FAQ: Zur Einheitenverordnung

FAQ: Zur Einheitenverordnung

Wie vor kurzem berichtet , läuft Ende des Jahres 2009 die Ausnahmeregelung des § 3 Satz 2 Einhv aus. Danach ist im amtlichen und geschäftlichen Verkehr nur noch die Verwendung der gesetzlichen Einheiten zulässig. Problematisch ist das insbesondere für Waren, deren Längen-/Größenbezeichnung bisher in Zoll erfolgte.  Lesen Sie die nachfolgenden FAQ („Frequently Asked Questions“) der IT-Recht Kanzlei.

Achtung: Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell, da mittlerweile die am 02.10.2009 verkündete Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung nun doch nicht, wie ursprünglich vorgesehen, die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verbietet. Vielmehr gilt die Ausnahme des § 3 S.2 EinhV a.F. nunmehr unbefristet. Es darf also nach der Neufassung generell auch mit einer anderen als der gesetzlichen Einheit geworben werden, sofern – wie schon bisher -  die gesetzliche Einheit hervorgehoben ist. Im Ergebnis hat sich also an der Rechtslage nichts geändert.

 

Hier die (mittlerweile rechtlich überholten) FAQ:

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1. Welche Branchen sind betroffen?

Die Regelungen des EinhZeitG und der Einv gelten für alle Branchen gleichermaßen, sofern Maßangaben im geschäftlichen Verkehr Verwendung finden, vgl. § 1 EinhZeitG. Insbesondere sind damit grundsätzlich Händler aller Branchen verpflichtet, beim Verkauf oder in der Werbung die gesetzlichen Maßeinheiten zu verwenden.

2. Wo finden sich die gesetzlich zulässigen Einheiten?

Eine Auflistung der gesetzlichen Einheiten findet sich im Anhang I zur Einhv. Diese gibt es z.B. unter http://www.gesetze-im-internet.de/einhv/index.html.

3. Ist neben der Angabe in der gesetzlichen Einheit eine Angabe in einer anderen Einheit zulässig?

Grundsätzlich ist nur die Verwendung der gesetzlichen Einheit zulässig. Sinn dieser Regelung ist es, die Angaben zu vereinheitlichen und Verbraucher vor irreführenden Angaben zu bewahren. Ob im Einzelfall die zusätzliche Angabe einer anderen Einheit toleriert wird, bleibt abzuwarten.

4. Handelt es sich bei der Zolleinheit um eine Maßangabe im Sinne der Einhv bzw. des EinhZeitG oder um eine zulässige Qualitäts- bzw. Eigenschaftsbezeichnung?

Diese Frage dürfte umstritten sein. Unter anderem vertritt wohl der Bund-Länderausschuss "Gesetzliches Messwesen" die Ansicht, dass es sich bei der Zolleinheit jedenfalls in der IT-Branche um eine Qualitäts- bzw. Eigenschaftsbezeichnung handelt und diese somit nicht dem Regelungsbereich der Einhv und des EinhZeitG unterfällt. Dafür spricht in der Tat die langjährige Verwendung der Zolleinheit in diesem Bereich. Die Zolleinheit ist hier schon fast zum Namensbestandteil geworden (z.B. 3,5"-Diskette).

Allerdings bleibt die Zolleinheit trotz ihrer weiten Verbreitung auch im IT-Bereich primär eine Maßangabe (etwa bei TFT-Displays, etc.). Es wird letztlich im Einzelfall abzuwägen sein, inwiefern es sich um eine Maßangabe oder eher um eine Qualitäts- bzw. Eigenschaftsbezeichnung oder gar einen Namensbestandteil handelt. Auch hier kann nur die Klärung durch die Gerichte oder den Gesetzgeber abgewartet werden.

5. Welche Konsequenzen drohen bei Zuwiderhandlung?

Die Zuwiderhandlung, also das Verwenden nichtgesetzlicher Einheiten im Amts- oder Geschäftsverkehr, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EinhZeitG, § 5 Einhv. Das EinhZeitG sieht zur Ahndung die Möglichkeit eines Bußgeldes vor, § 10 Abs. 2. Dabei handelt es sich jedoch um eine "kann"-Vorschrift, das Verhängen einer Geldbuße ist also nicht zwingend, sondern steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Gerade bei kleinen oder umstrittenen Verstößen kann daher ggf. von einer Geldbuße abgesehen werden.

Grundsätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit, in der rechtswidrigen Verwendung einer nichtgesetzlichen Einheit eine unlautere Handlung im Sinne des UWG zu erblicken. Dann drohen Abmahnungen von Konkurrenten. Ob jedoch die Verwendung der weit verbreiteten Zolleinheit eine solche unlautere Handlung darstellt, insbesondere zur Irreführung der Verbraucher geeignet ist, dürfte fraglich sein. Ursprünglich wurde dies bejaht. Die Vereinheitlichung der Maßangaben sollte genau solch einer Irreführung vorbeugen, weil befürchtet wurde, dass eine Verwendung beispielsweise des Zollmaßes den Verbraucher irreführen könnte. Mittlerweile sind allerdings gewisse Einheiten, allen voran die Zolleinheit derart etabliert, dass eher das Gegenteil der Fall ist und die Verwendung der gesetzlichen Einheit zu einer Irreführung führen könnte. Es spricht daher vieles dafür, dass zumindest in der Elektronik- und IT-Branche die Verwendung des Zollmaßes keine Irreführung des Verbrauchers/Käufers darstellt.

In diesem Zusammenhang darf auch auf eine ältere Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1995 aufmerksam gemacht werden (auf die aktuell der Blog "klawtext" hinweist). Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen das MeßEinhG gegeben ist, wenn zur Bezeichnung der Größe von Autofelgen ausschließlich die Maßeinheit "Zoll" verwendet wird. Der Kläger war dieser Ansicht, da die Beklagte nicht die vorgeschriebene Einheit "m" verwendet hatte.

Wie folgt entschied der BGH (Beschluss vom 23.02.95, Az. I ZR 36/94):

"Die Verwendung der Zollangaben zur Bezeichnung der Größe von Autofelgen war jedenfalls unter den gegebenen Marktverhältnissen nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte in objektiver Hinsicht gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen in Verbindung mit §§ 1, 3 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen, konkretisiert durch die laufende Nr. 26 der Anlage zu dieser Verordnung, wonach Längenangaben in der Einheit "Meter" zu erfolgen haben, verstoßen hat.

Dies rechtfertigt vorliegend aber nicht das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG. Bei den Bestimmungen des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung handelt es sich nicht um wettbewerbs- oder wertbezogene Regelungen, sondern um wertneutrale Ordnungsnormen, deren Übertretung nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig ist. In solchen Fällen müssen besondere Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen.

An solchen Umständen fehlt es im Streitfall. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, war es - anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen PS/kW-Fällen (Urt. v. 4.3.1993 - I ZR 15/91, GRUR 1993, 679 = WRP 1994, 167 - PS-Werbung I; Urt. v. 14.10.1993 - I ZR 40/93, GRUR 1994, 220 = WRP 1994, 104 - PS-Werbung II) - jedenfalls bislang und im Zeitpunkt der angegriffenen Werbung ausnahmslos gebräuchlich und von allen Marktbeteiligten akzeptierte Übung, Autofelgen der hier in Rede stehenden Art und Größe ausschließlich in Zoll bzw. unter Angabe der für "Zoll" üblichen Abkürzung (") zu bezeichnen. Hinzu kommt, daß - wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsverstoß festgestellt hat - sogar in amtlichen Papieren wie im Fahrzeugschein die Felgengröße in Zoll angegeben wird, mag auch das Wort "Zoll" oder das entsprechende Kürzel nicht verwendet werden. Das hätte es ausgeschlossen, die beanstandete Werbung als wettbewerbswidrig zu beurteilen."

 

6. Empfiehlt sich eine schnellstmögliche Umstellung auf die gesetzlichen Einheiten?

Falls keine gravierenden Verkaufseinbußen zu befürchten sind, empfiehlt sich eine zeitnahe Umstellung auf jeden Fall. Damit kann etwaigen Abmahnungs- oder Geldbußerisiken vorgebeugt werden.

Sind jedoch rückläufige Verkaufszahlen bzw. ein Wegfall der Kunden zu befürchten, scheint ein Abwarten zumindest bis Ende des Jahres 2009 sinnvoll. Gegebenenfalls reagiert der Gesetzgeber noch rechtzeitig und verlängert die Ausnahmeregelung oder führt eine dauerhafte ein.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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6 Kommentare

U
Unbekannt 21.12.2009, 13:12 Uhr
Ohne Titel
@ Bit Byte:

"Zum Verkauf von Speichermedien: 1. Ist Bit bzw. Byte als Angabe denn erlaubt? 2. Wieviele Bit sind 4,7 GB?, bzw. sind 4,7 GB denn überhaupt 4,7 GigaByte? 3. Gilt die formatierte oder unformatierte Kapazität?"

1. nunja, da es keine direkte deutsche übersetzung für "bit" gibt, denke ich wohl kaum, dass hier eine andere bezeichnung genutzt werden kann und oder soll/muss. Anders aber bei "Byte": hier könnt Vater Staat die Bezeichnung "Oktett" fordern, womit die Verwirrung bei Benutzern nun endgültig und unaufhaltsam wäre ;) Hoffen wir, dass der IT-Bereich von diesem Gesetz veschont bleibt!

2. 4,7 GB also 4,7 GigaByte sind 40.372.692.582 Bit

3. festplatten speicherkapazität wird meines wissens nach immer von der unformatierten HDD angegeben

gruß marc c
F
F. Decker 09.12.2009, 11:24 Uhr
Es muss ein starker Ruck gehen durch dieses Land!
"Gibt es eigentlich auch eine Masseinheit für die Sinnhaftigkeit von Vorschriften?"

Selbstverständlich! Die Maßeinheit lautet "Debil"...
k
kurt 08.12.2009, 21:13 Uhr
Ohne Titel
vor vielen Jahren gab es einmal eine Intelligenzeinheit: ein "Lübke". Wer schlägt eine aktuelle Einheit vor, die dann europaweit eingeführt werden kann( mit den dazugehörigen Abmahngebühren)
T
Thomas B. 16.11.2009
Da bin ich ja mal gespannt, wie das bei Wasserrohren oder zölligem Werkzeug gehandhabt wird. Wenn man das alles in mm umrechnet, findet keiner mehr die Teile, die er braucht.
U
Unbekannt 16.11.2009
Bit Byte
Zum Verkauf von Speichermedien:
1. Ist Bit bzw. Byte als Angabe denn erlaubt?
2. Wieviele Bit sind 4,7 GB?, bzw. sind 4,7 GB denn überhaupt 4,7 GigaByte?
3. Gilt die formatierte oder unformatierte Kapazität?

Das Folgende ist eine Scherzfrage (das Vorhergehende nicht):
Gibt es eigentlich auch eine Masseinheit für die Sinnhaftigkeit von Vorschriften?
T
Tobias Q. 16.11.2009
Verwirrte Verbraucher?
Frau Merkel sprach zu Beginn ihrer Amtszeit mal vom Abbau der Bürokratie. Im Zuge der Europäisierung und dem mit ihr einhergehenden verdoppelten Reglungswust werden die geschäftlichen Abläufe und Reglungen beinahe täglich von branchenfremden Amtsstubeneignern und Plenarsaalschläfern verkompliziert.

Wäre es zeitlich nicht zu aufwändig, würde ich sehr gern recherchieren, wer sich den obigen Schwachsinn zusammengereimt hat.

Längenangaben in Zoll sind bei vielen Produkten längst üblich, oder schon seit Jahrzehnten existent. Im Automobilbereich werden Reifen-/Felgendurchmesser weltweit ausschließlich in Zoll angegeben. Warum sollen wir nun anfangen, Angaben in Millimeter umzurechnen/anzugeben, die auf dem Produkt nirgends zu finden sind?
Ich bin gespannt, ob die Industrie nun auf ihre Reifen auch metrische Angaben aufbringt.

Zahlen würde diese für ihn überflüssige Leistung in jedem Fall wieder der Kunde. Einen „Dank“ an die verantwortlichen Politclowns. Ich hoffe ich diesem Zusammenhang auf eine entsprechende, rechtzeitige Korrektur.

Mit freundlichen Grüßen aus Berlin

Tobias

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