Rechte des Händlers, wenn Kunde falsche Lieferadresse angibt?

Oftmals stehen Online-Händler vor der Herausforderung, dass Kunden während des Bestellvorgangs fehlerhafte Lieferadressen angeben. Dies führt häufig dazu, dass der Paketdienst die Lieferung nicht erfolgreich durchführen kann und das Produkt wird an den Händler zurückgeschickt oder geht sogar verloren. Welche Rechte haben Händler in solchen Fällen? Wir klären auf und geben für diese Konstellationen hilfreiche Muster an die Hand.
Inhaltsverzeichnis
- Der Online-Händler trägt das Versandrisiko beim Verbraucherkauf
- Falsche Anschrift angegeben - der Kaufvertrag bleibt trotzdem wirksam
- (Nebenvertragliche) Pflichtverletzung durch falsche/unvollständige Adressangabe
- Kunde befindet sich im Annahmeverzug
- Anspruch auf Ersatz der erneuten Liefer- & evtl. Lagerkosten
- Anspruch auf Ersatz der Rücksendekosten bzw. des Strafportos
- Vorgehen des Online-Händlers + Muster
- Fazit
Der Online-Händler trägt das Versandrisiko beim Verbraucherkauf
Angesichts der heutigen Vielzahl an Online-Bestellungen treten vermehrt Probleme bei der Abwicklung von Verträgen auf. Zahlreiche Vorschriften dienen dazu, Verbraucher vor den Risiken zu schützen, die mit dem Online-Einkauf und dem Versand von Waren verbunden sind.
Beispielsweise legt § 446 BGB in Verbindung mit § 475 Abs. 2 BGB fest, dass die Verantwortung für den zufälligen Verlust der Ware erst mit deren Übergabe an die Verbraucher übergeht.
Das bedeutet im Allgemeinen, dass die Händler dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass die versendeten Pakete ihre Kunden auch tatsächlich erreichen. Wenn ein Paket auf dem Versandweg verloren geht oder beschädigt wird, sind die Händler daher in der Regel verpflichtet, den Kunden den Kaufpreis zu erstatten.
Die sich hierbei aufdrängende Frage ist, was gilt, wenn der Käufer bei der Bestellung eine falsche oder nicht vollständige Adresse angibt?
Falsche Anschrift angegeben - der Kaufvertrag bleibt trotzdem wirksam
Falls der Kunde während des Bestellprozesses eine fehlerhafte oder unvollständige Zustelladresse angegeben hat, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrags. Selbst wenn der erste Zustellversuch nicht erfolgreich war, führt dies nicht dazu, dass der Vertrag automatisch seine Gültigkeit verliert.
Hinweis: Sollte es sich beim Kunden um einen Verbraucher handeln und dieser den Widerruf erklärt haben, wird der Vertrag hierdurch aufgelöst. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach der vom Online-Händler verwendeten Widerrufsbelehrung. Siehe hierzu sodann auch weiter unten.
(Nebenvertragliche) Pflichtverletzung durch falsche/unvollständige Adressangabe
Für den Fall, dass der Verbraucher eine falsche oder unvollständige Lieferadresse angibt, begeht der Kunde eine Verletzung seiner nebenvertraglichen Pflichten (aus dem geschlossenen Kaufvertrag). Hiernach stellt es eine nebenvertragliche Pflicht des Kunden dar, seine Lieferadresse bei Vertragsschluss korrekt und vollständig anzugeben.
Zusätzlich wird einem Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs eine effektive Möglichkeit gegeben, auf der bestellzusammenfassenden Seite die selbst angegebenen Daten zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Hierzu das Urteil des AG München (Urteil vom 15.07.2022, Az. 122 C 6617/22) über die Konsequenzen der falschen Adressangabe:
Eine Kundin bestellte eine Designerhandtasche in einem Online-Shop. Diese empfing sie jedoch nie und verlangte Kaufpreiserstattung. Dagegen erhielt die Verkäuferin einen unterzeichneten Zustellnachweis an die Adresse, welche die Kundin bei Bestellaufgabe angegeben hatte. Später stellte sich heraus, dass diese nicht der tatsächlichen Adresse der Kundin entsprach.
Die Kundin argumentierte, die Lieferung könne aufgrund der unrichtigen Adresse und Unterschrift auf dem Zustellnachweis nicht bei ihr angekommen sein. Die Händlerin betonte, dass die Kundin die (falsche) Adresse selbst im Bestellprozess angegeben habe und somit für eine tatsächlich fehlerhafte Zustellung selbst verantwortlich sei.
Das Gericht urteilte, der Kundin stehe kein Erstattungsanspruch zu. Es bestätigte, dass die falsche Adressangabe eine nebenvertragliche Pflichtverletzung darstelle. Grundsätzlich habe die Händlerin das Risiko des zufälligen Untergangs zu tragen (Gefahrtragungsregel des § 475 Abs. 2 BGB) . Diese Gefahr gehe erst dann auf den Kunden über, wenn dieser entweder den Besitz an der Kaufsache erlangt hat (§ 446 S. 1 BGB) oder sich im sog. Annahmeverzug befindet (§§ 293 ff. BGB) .
Durch die Versendung der Ware an die Kundin habe die Händlerin ihre vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt. Die Kundin konnte die Leistung aber aufgrund der fehlerhaften Adressangabe und folglich der falschen Lieferung nicht rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt annehmen. Indem die Kundin selbst die falsche Adresse angegeben hatte, befand sie sich im Annahmeverzug, ungeachtet eines möglichen Verschuldens.
In der Folge hafte die Händlerin bei Verlust der Kaufsache nur noch für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Geht die Sache dabei leicht fahrlässig oder zufällig verloren, hat die Kundin dennoch den Kaufpreis zu entrichten. Ein Verschulden der Händlerin diesbezüglich sei jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere sei sie nicht dazu verpflichtet, Lieferadressen, die von den Kunden eigenständig in das Bestellformular eingegeben werden, ohne besonderen Anlass zu überprüfen.
Aber Achtung: Etwas anderes könnte gelten, wenn der Kunde eine offensichtlich nicht existierende Adresse (z.B. "Teststraße 1 in 12345 Teststadt") angibt. In diesem Fall liegt rechtlich gesehen eine sog. "Scherzerklärung" nach § 118 BGB vor. Eine solche ist nichtig, wenn sie in der Erwartung abgegeben wird, dass die fehlende Ernsthaftigkeit erkannt wird. Bei einer Scherzbestellung kommt daher kein gültiger Vertrag zustande, der Händler ist nicht zur Lieferung verpflichtet.
Keine Verpflichtung zu anlassloser Überprüfung von Lieferanschriften:
Das Amtsgericht München konnte in diesem speziellen Fall keine Hinweise auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Online-Händlerin in Bezug auf einen möglichen Verlust des gekauften Gegenstandes erkennen. Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass die Händlerin nicht dazu verpflichtet sei, Lieferadressen, die von den Kunden eigenständig in das Bestellformular eingegeben werden, ohne besonderen Anlass zu überprüfen.
Aber Achtung:
Etwas anderes könnte für den Fall gelten, wenn der Verbraucher eine offensichtlich nicht existierende Adresse, wie zum Beispiel "Teststraße 1 in 12345 Teststadt", angibt. In solchen Fällen handelt es sich um das, was rechtlich als "Scherzerklärung" nach § 118 BGB bezeichnet wird. Eine Scherzerklärung ist nichtig, wenn sie in der Erwartung abgegeben wird, dass die fehlende Ernsthaftigkeit erkannt wird.
Spätestens bei der Aufgabe des Versandauftrags sollte dem Händler auffallen, dass die angegebene Adresse nicht existiert. Wenn eine Scherzbestellung erfolgt, hat dies zur Konsequenz, dass kein gültiger Vertrag zustande kommt, und der Händler nicht zur Lieferung verpflichtet ist.
Sonderproblem: Es bleibt fraglich, welche Auswirkungen auftreten, wenn beispielsweise im Fall der Zahlung per PayPal die fehlerhafte Lieferadresse durch den Zahlungsdienstleister an den Online-Händler übermittelt wird. Dennoch gilt hierbei nichts Abweichendes, da der Kunde einerseits seine Lieferdaten selbst bei PayPal hinterlegt hat und andererseits die Möglichkeit besitzt, diese Daten vor jeder Zahlung zu überprüfen und zu korrigieren.
Folglich liegt die Schuld für die fehlerhafte Übermittlung der Lieferadresse, selbst im Falle der Datenübertragung durch PayPal, beim Kunden.
Kunde befindet sich im Annahmeverzug
Infolge der falschen Angabe der Lieferanschrift und einem nicht erfolgreichen Zustellungsversuch befindet sich der Kunde im sog. Annahmeverzug. Von einem sog. Annahmeverzug (oder auch: Gläubigerverzug) spricht man, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an.
Folge des Annahmeverzugs:
Der Online-Händler (= Schuldner hinsichtlich der Leistung „Lieferung der Ware“) genießt während des Annahmeverzugs eine Haftungsprivilegierung und muss nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten. Geht die Kaufsache leicht fahrlässig oder zufällig unter oder verschlechtert sich diese, bleibt der Kunde zu seiner Gegenleistung (= Zahlung des Kaufpreises) verpflichtet, während der Online-Händler die Leistung nicht mehr bewirken muss.
Anspruch auf Ersatz der erneuten Liefer- & evtl. Lagerkosten
Hat der Online-Händler die Ware an die vom Käufer angegebene Adresse verschickt und der Kunde ist dort (aufgrund der falschen Adressangabe) nicht anzutreffen, schuldet der Kunde infolge des Annahmeverzugs die Mehraufwendungen (§ 304 BGB) in Form der erneuten Lieferkosten, aber auch etwaige Lagerkosten.
Durch die fehlerhafte/unvollständige Angabe der Lieferadresse und die damit verbundene Verletzung der nebenvertraglichen Pflicht, ist der Händler berechtigt, die hierdurch entstehenden Schäden gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf den Verbraucher abzuwälzen. Die Kosten für die erneute Versendung der Ware stellt einen solchen Schaden dar.
Weil dieser Anspruch ihn nach § 273 BGB berechtigt, die Zweitzustellung bis zur Begleichung des Betrags zurückzuhalten, kann der Händler einen erneuten Versand von der Erstattung des Betrags abhängig machen.
Von den Mehraufwendungen nicht umfasst sind die ursprünglichen Lieferkosten, da diese Kosten ohnehin angefallen wären (und nicht in der Folge eines Annahmeverzugs entstanden sind).
Festzuhalten ist, dass der Händler dem Verbraucher nach Rückführung einer unzustellbaren Sendung an ihn für jeden Tag, der einem zweiten Zustellversuch vorgeht, Lagerkosten vom Verbraucher verlangen kann.
Anspruch auf Ersatz der Rücksendekosten bzw. des Strafportos
Macht der Versanddienstleister ein Strafporto für den Rückversand nach erfolglosem Zustellungsversuch aufgrund der falschen Lieferadresse geltend, müssen die (ggf. höheren) Rücksendekosten nicht vom Händler übernommen werden. Vielmehr handelt es sich um Mehraufwendungen nach Eintritt des Annahmeverzuges, deren Erstattung er vom Käufer geltend machen kann, § 304 BGB.
Im Falle eines Widerrufs durch den Käufer kann der Händler mit den Mehraufwendungen aufrechnen und diese vom zurückzuerstattenden Kaufpreis abziehen.
Lieferdienst übergibt Paket an Nachbarn, da keinen Empfänger bei falscher Lieferadresse angetroffen
Wie ist die Rechtslage, wenn der Lieferdienst an die vom Kunden angegebene, falsche Adresse liefert, dort jedoch niemanden antrifft und infolgedessen das Paket dem Nachbarn übergibt?
Grundsätzlich gilt bei Übergabe der Ware durch den Lieferdienst an den Nachbarn:
Online-Bestellung stellen regelmäßig Schickschulden dar. Daher muss der Händler nicht dafür einstehen, dass die Sendung auch tatsächlich beim Käufer ankommt. Er ist im Online-Handel zur Erfüllung seiner Leistungspflicht lediglich dazu gehalten, die Ware für die Versendung vorzubereiten und an einen sorgfältig ausgesuchten Versanddienstleister zu übergeben.
Gerade beim Verkauf an Verbraucher ist der Online-Händler mit Übergabe an den Lieferdienst allerdings nicht in jedem Fall „aus dem Schneider“.
Grundsätzlich trägt der Käufer die Preisgefahr (Gefahr, trotz Nichterhalt der Ware den Kaufpreis entrichten zu müssen) für den zufälligen Untergang, den Verlusts oder der Beschädigung ab der Übergabe an das Transportunternehmen, § 447 Abs. 1 BGB.
Liefert der Händler jedoch an einen Verbraucher und wählt den Versanddienstleister selbst aus, liegt die Preisgefahr beim Händler, § 446 BGB. Hiervon wird er erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher befreit.
In diesem Sinne ist eine Zustellung an den Nachbarn regelmäßig nicht ausreichend. Wird ein Paket an einen empfangsbereiten Nachbarn übergeben, weil der eigentliche Empfänger nicht anzutreffen ist, verleibt die Preisgefahr beim Händler.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Verbraucher konkret ausgewählten Nachbarn eine Vollmacht zur Entgegennahme erteilt und diese dem Versandunternehmen gegenüber mitteilt. Wird in Abwesenheit des Verbrauchers an den bevollmächtigten Nachbarn zugestellt, muss er sich aufgrund der ausdrücklichen Erklärung zur stellvertretenden Annahme durch den Nachbarn so behandeln lassen, als sei ihm die Ware persönlich überbracht worden.
Konsequenz ist, dass mit der Übergabe an den bevollmächtigten Nachbarn die Preisgefahr auf den Verbraucher übergeht und keine Rückforderungsansprüche gegen den Händler geltend gemacht werden können.
Wenn Sie sich ausführlich über die rechtlichen Konsequenzen bei Verlust des Pakets durch den Nachbarn informieren möchte, dürfen wir Ihnen diesen Beitrag als Lektüre empfehlen.
Bei der Lieferung an den „falschen“ Nachbarn aufgrund der inkorrekten Adressangabe des Kunden liegt zunächst in jedem Fall keine Lieferung an einen empfangsberechtigten Nachbarn vor. Daher ist der Händler grundsätzlich nach wie vor in der Pflicht, für die Übergabe der Kaufsache an den Kunden zu sorgen.
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Lieferung an den Nachbarn auf einer Pflichtverletzung des Kunden in Form der falschen Adressangabe basiert. Der Kunde befindet sich im Annahmeverzug, sodass die Gefahr des zufälligen Untergangs auf diesen übergeht. Der Händler haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Unterschlägt nun beispielsweise der Nachbar die Kaufsache, muss der Händler keine Ersatzlieferung leisten, der Kunde jedoch nach wie vor den Kaufpreis entrichten.
Deshalb kann der Händler den Kunden jedoch nicht „sich selbst überlassen“ und ihm die alleinige, eigenverantwortliche Rückbeschaffung der Ware aufbürden. Allerdings kann er die Kosten, die ihm hieraus entstehen, als Mehraufwendungen bzw. als Schadensersatz vom Käufer erstattet verlangen.
Vorgehen des Online-Händlers + Muster
Da der Online-Händler in manchen Fällen die Ware ohne Vermerk des Zustellers zurückerhalten wird und daher nicht weiß, warum die Zustellung nicht erfolgt ist, sollte beim Kunden nachgefragt werden, ob die angegebenen Adressdaten korrekt sind.
Stellt sich heraus, dass die Adressdaten falsch gewesen sind, kann der Online-Händler die Zahlung der erneuten Versandkosten seitens des Kunden vorab verlangen, denn: Dem Online-Händler steht ein sog. Zurückbehaltungsrecht zu, welches besagt, dass der Online-Händler erst dann die Ware erneut versenden muss, wenn die Mehraufwendungen (= Hinsendekosten des ersten Zustellversuchs) erstattet worden sind.
Ist hingegen schon aus dem Zustellervermerk ersichtlich, dass die Adresse nicht korrekt war, kann der Online-Händler sogleich die Kosten für den erfolglosen Zustellversuch vom Kunden erstattet verlangen (bevor die Ware erneut versendet wird).
Aber Achtung: Sollte der Kunde Verbraucher sein und den Vertrag widerrufen, ordnet die gesetzliche Regelung an, dass die Hinsendekosten vom Online-Händler zu tragen sind (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB) . Widerruft der Verbraucher also den Kaufvertrag, können die Kosten für den ersten Zustellversuch nicht im Wege des Mehraufwendungsersatzanspruchs erstattet verlangt werden. Die Hinsendekosten kann der Online-Händler daher in diesem Fall nicht abziehen, denn sie sind nicht aufgrund des Annahmeverzugs entstanden, sondern wären ohnehin angefallen.
Sollte die Ware auf dem Versandweg untergehen, nachdem der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, muss der Online-Händler keine Ersatzlieferung an den Kunden übersenden.
Wir haben für beide vorstehend beschriebenen Fälle folgende hilfreiche Muster entwickelt:
- Muster 1.: Einforderung von Nachversands- und Lagerkosten bei Unzustellbarkeit der Sendung im ersten Zustellversuch
- Muster 2.: Ablehnung des Versands einer Ersatzware bei Untergang der ursprünglichen Ware nach Annahmeverzug des Käufers
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Fazit
Gibt der Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs falsche Adressdaten an und kann infolge dessen die Ware nicht zugestellt werden, befindet sich der Kunde im Annahmeverzug. Der Online-Händler genießt während des Annahmeverzugs eine sog. Haftungsprivilegierung und muss nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten.
Zudem kann der Online-Händler im Wege des Ersatzes für Mehraufwendungen die Kosten für den erneuten Zustellversuch und etwaige Lagerkosten vom Kunden erstattet verlangen. Dem Online-Händler steht insofern sogar ein Zurückbehaltungsrecht zu, das bedeutet, dass er die Ware erst dann wieder an den Kunden erneut übersenden muss, wenn dieser die erneuten Versandkosten vorab erstattet hat. Achtung ist allerdings geboten, wenn der Kunde (sofern dieser Verbraucher ist) den Vertrag widerruft, denn in diesem Fall wird der Vertrags rückabgewickelt und der Online-Händler muss den Kaufpreis nebst (den normalen) Hinsendekosten an den Verbraucher erstatten.
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8 Kommentare
DHL liefert ja bekanntlich auch an Nachbarn.
Muss dann der Händler den Artikeln hinterherlaufen und ggf. Strafanzeige wg. Unterschlagung an den "Nachbarn" stellen?
Oder gilt das als geliefert und der eigentliche Kunde muss sich darum selber bemühen?
ich habe da auch nochmal eine Frage.
Fall wie hier eigentlich beschrieben
Kunde kauft einen Artikel für 9,95 plus 4,95€ Versand:
Kunde gibt falsche Anschrift auf und die Ware kommt zurück.
Sodann erklären wir die Kunden, dass wir nochmal zustellen können, er aber die Rücksendekosten und die erneut anfallenden Versandkosten bezahlen muss.
Daraufhin sagt der Kunde - dann bitte stornieren, denn das allein kostet ja gefühlte 9,95€.
Bei einem normalen Widerruf würde / müsste ich 9,95 + 4,95€ erstatten
Jetzt ziehe ich ja auf jeden Fall die Rücksendekosten ab und bin dann bei 9,95€ - jedoch wie verhält es sich mit den Hinsendekosten - darf ich die auch abziehen ?
LG Nati
sehr nützlich für Onlineshops sind Tools/Plugins zur Adressvalidierung, die in Echtzeit im Checkout prüfen, ob die Adressdaten, die der Kunde eingibt, korrekt sind. Geht auch für Emailadresse und Telefonnummern usw. Komplett DSGVO-konform und cookiefrei ist dieses Tool: https://www.endereco.de/
Viele Grüße
Caro
Fällt ein sog. Strafporto für den Rückversand (nach erfolglosem Zustellversuch aufgrund falscher Lieferadresse) an, stellen diese Mehraufwendungen nach Eintritt des Annahmeverzugs dar, welche nach § 304 BGB vom Käufer erstattet verlangt werden können. Widerruft der Käufer den Vertrag, steht dem Händler das Recht zu, mit den entstandenen Kosten (= Mehraufwendungen) aufzurechnen und diese somit vom rückzuerstattenden Kaufpreis abzuziehen.
M.f.G