbraucher in einer Art und Weise, welche die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie nicht vorsieht. Im worst-case-Szenario verliert der deutsche Verbraucher wegen § 476 Abs. 2 BGB gegenüber der Vorgabe des Unionsrechts ein ganzes Jahr Zeit, seine Rechte gegenüber dem Verkäufer durchsetzen zu können.

Somit ist die Regelung des § 476 Abs. 2 BGB unionrechtswidrig und muss vom deutschen Gesetzgeber daher nachgebessert werden. Bis zu einer entsprechenden Anpassung an die unionsrechtlichen Vorgaben durch den deutschen Gesetzgeber ist die Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB aber weiterhin in der jetzigen Form „in Kraft“. Denn die Vorgaben der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie sind auf die Rechtsverhältnisse deutscher Verkäufer und Käufer nicht unmittelbar anwendbar. Vielmehr ist nur der Gesetzgeber verpflichtet, nationale Vorschriften zu erlassen, die im Einklang mit der Richtlinie stehen.

Handlungsbedarf besteht jedoch nicht nur für den deutschen Gesetzgeber…

Händler müssen ihre AGB anpassen!

Obwohl ist die Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB zunächst weiterhin Geltung hat, ist deutschen Händlern zu raten, ihre AGB zeitnah anzupassen, wird (auch) Gebrauchtware verkauft und diesbezüglich eine Verkürzung der Verjährungsfrist in den AGB vereinbart.
Entsprechende Klauseln sind im Lichte der EuGH-Entscheidung so anzupassen, dass dabei keine Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr erfolgt, sondern der Haftungsfrist für Mängel.

Die IT-Recht Kanzlei hat die entsprechende Klausel für eine Einschränkung der Mängelrechte beim Verkauf von Gebrauchtwaren bereits in ihren deutschen Rechtstexten (https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-starterpaket.php?partner_id=84) entsprechend angepasst.

Fazit

Die Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB ist klar unionsrechtswidrig und muss vom deutschen Gesetzgeber korrigiert werden. Bis diese Korrektur erfolgt, bleibt die Vorschrift mit dem derzeitigen Regelungsgehalt in Kraft.

Derzeit „verpflichtet“ die Entscheidung des EuGH damit in erster Linie den deutschen Gesetzgeber – Händler können jedoch hiervon mittelbar betroffen sein.

Denn deutsche Gericht sind gehalten, nationale Rechtsvorschriften im Sinne des Unionsrechts anzuwenden im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung der jeweiligen nationalen Vorschrift.

Wenngleich das Abmahnrisiko hinsichtlich solcher Verjährungsverkürzungsklauseln für Gebrauchtwaren (etwa in AGB) derzeit überschaubar erscheint, eben weil die solche Klauseln legitimierende Vorschrift des § 476 Abs. 2 BGB erst einmal weiterhin in Deutschland geltendes Recht bleibt – kann es nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Weil zudem nicht auszuschließen ist, dass entsprechende „alte“ AGB-Klauseln bei der Inhaltskontrolle durch ein deutsches Gericht ebenfalls im Sinne einer richtlinienkonformen sprechen zwei gute Gründe dafür, dass Händler fortan nur noch an die EuGH-Entscheidung angepasste AGB einsetzen sollten. Denn wird im Verhältnis Händler – Verbraucher eine solche Klausel „kassiert“, haftet der Händler voll zwei Jahre für Mängel, auch bei Gebrauchtware.

Um sich solchen Ärger möglichst vom Leib zu halten, sollten Onlinehändler zeitnah aktiv werden, und ihre AGB entsprechend an die neuen Vorgaben anpassen.

Update-Service Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten selbstverständlich per sofort in ihrem Mandantenportal entsprechend angepasste deutsche Rechtstexte.

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6 Kommentare

E
Elma Stolz 08.09.2020, 16:31 Uhr
generalüberholte Ware
Muss bei einem generalüberholten Staubsauger, der nicht funktioniert, der Käufer, das dann wieder reparierten Teil, annehmen oder kann er sein Geld zurück fordern.
R
RA Brügge 16.08.2019, 18:01 Uhr
Christoph Albrecht hat recht
.
C
Christoph Albrecht 08.11.2018, 19:05 Uhr
Änderung der AGB
Mir erschließt sich der Rat nicht ganz, die AGB vorsichtshalber zu ändern.

Wird die Klausel rausgenommen gilt die gesetzliche Regelgewährleistungsverjährung von 2 Jahren. Lasse ich die Klausel drin und ein Kunde beruft sich auf die EuGH-Rechtsprechung, lande ich - sofern ein Gericht meine Klausel für unwirksam erklären würde - ebenfalls bei 2 Jahren. Ich hätte ergo also 0 Risiko.

Ein Risiko bestünde m.E. nur dann, wenn die Klausel weitere (rechtmäßige) Haftungsbeschränkungen enthält, die mangels geltungserhaltender Reduktion damit unwirksam würden.

Oder habe ich da etwas übersehen?
I
IT-Recht Kanzlei 03.09.2018, 10:48 Uhr
Klausel wurde angepasst
Es ist alleine Entscheidung des Verkäufers, ob er die Mängelahftung für Gebrauchtware verkürzen will oder nicht. Die Klausel wurde an die neuen Gegebenheiten angepasst, so dass - je nach Entscheidung des Verkäufers - "Ja" oder "Nein" gewählt werdenkann.

Ihre IT-Recht Kanzlei
S
S. Schmitz 03.09.2018, 10:40 Uhr
welche Auswahl vornehmen
Hallo, mich würde die selbe Frage interessieren. Muss "nein" ausgewählt werden?
MfG
M
Melanie Noack 31.08.2018, 07:42 Uhr
Welche Auswahl vornehmen
Hallo,

muss in diesem Fall bei Mängelhaftung (Gewährleistung) "Nein" ausgewählt werden um der Entscheidung des EuGH zu entsprechen?

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