Entwarnung: Beim Thema "Einheitenverordnung"
Die IT-Recht Kanzlei hat berichtet , dass ab dem 1.01.2010 ausschließlich die gesetzlichen Maßangaben verwenden werden dürften. Relevant wäre dies insbesondere für die Beschreibung von Elektronikartikeln gewesen, die bislang ganz überwiegend in Zoll erfolgt. Die geplante Neuregelung hat für viel (berechtigte) Kritik gesorgt. Der Gesetzgeber hat mittlerweile reagiert - nun darf also auch nach der Neufassung der EinhV mit einer anderen als der gesetzlichen Einheit geworben werden, sofern – wie schon bisher - die gesetzliche Einheit hervorgehoben ist.
Die Neufassung von § 3 EinhV (http://www.gesetze-im-internet.de/einhv/__3.html ) lautet nunmehr:
„Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.“
Zum rechtlichen Hintergrund zu der am 02.10.2009 verkündeten Dritten Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung lesen Sie den folgenden Beitrag.
Update (v. 1.04.2010) : Das LG Bochum hat mit Beschluss v. 30.03.2010 (Az. I-17 O 21/10) entschieden, dass ein Online-Händler nicht zwangsläufig wettbewerbswidrig handelt, der seine Bildschirmgrößenangaben ausschließlich in Zoll darstellt:
"Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG besteht nicht. Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößenangaben ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.
Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zur Zeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 116). Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt - zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören - in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind. Anders als bei Fernsehern wird die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten, dass die Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zur Zeit bei vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken würde."
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
2 Kommentare
Es ist ein Standard, bedänge das auch die NASA ihre Probleme hatte als die Marssonde auf den Mars knallte, der eine rechnete mit Foot /Fuß der andere mit Meter, sind halt US Amerikaner sie sind übrigens nicht mehr im Verbund der SI Einheiten.
Nun zum Wasserrohr mit Zoll, dies entspricht einer fest gelegten Größe wobei bei Zoll Rohr der Innendurchmesser das Maß ist und bei Kupferrohr der Außendurchmesser. Um nicht alles komplizierter zu machen sollten wie die Definition „Zoll“ ½, ¾ usw. als Namen sehen und nicht als Bezeichnung, der Fachhandwerker weiß was gemeint ist. Für die SI Bezeichnung gibt man den Außendurchmesser in mm an, damit wäre doch jedem gedient.
Siehe auch https://www.gewinde-normen.de/zoll-rohr.html
Was mich aufregt ist das bei vielen Märkten oder anderen Verkäufen für Klimageräte die Kälteleistung in BUT angegeben wird. BTU „British Thermal Unit“ (Britische Wärme Energie) die Wärmeenergie, die benötigt wird, um ein britisches Pfund Wasser um ein Grad Fahrenheit zu erhitzen.
Dieser Wert ist für den Kaufmann besonders schön da er große Zahlen hat (sieht für den Laien immer Gut aus) dabei sind 10.000 BTU/h = 2.930,71 W
Weltweit ist in unserer Branche die Zolleinheit "das" Maß.
Man kann es nicht einfach in cm umrechnen und DN ist auch nicht in der Anlange 1
http://www.gesetze-im-internet.de/einhv/anlage_1_9.html
erwähnt.
Was sollen wir nun machen?
Schreiben wir cm hin, dann ist das falsch und der Kunde wird falsch beraten und schreiben wir kein Maß hin findet der Kunde nichts.
Das hat mal wieder jemand verabschiedet der fern jeglicher Realität liegt.