Neues EU-Verpackungsrecht ab 2026: Ein Überblick

Neues EU-Verpackungsrecht ab 2026: Ein Überblick
Stand: 04.02.2025 13 min 7

2026 wird das Verpackungsrecht in der EU grundlegend reformiert. Neben Änderungen bei der Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen treten auch neue Kennzeichnungs- und Produktionsanforderungen in Kraft. Wir informieren über die neuen Regelungen und zeigen auch, was auf Händler zukommt.

Die neue EU-Verpackungsverordnung: Ziele und Inhalte

Anfang Februar 2025 tritt die europäische Verpackungsverordnung 2025/40 (englisch: PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) in Kraft und soll den Rechtsrahmen für das Inverkehrbringen von Verpackungen in der EU ab 2026 grundlegend reformieren.

Primäre Zielsetzungen der Verordnung sind die Reduzierung von Verpackungsabfällen in der Union und die lückenlose Erfassung von Verpackungsverantwortlichen für umweltrechtliche Rechenschafts- und Beitragspflichten.

Zu diesem Zweck führt die Verordnung nicht nur neue Konzeptions- und Gestaltungspflichten (etwa bzgl. der Recyclingfähigkeit und der Verpackungskomplexität) ein, sondern bringt auch neue Regelungen für die Verpackungsregistrierung und -lizenzierung mit sich.

Vorweggenommen sei, dass der EU der im E-Commerce so herbeigesehnte große Durchbruch einer europaweit einheitlichen Verpackungsregistrierung und -lizenzierung nicht gelungen ist.

Die Verantwortlichenerfassung und Entrichtung von Lizenzbeiträgen wird auch weiterhin Ländersache bleiben.

Ein EU-weites Verpackungsregister und eine EU-Beitragsstelle wird es vorerst nicht geben.

Die neue Verpackungsverordnung wird in weiten Teilen ab dem 12.08.2026 gelten.

Im Folgenden zeigen wir die wichtigsten Regelungsinhalte und deren Auswirkungen für Online-Händler auf.

Weiter Verpackungsbegriff

Die neue EU-Verordnung führt einen weiten Verpackungsbegriff ein, der material- und geschäftsbereichsunabhängig alle Formen von Umhüllungsgegenständen erfassen soll.

Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung ist eine Verpackung jeder Gegenstand, unabhängig davon, aus welchen Materialien dieser gefertigt ist, der zur Nutzung durch einen Wirtschaftsakteur

  • zur Aufnahme oder zum Schutz
  • zur Handhabung
  • zur Lieferung oder
  • zur Darbietung von Produkten

an

  • einen anderen Wirtschaftsakteur oder
  • an einen Endabnehmer

bestimmt ist und aufgrund seiner Funktion, seines Materials und seiner Gestaltung nach Verpackungsformat differenziert werden kann.

Der EU-Verpackungsbegriff umfasst insbesondere

  • Serviceverpackungen (Gegenstände, die für die Befüllung in der Verkaufsstelle zur Übergabe des Produkts konzipiert und vorgesehen sind)
  • Verkaufsverpackungen (Produktverpackungen, die so konzipiert sind, dass sie für die Endabnehmer in der Verkaufsstelle eine Verkaufseinheit aus Produkten und Verpackungen bilden)
  • Umverpackungen (Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie eine Zusammenstellung von Verkaufseinheiten enthalten, unabhängig davon, ob diese Zusammenstellung von Verkaufseinheiten als solche an Endabnehmer abgegeben wird oder ob sie allein zur Erleichterung des Wiederauffüllens der Verkaufsregale in der Verkaufsstelle oder zur Bildung einer Lager- oder Vertriebseinheit dient, und die von dem Produkt entfernt werden kann, ohne dessen Eigenschaften zu beeinträchtigen)
  • Transportverpackungen (Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie die Handhabung und den Transport von einer oder mehreren Verkaufseinheiten oder einer Zusammenstellung von Verkaufseinheiten in einer Weise erleichtern, dass eine Beschädigung des Produkts durch Handhabung und Transport vermieden wird, mit Ausnahme von Containern für den Straßen-, Schienen-, See- und Luftverkehr)
  • Verpackungen für den elektronischen Handel (Transportverpackungen, die für die Lieferung von Produkten im Rahmen von Online-Verkäufen oder über andere Formen des Fernabsatzes an den Endabnehmer verwendet werden)

Die EU-Verpackungsbegriff umfasst sowohl B2C- als auch B2B-Verpackungen.

Eine indikative Liste von Verpackungsarten enthält Anhang I der Verordnung.

Neue Rollen und Verantwortlichkeiten

Mit der EU-Verpackungsverordnung werden neue Rollen von Wirtschaftsakteuren eingeführt und das System der Verantwortlichkeiten stark ausdifferenziert.

Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen „Erzeugern und Importeuren“ einerseits und „Herstellern“ andererseits.

Während Erzeuger und Importeure die neuen Gestaltungs-, Konzeptions- und Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen umzusetzen haben, obliegt den Herstellern die erweiterte Herstellerverantwortung in Form der Verpackungsregistrierung und -lizenzierung.

Die Erzeuger bzw. Importeur- und Herstellereigenschaft kann zwar zusammenfallen.

Die Dualität führt aber auch zu Konstellationen, in denen als Hersteller ein anderer Wirtschaftsakteur gilt als der eigentliche Erzeuger/Importeur (dazu weiter unten mehr).

Zusätzlich regelt die Verordnung noch die Pflichten des bloßen „Vertreibers".

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1. Erzeuger

Erzeuger treffen die Gestaltungs-, Produktions- und Kennzeichnungsanforderungen für Verpackungen.

Erzeuger sind nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung alle natürlichen oder juristischen Personen, die Verpackungen oder originär verpackte Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lassen, und zwar unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind.

Eine Abweichung von diesem Prinzip gilt für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. Euro erwirtschaften

Lassen Kleinstunternehmen Verpackungen oder originär verpackte Produkte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellen oder entwickeln, ist Erzeuger ausschließlich die natürliche oder juristische Person, die dem Kleinunternehmen die Verpackung liefert, wenn beide Unternehmen im selben Mitgliedsstaat ansässig sind.

Unternehmen A lässt Verpackungen von Unternehmen B für sich herstellen.

Hat Unternehmen A 20 Mitarbeiter, ist „Erzeuger“ A.

Hat Unternehmen A nur 9 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von 1 Mio. Euro, ist Unternehmen B „Erzeuger“, wenn A und B beide in Deutschland sitzen.

Hat Unternehmen A mit Sitz in Deutschland nur 9 Mitarbeiter und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von 1 Mio., lässt seine Verpackungen aber von Unternehmen B in Österreich für sich herstellen, bleibt „Erzeuger“ trotz Kleinstunternehmerstatus A.

Als „Erzeuger“ gelten gemäß Art. 21 der EU-Verpackungsverordnung auch Importeure und Vertreiber, die Verpackungen unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen konformitätsbeeinträchtigend verändern.

Dies gilt wiederum aber nicht, wenn diese Importeure oder Vertreiber Kleinstunternehmer (s.o.) sind und die Verpackungen von einer in der EU ansässigen Unternehmern beziehen. In dem Fall ist das die Verpackungen liefernde Unternehmen „Erzeuger“.

2. Importeure

Importeure treffen dieselben Pflichten wie Erzeuger.

Sie sind gemäß Art. 3 Abs. 1 alle natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in der EU, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen.

Das „Inverkehrbringen“ ist definiert als die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von befüllten oder unbefüllten Verpackungen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Hoheitsgebiet irgendeines Mitgliedsstaates.

3. Vertreiber

Vertreiber sind natürliche oder juristische Personen in der Lieferkette, die

  • nicht Erzeuger oder Importeur sind und
  • Verpackungen entgeltlich oder unentgeltlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgeben

4. Hersteller

Hersteller sind die Pflichtadressaten der erweiterten Herstellerverantwortung und nicht für die gestalterischen und inhaltlichen Verpackungsanforderungen, sondern für die Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen in den Mitgliedsstaaten verantwortlich.

Hersteller ist der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den eine der folgenden Konstellationen zutrifft:

  • Er ist in einem Mitgliedsstaat niedergelassen und stellt im selben Mitgliedsstaat Transport- oder Serviceverpackungen durch erstmalige Abgabe erstmals bereit.
  • Er ist in einem Mitgliedsstaat niedergelassen und stellt im selben Mitgliedsstaat in Verkaufs- oder Umverpackungen verpackte Produkte durch erstmalige Abgabe erstmals bereit.
  • Er ist in einem Mitgliedsstaat oder Drittland niedergelassen und stellt Transport- oder Serviceverpackungen in einem anderen Mitgliedsstaat durch erstmalige Abgabe direkt an Endabnehmer erstmals bereit.
  • Er ist in einem Mitgliedsstaat oder Drittland niedergelassen und stellt in Verkaufs- oder Umverpackungen verpackte Produkte in einem anderen Mitgliedsstaat durch erstmalige Abgabe direkt an Endabnehmer erstmals bereit.
  • Er ist in einem Mitgliedsstaat niedergelassen und packt verpackte Produkte aus, ohne Endabnehmer zu sein, sofern nicht eine andere Person nach den vorherigen Regeln als Hersteller gilt.

Endabnehmer ist jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt entweder als Verbraucher (B2C) oder als beruflicher Endabnehmer (B2B) im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird und die das genannte Produkt in der an sie gelieferten Form nicht nochmals weitervertreibt.

Erzeuger und Importeure: Verpackungsdesign- und Kennzeichnungspflichten

Erzeuger und Importeure im verpackungsrechtlichen Sinne treffen nach der EU-Verpackungsverordnung diverse Compliance-Pflichten, die sich in Gestaltungs- und Design- sowie Kennzeichnungs- und Dokumentationsvorgaben ausprägen.

1. Design und Konzeption

a) Beschränkung von Gefahrenstoffen

Ab dem 12.08.2026 müssen Erzeuger und Importeure sicherstellen, dass sie nur solche Verpackungen in Verkehr bringen, deren Konzentration an

  • Blei
  • Cadmium
  • Quecksilber und
  • Sechswertigem Chrom

jeweils 100mg/kg nicht überschreiten.

b) Recyclingfähigkeit

Künftig haben Erzeuger und Importeure sicherzustellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit erfüllen.

Je recyclingfähiger eine Verpackung gestaltet wird, umso günstiger sollen die für sie erhobenen Lizenzbeiträge im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ausfallen.

Dies soll Anreize schaffen, Verpackungen möglichst wiederaufbereitbar zu gestalten.

Die Verpackungsverordnung definiert nur einen allgemeinen Rahmen für die Recyclingfähigkeit und legt in Anhang II bestimmte Leistungsstufen mit Mindestanteilen fest.

Die konkreten Vorgaben an die Recyclingfähigkeit sollten aber in spezifischen Öko-Design-Verordnungen festgelegt werden, welche die EU-Kommission gemäß Art. 6 Abs. 4 bis spätestens 01.01.2028 zu erlassen hat.

Die Vorgaben geltend verpflichtend erst ab dem 01.01.2023 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Design-Verordnungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

c) Kompostierbarkeit

Erzeuger und Importeure müssen sicherstellen, dass folgende Verpackungen ab dem 12.02.2028 kompostierbar sind:

  • Beutel sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke
  • an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber

d) Verpackungsminimierung

Ab 01.01.2030 müssen Erzeuger und Importeure sicherstellen, dass Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind.

Verboten sind künftig insbesondere Gestaltungen, die lediglich für eine optische Volumensvergrößerung sorgen sollen, etwa durch

  • Doppelwände
  • falsche Böden und
  • unnötige Schichten

Außerdem werden Verpackungen verboten, die die den Leistungskriterien des Anhangs IV der Verpackungsverordnung nicht genügen.

e) Verbot von Mogelpackungen

Ab dem 01.01.2030 sollen bestimmte Mogelpackungsformate verboten werden.

So darf ab diesem Zeitpunkt das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und

  • Umverpackungen
  • Transportverpackungen oder
  • Verpackungen für den elektronischen Handel

höchstens 50% betragen.

Leerraum bezeichnet die Differenz zwischen dem Gesamtvolumen von Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel und dem Volumen der darin enthaltenen Verkaufsverpackungen.

Raum, der mit Füllmaterial aus Papier, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle, Polystyrol, Styropor-Chips oder anderen Füllmaterialien befüllt ist, zählt ebenfalls als Leerraum.

2. Kennzeichnung

Die Verpackungsverordnung sieht neue Kennzeichnungspflichten vor, die einerseits die Identität des Erzeugers/Importeurs und andererseits die Materialzusammensetzung und Recyclebarkeit betreffen.

a) Identitätskennzeichnung

Auf ab dem 12.08.2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen Erzeuger folgende Angaben bereitstellen:

  • Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Anschrift und elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail und/oder URL)
  • Typen-, Chargen- oder Seriennummer

Die Typen-, Chargen- oder Seriennummer direkt auf der Verpackung muss direkt auf der Verpackung angegeben sein. Wenn dies aufgrund von Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist, darf auf eine beizulegende Begleitunterlage ausgewichen werden.

Importeure müssen die von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zusätzlich auch mit ihrem Namen, eingetragener Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Anschrift und elektronischen Kommunikationsmittel (E-Mail und/oder URL) kennzeichnen.

Die Identitätskennzeichnung hat auf der Verpackung in Textform oder mittels eines QR-Codes zu erfolgen.

b) Material- und weitere Kennzeichnung

Zusätzlich sollen langfristig bestimmte Kennzeichnungselemente auf Verpackungen eingeführt werden, die über die Materialzusammensetzung sowie die Wiederverwendbarkeit und Recyclebarkeit aufklären.

So ist die Kommission berufen, spezielle Kennzeichnungsverordnungen zu erlassen, die unter anderem

  • Pflichtangaben über die Materialkennzeichnung vorsehen, um Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern (Geltungsbeginn: 12.08.2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordnung)
  • eine Symbolik für wiederverwendbare Verpackungen einführen (Geltungsbeginn: 12.02.2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordnung)

Die Kennzeichnungselemente müssen auf den Verpackungen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden, sodass sie nicht leicht entfernt werden können. Anstatt einer Angabe in Textform sollen QR-Codes zulässig sein.

3. Konformitätserklärung

Für Verpackungen wird erstmalig ein Konformitätsbewertungsverfahren eingeführt.

Erzeuger haben vor dem Inverkehrbringen von Verpackungen ab dem 12.08.2026 das Bewertungsverfahren nach Anhang VII der Verordnung durchzuführen und damit die Einhaltung der verschiedenen Design- und Kennzeichnungspflichten zu bewerten und zu dokumentieren.

Zum Abschluss des Bewertungsverfahrens ist eine EU-Konformitätserklärung für die Verpackung gemäß Anhang VIII auszustellen und auf Verlangen Behörden zur Kontrolle vorzulegen.

Die Pflicht zur Konformitätsbewertung gilt gemäß Art. 15 Abs. 11 nicht für maßgefertigte Transportverpackungen für konfigurierbare Medizinprodukte und -systeme, die für den Einsatz in der Industrie und im Gesundheitswesen bestimmt sind.

Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind für

  • Einwegverpackungen für 5 Jahre und
  • wiederverwendbare Verpackungen für 10 Jahre

aufzubewahren.

Importeure haben vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertung vom Erzeuger vorgenommen wurde.

Keine CE-Kennzeichnung für Verpackungskonformität:

Zwar werden ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen eingeführt.

Eine CE-Kennzeichnung für die EU-Konformität von Verpackungen sieht der EU-Gesetzgeber aber bewusst nicht vor, um Zuordnungsverwirrung zu vermeiden.

Immerhin könnte die CE-Kennzeichnung sich bei Anbringung auf der Verpackung entweder auf die Verpackung oder das verpackte Produkt beziehen.

Pflichten der Vertreiber

Während die Design-, Produktions- und Kennzeichnungsanforderungen den Erzeugern bzw. Importeuren obliegen, haben Vertreiber (regelmäßig: Wiederverkäufer, auch im Online-Handel) die Verpackungskonformität zu prüfen und gegebenenfalls behördliche Meldepflichten zu beachten.

Vertreiber, die Verpackungen an andere abgeben, ohne Erzeuger oder Importeur zu sein, haben zuvor zu prüfen, dass

  • der verpackungsrechtliche Hersteller, der die Registrierung und Lizenzierung zu übernehmen hat, im Sitzland des Vertreibers ordnungsgemäß registriert ist,
  • die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind (Identität und Materialzusammensetzung)

Haben Vertreiber Zweifel an der Konformität der Verpackungen, darf er sie nicht abgeben, bis die Konformität hergestellt wurde.

Außerdem müssen Vertreiber bei Konformitätsbedenken die nationalen Überwachungsbehörden informieren.

Änderungen für Online-Händler: Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen

Weil es nach wie vor Mitgliedsstaaten ohne eingerichtete nationale Verpackungsregister und – Lizenzbeitragspflichten gibt, sieht die EU-Verpackungsverordnung deren Schaffung in Art. 44 bis Ende 2026 verbindlich vor. Die EU-Kommission ist beauftragt, bis zum 12.02.2026 entsprechende Verordnungen zur Regelung der Mindestanforderungen an nationale Verpackungsregister zu erlassen.

Die Herstellerregistrierung und Verpackungslizenzierung wird weiterhin Ländersache bleiben. Ein EU-weit einheitliches System zur Verpackungsregistrierung und -entpflichtung wird es vorerst nicht geben.

Allerdings sollen die nationalen Register künftig Querverweise auf alle anderen Register erhalten.

Hersteller von Verpackungen unterliegen, wenn sie Verpackungen in anderen Mitgliedsstaaten in Verkehr bringen, daher weiterhin den jeweiligen nationalen Anforderungen an Registrierung und Lizenzierung.

Allerdings führt die EU-Verpackungsverordnung teilweise geänderte Rahmenbedingungen ein, die sich auch auf die Registrierungs- und Lizenzierungsverpflichtungen von Online-Händlern auswirken.

1. Geänderte Regeln für die Registrierung und Lizenzierung von Versandverpackungen

Bisher gelten Online-Händler immer dann als verpackungsrechtliche Hersteller, wenn sie Verpackungen mit Ware befüllen und erstmals an Endabnehmer abgeben.

Registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind Online-Händler daher vor allem für von ihnen eingesetzte Versandverpackungen, also das Verpackungsmaterial, in das sie ihre Produkte zum Zwecke des Transports an Endabnehmer einpacken.

Dies dürfte sich zum 12.08.2026 ändern. Fortan wird zwischen In- und Auslandsversand zu unterscheiden sein.

Als registrierungs- und lizenzierungspflichtige Hersteller für Versandverpackungen definiert die EU-Verpackungsverordnung denjenigen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat, der die Versandverpackung erstmals im selben Mitgliedsstaat bereitstellt, also erstmalig in die Handelskette entlässt.

Daraus folgt:

Ein Online-Händler, der eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Inland bezieht und auch nur im Inland an Endverbraucher abgibt, ist für diese Versandverpackung künftig nicht mehr verantwortlich.

Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht von Online-Händlern bzgl. Versandverpackungen gelten ab dem 12.08.2026 fortan nur, wenn der Händler

  • die Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland bezieht und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgibt oder
  • die Versandverpackung im In- oder Ausland bezieht und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgibt

Ebenso wird ein Händler zum registrierungs- und lizenzierungspflichtigen Hersteller für Verkaufs- und Umverpackungen der Produkte eines fremden Herstellers, in die sie eingepackt sind, wenn er diese Verkaufs- und Umverpackungen an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgibt.

2. Bevollmächtigtenpflicht für Auslandsversand

Eine radikale Neuregelung, die den Online-Handel künftig erheblich belasten dürfte, ist eine neue Bevollmächtigtenpflicht für den Auslandsversand.

Ab dem 12.08.2026 müssen Online-Händler gemäß Art. 45 Abs. 3 der EU-Verpackungsverordnung für von ihnen in andere Mitgliedsstaaten an Endabnehmer abgegebene

  • Versandverpackungen und
  • Verkaufs- und Umverpackungen

pro Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten mittels schriftlicher Vollmacht benennen.

Dieser Bevollmächtigte muss für den Online-Händler die Registrierung und Lizenzierung im jeweiligen Mitgliedsstaat übernehmen.

Ohne diese Bauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat dürfen Online-Händler Verpackungsmaterialien nicht mehr an Endabnehmer in anderen Mitgliedsstaaten abgeben.

Eine derartige Bevollmächtigtenpflicht existiert derzeit etwa bereits in Österreich.

Deutsche Online-Händler müssen für die Verbringung von Verpackungen an österreichische Endabnehmer dort einen Bevollmächtigten benennen.

Dies sorgte bereits für großen Unmut und fordert für den grenzüberschreitenden Handel mit Österreich erhebliche finanzielle und organisatorische Opfer.

Künftig wird ein entsprechender Bevollmächtigter beim Verbringen von Verpackungen an ausländische Endabnehmer in jedem Mitgliedsstaat erforderlich sein.

Dass dies der Realisierung eines einheitlichen, bürokratieentlasteten und hürdenfreien Binnenmarkts zuträglich sein wird, darf stark bezweifelt werden.

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Bildquelle: Vlad_Chorniy / Shutterstock.com

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7 Kommentare

C
CF 05.02.2025, 12:20 Uhr
Nur Inlandsversand hilft auch nicht
Wenn ich den Artikel richtig gelesen habe, dann muss ich mich als Händler z.B. in DE ja auch mit allen Produkten registrieren, die ich von Herstellern aus anderen Ländern (inkl. andere EU-Länder) einkaufe - z.B. kaufe ich eine Klobürste, die in einer Verkaufsschachtel geliefert wird, in Österreich ein.
Dann zahlt der Hersteller in Österreich dafür und ich muss in DE dann nochmal blechen. Was ist das denn bitte? D
ann kann ich ja nur noch Produkte von Herstellern aus DE verkaufen, wenn ich mich nicht registrieren und Abgaben zahlen will.

Frage zudem: Wenn ich z.B. meine Produkte in eine 2-teilige Faltschachtel packe, die 4x4 cm groß ist, dann soll ich ein zusätzliches Blatt Papier mit den Herstellerangaben oder Barcode der Schachtel beilegen?
Was ist da mit Umweltschutz bezüglich mehr Papierverbrauch und giftigem Toner für den Druck - betrifft alle neuen Kennzeichnungen- je mehr Kennzeichnung desto mehr Toner-Giftmüll...
S
Sergio Aus Rio 05.02.2025, 11:07 Uhr
Keine Lizensierung mehr für D nötig?
Habe ich das jetzt richtig verstanden ? Ab Februar 2026 braucht man für den Inlandsversand keine Verpackungen mehl lizensieren ?
H
Hüseyin Aytekin 05.02.2025, 10:59 Uhr
Idee einer EU war gut
Die Idee einer einheitlichen EU vor 60 Jahren war gut, dementsprechend dürften sich die Ideenhaber jetzt im Grabe drehen wenn sie wüssten was Sesselpupser aus dieser Idee gemacht haben. Schade....

Heißt für mich nur noch Inlandsversand und versenden außerhalb der EU....
C
Chris 04.02.2025, 21:49 Uhr
Gebrauchte Verpackungen
Bedeutet das für mich als Onlinehändler,
1. dass ich quasi keine gebrauchten Verpackungen mehr verwenden kann? Ich beziehe meine Kartons als Gebrauchtware überall her…
2. ich mich dann mit dem Versanddienstleister rumstreiten muss, weil ich nur 50% Polstermaterial nutzen darf, aber mir dann vorgeworfen wird, die Ware sei nicht gut genug geschützt, wenn was kaputt geht?

Na super…
O
Olaf 04.02.2025, 17:54 Uhr
Darum nur noch Versand innerhalb BRD
Solch sinnlose Regeln haben dazu geführt, dass wir seit 2 Jahren den Auslandsversand komplett eingestellt haben…. Danke auch an die EG und alle anderen Brains in der Politik…
R
Robert 04.02.2025, 16:28 Uhr
Etz spinnens alle....
Österreich is vorgeprescht mit dem Blödsinn .... so macht man den GRENZÜBERSCHREITENDEN Handel kaputt....
F
Flo 04.02.2025, 11:12 Uhr
Ich bin sprachlos…
Scheinbar hat die EU immer noch nichts begriffen!!
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