Nachahmung empfohlen?! - Zum Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster verleiht seinem Inhaber das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Im Unterschied zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bedarf es für den Schutz auch keiner Anmeldung. Bezüglich der Inhaberschaft eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2012 (Az.:I ZR 23/12) kürzlich eine Vermutung der Inhaberschaft zu Gunsten desjenigen, der das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich macht, entschieden abgelehnt.
Fall
Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster grundsätzlich in gleicher Weise definiert wie das eingetragene Geschmacksmuster und verleiht seinem Inhaber das Recht Nachahmungen zu verbieten. Um schutzfähig zu sein, muss das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster jedoch dieselben Voraussetzungen erfüllen wie das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ohne Eintragung wird das Geschmacksmuster jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde.
Weitere Unterschiede bestehen auch bezüglich der gewährten Rechte. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.
Dagegen gewährt das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seinem Inhaber nur dann das Recht, die Benutzung des Geschmacksmusters zu gewerblichen Zwecken zu verbieten, wenn die Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.
Demnach besteht keine Schutzverletzung, wenn das Geschmacksmuster als selbständiger Entwurf von einem anderen Entwerfer geschaffen wurde, das heißt also keine absichtliche Nachahmung vorliegt.
In der Praxis kann es außerdem für den Inhaber des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters unter Umständen sehr problematisch sein, den Zeitpunkt der Offenbarung nachzuweisen und somit den Nachweis des bestehenden Schutzes zu erbringen.
Das gilt auch für den Nachweis der Inhaberschaft eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Der Bundesgerichtshof hatte beispielsweise erst kürzlich zu entscheiden, wie ein solcher Nachweis der Inhaberschaft zu erbringen ist (Az.: I ZR 23/12).
Bei dem zugrunde liegenden Fall stritten zwei Textilhandelsunternehmen, die beide Bolerojäckchen in ihren jeweiligen Filialen vertreiben. Die Klägerin, welche das Bolerojäckchen „Amisu“ vertrieb, war der Ansicht, sie könne für das Klagemuster den Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchen. Dieses werde, so die Klägerin, durch den Vertrieb des Bolerojäckchen „LIVRE“ durch die Beklagte verletzt.
Entscheidung
Das Bundesgerichtshof verneinte den Anspruch der Klägerin jedoch in letzter Instanz und schloss sich im Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichts an, wonach der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV, § 42 Abs. 2, § 46 GeschmMG) nicht zustehen, weil die Beklagte mit dem Vertrieb des Jäckchens "LIVRE" kein Geschmacksmuster der Klägerin verletzt hat. Die Klägerin hat schlichtweg nicht beweisen können, dass sie Inhaberin des Klagemusters ist.
Das Klagemuster sei zwar neu und verfüge über Eigenart im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV. Die Klägerin treffe jedoch die Darlegungs- und Beweislast, dass sie Inhaberin des Klagemusters sei.
Nach Art. 14 Abs. 1 GGV steht das Recht auf das Geschmacksmuster dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Wird das Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Geschmacksmuster nach Art. 14 Abs. 3 GGV grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Abweichendes gilt, wenn vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist oder die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften anderes vorsehen.
Es läge auch keinerlei Vermutung zugunsten desjenigen vor, der das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmals im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat, rechtmäßiger Inhaber zu sein.
"Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, wer Inhaber des nicht eingetragenen Geschmacksmusters ist, nicht darauf an, wer es erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat. Der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung ist nichts dafür zu entnehmen, dass das Recht an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht dem Entwerfer, sondern demjenigen zusteht, der es der Öffentlichkeit innerhalb der Union erstmalig zugänglich gemacht hat."
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten außerdem klar, dass sich eine Vermutungswirkung auch nicht aus Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GGV ergibt. Danach haben die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte in einem Verfahren wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters von seiner Rechtsgültigkeit auszugehen, wenn der Rechtsinhaber Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 GGV erbringt und angibt, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Die Bestimmung begründet nach ihrem klaren Wortlaut nur eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und nicht für dessen Inhaberschaft.
Vorliegend konnte die Klägerin daher nicht nachweisen, dass die bei ihr angestellten Mitarbeiterinnen das Jäckchen "Amisu" entworfen hätten (Art. 14 Abs. 3 GGV). Im Übrigen stimmten die Schnittzeichnung, die das Ergebnis des Entwurfs der Mitarbeiterinnen der Klägerin gewesen sei, nicht mit dem Muster des Jäckchens "Amisu" überein.
Fazit
Beim nicht eingetragenen Geschmacksmuster hat man also grundsätzlich dieselben Rechte wie bei einem eingetragenen Geschmacksmuster. Jedoch ist man nur vor absichtlichen Nachahmungen geschützt, nicht aber vor der selbständigen Entwicklung eines ähnlichen Musters.
Um den größtmöglichen Schutz des eigenen Geschmacksmusters zu erreichen bietet sich daher eine Anmeldung entweder beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) oder dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an.
Dabei sollte nicht vergessen werden, dass auch beim europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die 12-monatige Neuheitsschonfrist Anwendung findet.
Dies hat nämlich zur Folge, dass aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Schutz ja bereits durch Veröffentlichung entsteht, innerhalb von 12 Monaten nach dessen Veröffentlichung noch der Schutz als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beantragt werden kann. Nach Ablauf dieser 12 Monate ist dies aber wegen fehlender Neuheit des Geschmacksmusters nicht mehr möglich.
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