Verpflichtende Online-Registrierung nach Geldwäschegesetz für Händler
Viele Händler, darunter Anbieter hochwertiger Kunst, Uhren oder Schmuckstücke, müssen sich bis spätestens zum 01.01.2024 im neuen staatlichen Portal „GoAML“ zur Bekämpfung von Geldwäsche registrieren. Was es mit der Pflichtregistrierung auf sich hat, welche Händler konkret betroffen sind und wie die korrekte Umsetzung erfolgt, zeigen wir in diesen neuen FAQ:
Inhaltsverzeichnis
- I. Was ist das Meldeportal „GoAML“ und welche Funktion hat es?
- II. Was hat es mit der Online-Registrierungspflicht bis spätestens zum 01.01.2024 auf sich?
- III. Ist die Online-Registrierungspflicht mit derjenigen im Transparenzregister verwoben?
- IV. Sind Händler von den Registrierungspflichten betroffen?
- V. Für welche Händler gelten Registrierungspflichten bis spätestens zum 01.01.2024?
- VI. Sind auch Händler von der Registrierungspflicht zum 01.01.2024 betroffen, die niedrig- und mittelpreisige Kunstgegenstände, Schmuckstücke oder Uhren anbieten?
- VII. Was gilt als "Kunst" im Sinne des GWG?
- VIII. Sind von den Registrierungspflichten auch Dienstleistungsanbieter betroffen?
- IX. Wo hat die Registrierung zu erfolgen?
- X. Ist bei der Registrierung nur der Hauptsitz oder sind auch Zweigniederlassungen anzugeben?
- XI. Juristische Personen: Ist nur die juristische Person selbst oder sind auch weitere Organe separat online zu registrieren?
- XII. Sind auch Mitarbeitende eines Händlers registrierungspflichtig?
- XIII. Welche Sanktionen drohen bei nicht fristgerechter Online-Registrierung?
I. Was ist das Meldeportal „GoAML“ und welche Funktion hat es?
Das Portal „GoAML“ ist die offizielle Informations- und Austauschplattform der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen des Bundes, welche mit der Untersuchung und Aufdeckung von Fällen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Prüfung von Verdachtsfällen betraut ist.
Verdachtsmeldungen, zu denen nach dem Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichtete bei Vorliegen entsprechender Tatsachen gehalten sind, sollen ausschließlich über das neue Portal abgegeben werden können.
Bisher war eine Registrierung auf dem Portal nur im konkreten Fall des Geldwäsche- bzw. Terrorfinanzierungsverdachts zwecks Abgabe der Meldung verpflichtend.
Mit Frist zum 01.01.2024 werden die Registrierungspflichten aber für alle Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes ausgeweitet und gelten fortan initial und unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Verdachtsmeldung.
II. Was hat es mit der Online-Registrierungspflicht bis spätestens zum 01.01.2024 auf sich?
Nach § 45 Abs. 1 GWG müssen sich alle nach § 2 des Geldwäschegesetzes (GWG) Verpflichteten bei „GoAML“ unabhängig von konkreten Verdachtsfällen registrieren.
Diese Registrierung ist nach § 59 Abs. 6 GWG spätestens zum 01.01.2024 durchzuführen (für den Handel besteht in bestimmten Sparten eine Übergangsfrist, dazu später).
Durch die Einführung der allgemeinen Registrierungspflicht sollen die Hürden für die Meldung von Geldwäsche-Verdachtsfällen gesenkt und die Meldecompliance gesteigert werden.
Auch dient die Registrierung der statistischen Erfassung und individuellen Erkennbarkeit von Marktakteuren, deren Tätigkeit einem Geldwäscherisiko ausgesetzt ist.
III. Ist die Online-Registrierungspflicht mit derjenigen im Transparenzregister verwoben?
Nein.
Das Transparenzregister ist ein vom GoAML-Portal unabhängiges Melderegister, in das sich alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften eintragen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie Verpflichtete im Sinne des § 2 GWG sind.
Das Transparenzregister soll Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften zentralisieren.
Das GoAML-Portal soll der einfachen Handhabung und Verwaltung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen dienen.
Eine juristische Person des Privatrechts kann so einerseits verpflichtet sein, sich im Transparenzregister eintragen zu lassen und andererseits als GWG-Verpflichtete die GoAML-Registrierung zu vollziehen.
Weitere Informationen zum Transparenzregister und den damit verbundenen Pflichten für Unternehmen stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.
IV. Sind Händler von den Registrierungspflichten betroffen?
Ganz eindeutig: ja!
Dabei gilt die Registrierungspflicht unabhängig davon, ob den Händler sonstige Pflichten nach dem GWG treffen oder nicht.
Der Hintergrund ist der folgende:
Nach § 45 Abs. 1 GWG muss sich im Portal online registrieren, wer nach § 2 Abs. 1 GWG „Verpflichteter“ ist.
Gemäß § 2 Abs. 16 sind unter anderem „Güterhändler“ Verpflichtete nach dem GWG.
Als „Güterhändler“ ist in § 1 Abs. 9 GWG definiert, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.
„Güter“ meinen nach Auffassung der Finanzbehörden wiederum „alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können.“
Mithin sind alle Händler, die on- oder offline mit Waren Handeln, potenziell zur Online-Registrierung bei GoAML verpflichtet.
V. Für welche Händler gelten Registrierungspflichten bis spätestens zum 01.01.2024?
Auch wenn alle Warenhändler von den Registrierungspflichten bei GoAML nach dem GWG grundsätzlich betroffen sind, endet die Registrierungsfrist am 01.01.2024 nur für bestimmte Handelssparten.
Aus § 59 Abs. 6 Satz 3 GWG ergibt sich, dass sich bis spätestens zum 01.01.2024 nur solche Händler online bei GoAML registrieren müssen, die mit
- Kunst
- Schmuck
- Uhren
- Edelmetall
- Edelsteinen
- Kraftfahrzeugen
- Schiffen
- Motorbooten
- Luftfahrzeugen
handeln.
Nach dem Gesetzeswortlaut gilt die Registrierungspflicht unabhängig vom Wert der gehandelten Produkte aus den benannten Warenkategorien.
Eine Stellungnahme des Finanzausschusses im Bundestag legt aber nahe, dass
- Kunst
- Schmuck
- Uhren
nur erfasst sind, sofern sie eine besondere Werthaltigkeit aufweisen und mithin den Charakter "hochwertiger Güter" im Sinne des § 1 Abs. 10 GWG erfüllen.
Von den Registrierungspflichten zum 01.01.2024 betroffen dürften demnach nur Kunst-, Schmuck- und Uhrenhändler sein, deren Produkte
- sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
- die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen
Beim Handel mit Kunst, Schmuck und Uhren ist die Registrierungspflicht zum 01.01.2024 nach (nicht gänzlich sicher deutbarer) gesetzgeberischer Intention insofern von der Hochwertigkeit der Güter abhängig.
Für alle anderen Händler, die mit anderen als den oben genannten Waren handeln, tritt die Registrierungspflicht erst zum 01.01.2027 in Kraft.
VI. Sind auch Händler von der Registrierungspflicht zum 01.01.2024 betroffen, die niedrig- und mittelpreisige Kunstgegenstände, Schmuckstücke oder Uhren anbieten?
Vermutlich nein.
Zwar gibt der Gesetzeswortlaut des § 59 Abs. 6 Satz 3 GWG eine Einschränkung der Registrierungspflichten nach Wert der Ware nicht her.
Aus einer Stellungnahme des Finanzausschusses im Bundestag geht aber hervor, dass nur Anbieter von hochwertigen Kunstgegenständen, Schmuckstücken oder Uhren von der Registrierungspflicht zum 01.01.2024 erfasst werden sollen.
Von den Registrierungspflichten zum 01.01.2024 betroffen dürften demnach nur Kunst-, Schmuck- und Uhrenhändler sein, deren Produkte
- sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
- aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen
VII. Was gilt als "Kunst" im Sinne des GWG?
Für die Definition von "Kunst" wird in der Gesetzesbegründung zum GWG auf Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes zurückgegriffen.
Danach gelten als Kunst nur Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche und Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst.
Gegenstände des Kunsthandwerkes, AI-Kunst, NFTs und digitale Werke gelten nicht als Kunst.
VIII. Sind von den Registrierungspflichten auch Dienstleistungsanbieter betroffen?
Grundsätzlich nein, sofern die konkrete Art der Dienstleistung nicht in § 2 GWG gesondert benannt ist.
Dienstleistungserbringer sind insbesondere keine „Güterhändler“ im Sinne des GWG, dessen Definition den Handel mit physischen oder digitalen Waren voraussetzt.
„Güter“ ist nur, was einen wirtschaftlichen Wert hat und verkehrsfähig ist, also vom Erwerber auch weiterveräußert werden kann.
IX. Wo hat die Registrierung zu erfolgen?
Die Registrierung ist von verpflichteten Online-Händlern spätestens bis zum 01.01.2024 im Online-Portal GoAML hier vorzunehmen.
X. Ist bei der Registrierung nur der Hauptsitz oder sind auch Zweigniederlassungen anzugeben?
Die Registrierung ist immer für den Hauptsitz durchzuführen.
Zweigniederlassungen sollten aber im Registrierungsformular als zusätzliche Adressen mit angegeben werden.
Dies ist durch einen Klick auf das „+“ in der Rubrik „Adressen“ möglich, s. Screenshot:
XI. Juristische Personen: Ist nur die juristische Person selbst oder sind auch weitere Organe separat online zu registrieren?
Zur Registrierung primär verpflichtet ist die juristische Person, die als „Güterhändler“ die maßgebliche Handelstätig ausübt.
Je nach Rechtsform kann es aber Besonderheiten und zusätzliche Registrierungspflichten bei „GoAML“ geben, die auf § 2 Abs. 1 Nr. 13 lit. b GWG fußen.
Nach dieser Vorschrift sind juristische oder natürliche Personen nach dem GWG eigenständig verpflichtet, wenn sie die Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, die Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder eine vergleichbaren Funktion ausüben.
Daraus ergibt sich für die gängigen Rechtsformen juristischer Personen des Privatrechts , sofern die Personen „Güterhändler“ sind, das Folgende:
Rechtsform | Zur Registrierung primär verpflichtet | Zur separaten Registrierung zusätzlich verpflichtet |
GmbH | GmbH | Alle Geschäftsführer einzeln |
UG | UG | Alle Geschäftsführer einzeln |
GbR | GbR | Alle Gesellschafter einzeln |
OHG | OHG | Alle Gesellschafter einzeln |
KG | KG | Alle Komplementäre einzeln |
AG | AG | Alle Vorstandsmitglieder einzeln |
GmbH & Co. KG | GmbH & Co. KG | GmbH einerseits und alle Geschäftsführer einzeln andererseits |
XII. Sind auch Mitarbeitende eines Händlers registrierungspflichtig?
Jenseits von Positionen mit Vertretungsberechtigung für eine juristischen Person (s.o.) nein.
Grundsätzlich trifft die Registrierungspflicht nur denjenigen, der die Güterhändlertätigkeit ausführt, nicht aber dessen Mitarbeitende.
XIII. Welche Sanktionen drohen bei nicht fristgerechter Online-Registrierung?
Derzeit wird die unterlassene oder nicht rechtzeitige Registrierung im GWG nicht als Bußgeldtatbestand geführt.
Auch dürfte es sich bei der Registrierungspflicht im GoAML-Portal nach GWG nicht um eine Marktverhaltensregelung nach UWG handeln, die mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln (insbesondere Abmahnungen) durchsetzbar wäre.
Allerdings ist von Seiten des Gesetzgebers der Erlass eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (FKBG) geplant, das aktuell zur weiteren Verhandlung dem Bundestag zugeleitet wurde.
Sobald es in Kraft tritt, sieht es ohne Übergangsfrist bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Online-Registrierungspflicht im GoAML-Portal nach GWG Bußgelder von bis zu 150.000 Euro und bei fahrlässigen Verstößen von bis zu 100.000 Euro vor.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
3 Kommentare