Verkäufer muss für fehlende CE-Kennzeichnung der Produkte wettbewerbsrechtlich haften

Verkäufer muss für fehlende CE-Kennzeichnung der Produkte wettbewerbsrechtlich haften
19.06.2017 | Lesezeit: 3 min

Eine Vielzahl von Produkten muss für deren Verkehrsfähigkeit im Binnenmarkt der Europäischen Union mit dem CE-Zeichen versehen sein. Die Anbringung der CE-Kennzeichnung ist dabei ganz klar Sache des Herstellers. Dennoch muss der bloße Verkäufer haften, wenn ein kennzeichnungspflichtiges und von ihm angebotenes Produkt nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist – so entschied kürzlich das OLG Frankfurt a.M.

Worum geht es?

Die CE-Kennzeichnung ist eine recht komplexe Thematik und für eine Vielzahl von Produktsortimenten, insbesondere technische Geräte, Pflicht.

Kurzum: Schreibt das Gesetz für ein Produkt die CE-Kennzeichnung vor und trägt dieses Produkt das CE-Zeichen dann aber nicht, darf dieses Produkt in der EU nicht in den Verkehr gelangen.

Die für die Anbringung der CE-Kennzeichnung notwendige Konformitätsbewertung des Produkts setzt eine detaillierte Produktkenntnis (insbesondere in technischer Hinsicht) voraus.

Nicht zuletzt deswegen ist die Anbringung des CE-Zeichens Sache des Herstellers. Dieser ist in der Pflicht, sein Produkt dahingehend zu bewerten, ob es mit den - insbesondere in technischen Normen verankerten- grundlegenden Sicherheitsanforderungen konform geht. Erst wenn dies der Fall ist, darf das Produkt das CE-Zeichen tragen.

Hierzu sind bloße Verkäufer meist mangels entsprechender Sachkenntnis schlicht nicht in der Lage.

Details zur CE-Kennzeichnung finden Sie in unserem umfassenden Beitrag hier.

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Was müssen Händler beachten?

Geht es nach der Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 23.03.2017 - Az.: 6 U 23/16) kann ein Verkäufer, der ein CE-kennzeichnungspflichtiges Produkt ohne CE-Zeichen vertreibt hierfür etwa von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Soweit das Urteil dies erkennen lässt, war die Beklagte, die im Verfahren unterlag, bloßer Verkäufer der streitgegenständlichen Fußbodenheizung.

So führte das Gericht zum Sachverhalt aus

"Beide Parteien vertreiben elektrische Fußbodenheizungen."

Anscheinend ging das OLG Frankfurt a.M. somit stillschweigend davon aus, dass auch bloße Vertreiber / Verkäufer / Händler dann von Mitbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen (und folglich auch berechtigt abgemahnt werden können), wenn dieses Produkte vertreiben die nicht mit dem CE-Zeichen versehen sind, obwohl das Gesetz dies vorschreibt.

Jedenfalls beinhaltet das Urteil hierzu keinerlei weitere Rechtsausführungen.

Das OLG kam daher zu dem Schluss, dass (bereits) Angebot und Vertrieb eines solchen Produkts ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung den Vorwurf unlauteren Verhaltens nach § 3a UWG begründen.

Dies bedeutet, dass der Verkäufer seine Produkte dahingehend zu prüfen hat, ob diese – sofern jeweils gesetzlich vorgeschrieben – auch ordnungsgemäß mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind, will er nicht abgemahnt werden.
Verkäufer aufgepasst!

Es ist seit einiger Zeit ein Trend zu erkennen, dass die Rechtsprechung bloße Verkäufer immer weiter in die Pflicht nimmt, was originäre Herstellerpflichten anbelangt.

So hatte kürzlich der BGH entschieden, dass der bloße Verkäufer auch für die fehlende Kennzeichnung von Verbraucherprodukten im Sinne des § 6 ProdSG wettbewerbsrechtlich einzustehen hat (vgl. dazu hier).

Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten mag diese Ausdehnung originärer Herstellerpflichten auf den Handel begrüßenswert erscheinen, da dann unsichere Produkte eher nicht mehr an den Verbraucher gelangen.

Meist fehlt es dem Verkäufer aber schlicht am „Know how“, um das Problem bzw. das Kennzeichnungsdefizit überhaupt erkennen zu können. Er ist ja auch „nur“ Verkäufer, und nicht Hersteller des Produkts.

Fazit

Auch bloße Verkäufer haben nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. eine Prüfpflicht, ob von ihnen vertriebene Produkte, die der CE-Kennzeichnung bedürfen auch mit dieser versehen sind.

Obwohl dies zusätzliche Arbeit bereitet und höhere Kosten verursacht, dürfte das eigentliche Problem woanders liegen:

Die meisten Verkäufer wissen vermutlich gar nicht, welche der von ihnen angebotenen Produkte CE-kennzeichnungspflichtig sind und welche nicht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

J
Jiji 07.10.2024, 22:52 Uhr
Händler = Hersteller ?!
Angenommen ein Händler A in Deutschland lässt in Spanien durch eine Firma B Baustoffe herstellen und verkauft diese unter dem eigenen Handelsnamen in Deutschland. Kann der Händler A eine eigene CE-Kennzeichnung mit seinem Namen anbringen. Die CE-Kennzeichnung würde gleichlautend mit der Kennzeichnung des Herstellers sein nur mit dem Unterschied dass der Text in die deutsche Sprache übersetzt worden ist und als Hersteller der Händler angegeben wird - so wie ich das in der neuen GPSR gelesen habe, ist gilt jeder Händler der Produkte unter seinem eigenen Markennamen vertreibt zugleich als Hersteller (obwohl er es nur für sein Unternehmen herstellen lassen hat). Würde mich über eine fachkundige Rückantwort freuen.

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