Paketverlust nach Annahme durch Nachbarn: Wer haftet?

Paketverlust nach Annahme durch Nachbarn: Wer haftet?
Stand: 07.06.2021 8 min 16

Bei Abwesenheit des Empfängers hinterlegen Paketdienste die Sendung oft bei Nachbarn, um weitere Zustellversuche zu vermeiden. Was passiert aber, wenn die Ware bei der Ersatzzustellung verloren geht? Muss der Händler erneut liefern oder das Geld zurückerstatten? Kann der Nachbar oder der Paketdienst in Regress genommen werden?

I. Kein Anspruch auf Zweitlieferung gegen den Händler

Online-Bestellungen sind grundsätzlich als Schickschulden einzuordnen.

Bei einer Schickschuld muss der Händler nicht dafür einstehen, dass die Sendung auch tatsächlich beim Käufer ankommt. Vielmehr ist der Händler im Fernabsatz zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung nur gehalten, die Ware für den Versand vorzubereiten und an einen gewissenhaft ausgewählten Versanddienstleister zu übergeben.

Geht eine Sendung nun nach Zustellung an den Nachbar unter, kann der Käufer eine erneute Lieferung regelmäßig nicht verlangen.

Dem Händler ist seine Leistung bei Untergang oder Verlust der Versandware vor Zustellung beim bestimmungsgemäßen Empfänger nämlich grundsätzlich mit der Folge unmöglich im Sinne des §275 Abs. 1 BGB geworden, dass er von seiner Leistungspflicht befreit wird.

Dies gilt selbst dann, wenn der Händler wie im Regelfall von Anfang keine individuell bestimmte, sondern nur irgendeine Sache aus dem mit der Bestellung vorgegebenen Produktsegment schuldete. Sobald der Händler nämlich die Kaufsache aussondert und dem Transportunternehmen übergibt, beschränkt sich seine Leistungspflicht gemäß §243 Abs. 2 BGB auf eben diese Sache. Geht sie sodann verloren oder unter, liegt immer ein Fall der Leistungsunmöglichkeit vor.

II. Rückzahlungsanspruch gegen den Händler?

Kann der Verbraucher bei Paketverlust in der Sphäre des Nachbarn nicht die Lieferung einer neuen Sache verlangen, so wird er zumindest daran interessiert sein, vom Händler seinen Kaufpreis zurückzuerhalten. Immerhin hat ihn die bestellte Ware nie erreicht.

Grundsätzlich trägt nach gesetzlichem Vorbild zwar der Käufer die Preisgefahr (Gefahr, trotz Nichterhalt der Ware den Kaufpreis entrichten zu müssen) für den zufälligen Untergang, den Verlusts oder der Beschädigung ab der Übergabe an das Transportunternehmen, § 447 Abs. 1 BGB.

Nach § 475 Abs. 2 BGB gilt genau diese Vorschrift bei Verbrauchsgüterkäufen (= Kaufverträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher über bewegliche Sachen) aber nur, wenn der Verbraucher ein Transportunternehmen ohne entsprechende Empfehlung/Benennung des Händlers selbst beauftragt hat.

Im Regelfall, der Auswahl des Versanddienstleisters durch den Händler, gilt § 447 Abs. 1 BGB daher nicht und es gilt stattdessen § 446 BGB. Dieser legt aber die Preisgefahr dem Händler auf und befreit ihn davon erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher.

Regelmäßig kein Gefahrenübergang bei Zustellung an Nachbarn

Wird ein Paket an einen empfangsbereiten Nachbarn zugestellt, weil der eigentliche Empfänger nicht anzutreffen ist, findet grundsätzlich kein Gefahrübergang hin zum Empfänger statt.

Das Gesetz macht den Gefahrübergang nämlich von der tatsächlichen Aushändigung der Ware an den bestimmungsgemäßen Empfänger abhängig. Nimmt ein Nachbar die Sendung an und geht sie sodann verloren, konnte der bestellende Verbraucher aber nie tatsächlichen Gewahrsam an der Ware begründen und darf mithin nicht so behandelt werden, als wirke die Ersatzzustellung unmittelbar für oder gegen ihn.

Etwas anderes gilt nur in Fällen, in denen Verbraucher konkret ausgewählten Nachbarn eine Vollmacht zur Entgegennahme erteilen und diese dem Versandunternehmen gegenüber kundtun. Erfolgt bei Abwesenheit des Verbrauchers die Zustellung an den bevollmächtigten Nachbarn, muss sich der Verbraucher aufgrund seiner ausdrücklichen Willensbekundung zur stellvertretenden Annahme durch einen Dritten so behandeln lassen, als sei ihm die Ware persönlich zugestellt worden. Dies hat dann zur Folge, dass mit der Übergabe an den bevollmächtigten Nachbarn die Preisgefahr auf den Verbraucher übergeht und Rückforderungsansprüche gegen den Händler ausgeschlossen sind.

Wird jedoch ohne vorangegangene Bevollmächtigung an irgendeinen Nachbarn zugestellt, ohne dass der Verbraucher der Ersatzzustellung im Vorfeld zustimmen konnte, verbleibt die Preisgefahr beim Händler.

Kommt ein Paket beim Verbraucher also nicht an, weil es in der Sphäre des Nachbarn verloren geht, trägt der Händler dafür die wirtschaftliche Verantwortung.

Wird er nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistung frei, entfällt für den Verbraucher bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 326 Abs. 1 BGB deswegen die Kaufpreiszahlungspflicht.

Ist der Kaufpreis bereits gezahlt worden, muss ihn der Händler nach § 326 Abs. 4 BGB i.V.m. § 346 BGB zurückerstatten.

Dies gilt selbst dann, wenn der Nachbar zu vertreten hätte, die Bestellung nicht mehr aushändigen zu können.

Da der Nachbar im Vertragsverhältnis zwischen Händler und Verbraucher unbeteiligter Dritter ist, ist auch in diesem Fall der Untergang der Sendung weder von der einen oder anderen Vertragspartei zu vertreten mit der Folge, dass die o.g. Gefahrtragungsregeln Anwendung finden.

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III. Regressansprüche des Händlers

Verliert der Händler infolge des Untergangs der Kaufsache beim Nachbarn seinen Kaufpreisanspruch und muss so gegebenenfalls bereits bezahlte Beträge zurückerstatten, erleidet er einen Schaden in Höhe des Warenwertes. Immerhin besitzt der weder die veräußerte Ware, noch hat er einen Anspruch auf den Kaufpreis.

Ob und inwiefern er diesen Schaden entweder beim Versandunternehmern oder beim Nachbarn kompensieren kann, soll im Folgenden erörtert werden.

1.) Regress gegenüber Transportdienstleister

Übergibt der Händler die Kaufsache einem Transportunternehmen, schließt er mit diesem einen sogenannten Frachtvertrag, welcher das Unternehmen zur ordnungsgemäßen Beförderung an den bestimmungsgemäßen Empfänger verpflichtet.

Grundsätzlich ist es dem Transportdienstleister vertraglich also nicht gestattet, die Ware im Wege der Ersatzzustellung einem Dritten anstelle des Empfängers zuzustellen, um sich damit der Beförderungsverpflichtung zu entledigen. Derartige Ersatzzustellungen bedürfen insofern eigentlich stets einer ausdrücklichen Einwilligung des auftraggebenden Händlers.

Liefert ein Dienstleister die Ware im Wege der Ersatzzustellung aus, verstößt er damit prinzipiell gegen seine vertragliche Pflicht zur Übergabe an den Empfänger und wird für etwaige Schäden, die dem Händler hieraus entstehen, nach §280 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig.

Allerdings behalten sich Transportdienstleister das Recht zur Ersatzzustellung an Nachbarn grundsätzlich in ihren AGB vor und bedingen damit eine vorangehende Einwilligungspflicht des Händlers ab, um den Zustellprozess zu vereinfachen und effizienter auszugestalten.

AGB-Klauseln, die das initiative Recht des Transportunternehmens auf Ersatzzustellung an Nachbarn mit schuldbefreiender Wirkung bei Nichtantreffen des Empfängers vorsehen, sind in B2B-Vertragsverhältnissen (wie etwa denjenigen zwischen Händler und Transportunternehmen) grundsätzlich wirksam.

Behält sich ein beauftragtes Transportunternehmen in seinen AGB bei Abwesenheit des Empfängers die Ersatzzustellung beim Nachbarn also vor und kann diese im Streitfalle nachweisen, ist ein Regress beim Transportdienstleister regelmäßig ausgeschlossen.

2.) Regress gegenüber annehmendem Nachbarn

Anstelle einer Schadloshaltung beim Transportunternehmen kommt ein Regress beim Nachbarn in Betracht, in dessen Sphäre das Paket vor der Übergabe an den Empfänger verloren ging.

Weil das Eigentum an der Versandware mangels Entgegennahme durch den bestimmungsgemäßen Empfänger noch nicht auf diesen übergehen konnte und mithin bei einer Annahme durch den Nachbarn noch dem Händler zusteht, kann der Nachbar für den Untergang der Sendung grundsätzlich aus §823 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden.

Die Person des Nachbarn, an den ersatzweise zugestellt wurde, ist vom Händler auf simplem Wege mit Hilfe des Transportunternehmers oder durch Mitwirkung des Empfängers zu ermitteln, dem regelmäßig ein Abholschein mit ausgewiesenem Namen des Ersatzempfängers vorliegen wird.

Maßgebliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Regresses in Höhe des Warenwerts, den der Händler durch Verlust seines Zahlungsanspruchs einbüßen muss, ist allerdings, dass der Nachbar den Verlust der Sendung verschuldet, also vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.

Weil den Nachbarn eine Sorgfaltspflicht für die Aufbewahrung des Pakets bis zur Übergabe an den Empfänger aus dem Gedanken heraus trifft, dass er sich freiwillig zur Entgegennahme bereiterklärt hat und diese auch hätte ablehnen können, wird ein fahrlässig verschuldeter Untergang regelmäßig anzunehmen sein, wenn

  • der Nachbar das Paket unbeaufsichtigt vor der Wohnungstür des Empfängers deponiert und es sodann entwendet wird
  • das Paket an einem allgemein zugänglichen Ort außerhalb der nachbarlichen Herrschaftssphäre gelagert wird und verschwindet
  • das Paket vom Nachbarn zur Weitergabe an den Empfänger an einen Dritten übergeben wird, der nicht nachweisen kann, zur Abholung bevollmächtigt zu sein
  • der Paketinhalt durch ein schädigendes Verhalten des Nachbarn selbst vollständig zerstört wird (Herunterfallenlassen, unsachgemäße Lagerung etc.)

Kann der Händler (gegebenenfalls unter Mitwirkung des Empfängers) ein derartiges Fehlverhalten des Nachbarn nachweisen, ist dieser ihm gegenüber verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

IV. Reaktionsmuster für Mandanten

Für Mandanten bieten wir hilfreiche Reaktionsmuster für Fälle an, in denen Verbraucher nach Paketverlust in der Nachbarssphäre Ansprüche geltend machen.

Die Muster stehen hier im Mandantenportal zur Verfügung.

V. Fazit

Die Gefälligkeit eines Nachbarn, bei Abwesenheit des Empfängers eine Sendung für diesen anzunehmen, birgt für den Händler stets ein wirtschaftliches Risiko.

Gehen Pakete vor der Übergabe an den Empfänger nämlich durch den Nachbarn verloren, verliert der Händler seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung und muss bereits gezahlte Beträge an den Verbraucher zurückerstatten.

Wegen entsprechender AGB-Klauseln kann der Händler seinen Schaden regelmäßig nicht beim beauftragten Transportunternehmen geltend machen. Demgegenüber kann eine Schadloshaltung beim Nachbarn erfolgreich sein, wenn dieser den Untergang der Sendung, etwa durch infolge eines unbedachten Abstellens vor der Wohnung des Empfängers, verschuldet hat.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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16 Kommentare

A
Alice 13.07.2024, 13:05 Uhr
Ersetzen und Schadenersatz
Ich hatte Mal für ein Nachbarin ihr Paket angenommen eigentlich bin ich von fremden Eigentum vorsichtig aber es ist das Erste Mal das ich das schlimmste gemacht habe ohne es mit zu kriegen da tat ich auf versehen ohne irgendwo noch Mal nach zu schauen habe ich auf versehen ihr Paket weggeschmissen ist war nicht meine Absicht ich habe beschlossen bei sie schaden Ersatz oder zu ersetzen ! Außerdem muss auch noch sagen das sie erst 3 Wochen weg waren und ich habe es vergessen ich war auch nicht sicher ob ich ein Paket angenommen habe oder nicht das ist wirklich nicht Gut und bei mir Zuhause habe ich ihr Paket gesucht irgendwann ist mir was eingefallen das ich Papier Beutel vergessen habe zu schauen habe ich sie weggeschmissen
K
Karsten Höfner 09.05.2023, 02:15 Uhr
Kontaktlose Zustellung - die Zeit hat vorbei zu sein!
Unterm Strich die größte Sauerei, die ich seit 15 Jahr erlebt habe und goldige Einnahme für Betrüger!

Alles wird auf einen Konflikt zwischen Kunde - Onlineshop abgewälzt, der dann versuchen muss, sein Geld beim Transporteur wieder einzufordern oder gleich zu lassen und als Verlust abzuschreiben.

1. Es gibt keine COVID Einschränkungen mehr, die diese Art rechtfertigen
2. Zustelldienste sind Dienstleister mit einem Beförderungsauftrag.
3. Es wird eine feste Adresse vereinbart und keine Angaben vor der Haustür, Kontaktlos oder sonst wo.
4. Der Aufwand nach einer solchen nicht erhaltenen Lieferung sollte dem Dienstleister mit mind. 45 Euro netto in Rechnung gestellt werden. Dies betrifft die Schadensmeldung, Einholung von Erklärungen des Kunden usw.
S
Sebastian P. 17.10.2022, 14:56 Uhr
Paket im Hausflur aufgerissen und Inhalt entwendet
Ist der Nachbar auch dann haftbar, wenn er das Paket vor seiner eigenen Wohnungstür (im Hausflur, keine weiteren Mieter auf der gleichen Etage) zur Abholung durch den eigtl. Empfängers deponiert und es dann nachts durch Unbekannte aufgerissen und der Inhalt entwendet wurde? Ist mir so vor einigen Wochen passiert. Meine Haftpflichtversicherung sagt, dass der Schaden nicht übernommen werden kann. Und nun?
P
Peter A. 23.06.2021, 16:58 Uhr
Nicht zu Nachbar geliefert trotz Angabe.
Heute hat Amazon gegenüber meiner Nachbarin behauptet, ein Paket bei mir abgegeben zu haben. Amazon hat noch nicht mal bei mir geklingelt und die Nachbarin war nach eigenen Angaben ebenfalls Zuhause. Zum Glück fand sich das Paket auf der untersten Treppe des Treppenhauses. Habe ich irgendeine Handhabe ein derartiges Verhalten des Transportunternahmers zu Ahnden? Ich fühle mich verleumded, wenn das Paket nicht im Treppenhaus gewesen wäre, hätte die Nachbarin vermutlich gedacht ich hätte es entwendet.
W
Walter 14.06.2021, 14:44 Uhr
kontaktlose Zustellung
Händler stehen immer in der Verantwortung. Warum dürfen dann Zusteller "machen, was sie wollen"? (ganz so ist es nicht, ich weiß).
Warum sind Zusteller nicht verpflichtet, persönlich zu klingeln? DHL will sich ja demnächst noch weiter aus dieser Verantwortung winden.
S
Sie möchte Anonym 07.06.2021
Paket an alte Adresse
Hallo, versehentlich hat das System meine Alte Adresse verwendet . Das Paket wurde an meine Ex zugestellt ! Er hat das Paket bzw. Die Annahme nicht verweigert sondern frech unterschrieben obwohl es an mich adressiert war.
Nun fühlt sich natürlich keiner Schuldig ! Ich möchte Ihm weder den Inhalt schenken noch habe ich Kontakt zu Ihm und möchte dies auch nicht ! Ich bin seit 6 Monaten weg und stehe unter Schutz damit er mich nicht finden kann ...
Was kann ich in so einem Fall tun ??
N
Niklas Sehgal 07.06.2021
falsche Lagerung durch Nachbarn?
Interessanter Artikel! Wie sähe es denn aus, wenn der Lieferant auf kühle Lagerung der Lebensmittel hinweist, der Nachbar die Sache im Kühlschrank lagert, sie aber eigentlich in die Kühltruhe gemusst hätte. Besteht dann ein Anspruch auf Neulieferung?
A
Alan H. 07.06.2021
Und was ist mit dem diebischen Nachbar?
Also wenn dem Nachbar keines von den genannten Fehlverhalten nachgewiesen werden kann, er diese nicht einmal beahuptet, sondern das Paket bzw. die Ware einfach nicht herausgibt? Sagen wir es war das neueste iPhone und er hat es einfach behalten? Natürlich wird er das nicht offen zugeben, aber wenn er einfach sagt ich habe keine Ahnung wo das Paket verblieben ist, ich habe es wohl angenommen damals, vermutlich bei mir im Flur abgelegt bis der Nachbar kommt um es abzuholen, als er aber kam war das Paket nimmer da und ich konnte es nirgends mehr finden... Ich wohne hier mit Frau und drei Kindern und wir hatten an dem Tag noch reichlich Besuch, ich habe keine Ahnung wer das Paket mitgenommen haben könnte, will ja niemanden zu Unrecht beschuldigen... Und was dann? Haftet der Nachbar immer noch?
D
Dispatcher 07.06.2021
Ersatzzustelung trotz Anwesenheit des Empfänger
Wie sieht die Sache eigentlich aus, wenn der Zusteller (in diesem Fall DHL) die Sendung bei einem "Nachbarn" (hier: Zeitungsladen zwei Häuserblocks entfernt) "ordnungsgemäß zugestellt" hat, obwohl der eigentlich Empfänger - ich - zu Hause war und auf das Paket gewartet habe. Ich habe keine Lust, zum "Nachbarn" zu laufen und mir das Paket selbst abzuholen. Wen kann ich für MEINEN Aufwand haftbar machen? Ich denke doch, der Verkäufer hat das Paket beim Zustellunternehmen eingeliefert (und auch dafür GEZAHLT) mit dem Auftrag, es MIR zuzustellen, und nicht in irgendwelchen meilenweit entfernten Shops abzugeben. Dieses vom Verkäufer gezahlte Paketporto wurd ja von diesem durch die "Versandpauschale" an mich weitergereicht. Also bezahle im Endeffekt doch ICH dafür, dass MIR das Paket zugestellt wird.
n
n. N. 07.06.2021
Verkäufer besteht auf Zahlung trotz nicht erhaltener Ware nach Paketverlust durch Nachbarn
Ich habe seit April 2018 Ware in höhe von ca. 175 € von einem Onlinekauf nicht erhalten, nachdem der Verkäufer geforscht hat und mir währendessen Abhmanungen und Inkassoschreiben zugeschickt hat, habe ich auf den Nachweis vom Paketzusteller gewartet da mein Nachbar das Paket nicht ausgehändigt hat. Den Nachweis von DHL habe ich vom Verkäufer gestern erhalten obwohl ich ihn im September schriftlich angefordert habe, nach widerkehrenden Abmahnungen. Laut Aussage des Verkäufers bin ich weiterhin in der Zahlungspflicht und die Inkasso bleibt bestehen auch wenn ich die Ware nie erhalten habe, es sei mein Problem das mit dem Nachbarn zu klären. Kann das wirklich sein?
L
Lucas Malfoy 07.06.2021
Ansprüche gegen den gefälligen Nachbarn
Wenn der Nachbar aus Gefälligkeit ein Paket für seinen Nachbarn annimmt, schließt er mit dem Paketdienstleister einen (unentgeltlichen) Verwahrungsvertrag nach § 688 BGB zugunsten des Dritten (seines Nachbarn, § 328 BGB), so dass er das Haftungsprivileg aus § 690 BGB auch gegenüber dem Händler ( Auftraggeber des Paketdienstleisters) geniessen sollte. Das macht durchsetzungsfähige Ansprüche des Händlers noch unwahrscheinlicher.
I
IT-Recht Kanzlei 07.06.2021
Beitrag angepasst
Sehr geehrter Herr Appel. vielen Dank für Ihren Kommentar! Die Regelung des bisherigen § 474 Abs. 4 BGB wurde tatsächlich nicht ersatzlos gestrichen, sondern geht wortlautgleich nunmehr aus § 475 Abs. 2 BGB hervor. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung also lediglich verschoben. Die Rechtsfolge bleibt aber unverändert. Der Beitrag wurde entsprechend der neuen Rechtslage angepasst.
H
H. Apfel 07.06.2021
ein Hoch auf unsere Regierung!
Sie sollten *dringend* den Kommentar ändern da §474 Abs. 4 nicht mehr existiert - er wurde von unserer "Verbraucherfreundlichen" Regierung ersatzlos gestrichen.
M
Max 07.06.2021
Falscher Name
Und wie sieht es aus wenn der Postbote einen nicht existenten Namen auf Zettel geschrieben hat, das Paket aber zugestellt wurde?
M
Markusantworter 07.06.2021
Antwort and Markus:
"Und wie sieht es aus wenn der Versanddienstleister laut Sendungsverfolgung das Paket an den originären Empfänger ausgehändigt hat, dieser aber behauptet das Paket nie erhalten zu haben und dann die Zahlung zurückfordert?"

Dann haben die ja deine Unterschrift, da der Empfänger schließlich das Paket quittiert. Dann kann man nicht einfach behaupten, das Paket sei verloren udn alles hat seine Richtigkeit. Aber wenn irgendein Nachbar/angeblicher Nachbar/Besuch von Nachbarn unterschreibt und das Paket verschlampt, behält, nicht rausrückt, dann haben Versender/Transporteur eben NICHT den Nachweis, daß an den korrekten Empfänger geliefert wurde.
Und in dem Fall kann man sich (hoffe ich!!) auch durchsetzen und sein Geld zurückerhalten.
M
Markus 07.06.2021
Und wie sieht es aus...
Und wie sieht es aus wenn der Versanddienstleister laut Sendungsverfolgung das Paket an den originären Empfänger ausgehändigt hat, dieser aber behauptet das Paket nie erhalten zu haben und dann die Zahlung zurückfordert?

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