Das neue Widerrufsrecht 2014 bei eBay – Was kommt auf eBay-Händler zu?
Aktuell informiert eBay über die Neuerungen im eBay-Shopsystem im Zuge der zahlreichen Änderungen im Widerrufsrecht zum 13. Juni 2014. Einigen eBay-Händlern drohen wegen der mangelnden Flexibilität der Einstellungsmöglichkeiten im eBay-Shopsystem Nachteile. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die Neuerungen bei eBay und erläutert die rechtlichen Probleme, die auf einige eBay-Händler zukommen könnten.
Inhaltsverzeichnis
I. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei eBay
Seit kurzem informiert eBay in seinem Rechtsportal eBay-Händler über die Änderungen, die mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Widerrufsrecht zum 13. Juni 2014 verbunden sind.
Neben allgemeinen Informationen zur neuen Rechtslage liefert eBay darin auch Hinweise auf die technische Umsetzung und Einstellungsmöglichkeiten der neuen Widerrufsbestimmungen im eBay-Shopsystem. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Neuerungen bei eBay und bewertet diese aus rechtlicher Sicht.
II. Die Änderungen bei eBay im Überblick
Im Folgenden ein kurzer Abriss über die von eBay vorgestellten Änderungen im Shopsystem.
1. Wegfall des gesetzlichen Rückgaberechts
Ab 13. Juni 2014 entfällt das gesetzliche Rückgaberecht, das nur noch bis dahin parallel zum Widerrufsrecht bei Verbrauchergeschäften gelten wird.
Aus diesem Grund wird eBay folgerichtig im Shopsystem die Auswahlmöglichkeit „Rückgaberecht: Verkäufer trägt Versandkosten“ entfernen, so dass eBay-Händler zukünftig kein Rückgaberecht mehr im Rahmen der strukturierten Rücknahmebedingungen auswählen können.
2. Neue einheitliche 14-Tage-Widerrufsfrist
Bislang hing die Länge der Widerrufsfrist insbesondere davon ab, wann ein Händler seine Verbraucher über das bestehende Widerrufsfrist in Textform informiert hat. Geschah dies vor oder unmittelbar nach Vertragsschluss, so galt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen, erfolgte die Widerrufsbelehrung hingegen später, so galt eine Widerrufsfrist von einem Monat. Wollten Händler bei eBay das Logo „eBay Garantie“ erhalten, so mussten sie in der Vergangenheit den Verbrauchern freiwillig stets eine Widerrufsfrist von einem Monat einräumen.
Nach dem neuen gesetzlichen Widerrufsrecht gilt ab 13. Juni 2014 eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Hieran wird sich nach Aussage von eBay auch künftig nichts ändern. Ebay fordert von den Händlern, die das Logo „eBay Garantie“ behalten oder erwerben wollen, dass sie den Verbrauchern auch weiterhin eine Widerrufrist von einem Monat einräumen. Wer dies nicht tut, sondern lediglich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen gewährt, verstößt zwar gegen kein Gesetz, darf jedoch nicht mit der „eBay Garantie“ werben.
3. Klärung im Streit um die Rücksendekosten
Nach bisherigem Widerrufsrecht ist es möglich, dass Händler den Verbrauchern die Rücksendekosten – also die Kosten nach Widerruf durch den Verbraucher, die durch die Rücksendung zum Händler entstehen – auferlegen. Allerdings galt dies nur, wenn der Händler dies im Vorfeld mit dem Verbraucher vereinbart hat und der zurückgesandte Warenwert einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.
Zum 13. Juni 2014 findet dieses streitintensive Thema nun ein Ende: die Händler können beim Vertragsschluss bzw. im Rahmen der Widerrufsbelehrung entscheiden, ob sie oder die Verbraucher die Rücksendekosten tragen sollen, und zwar vollkommen unabhängig vom Warenwert.
Aus diesem Grund wird eBay bei den strukturierten Rücknahmebedingungen künftig die Auswahlmöglichkeiten „Verkäufer trägt Rücksendekosten“ und „Käufer trägt Rücksendekosten“ zur Verfügung stellen. Der Verkäufer kann dann entsprechend frei wählen, welche Variante im Verhältnis zu seinen Verbrauchern gelten soll.
4. Die neue Musterwiderrufsbelehrung
Mit der Änderung des Widerrufsrechts zum 13. Juni 2014 wird es auch eine neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung geben, die Händler zumindest als Grundlage für ihre eigene Widerrufsbelehrung nutzen können.
Ebay stellt die neue Musterwiderrufsbelehrung seinen Händlern ab dem 13. Juni 2014 in seinem Rechtsportal zur Verfügung. Da der Gesetzgeber für die Umstellung auf die neuen Widerrufsbestimmungen keine Übergangsfrist vorgesehen hat, gelten jedoch bis einschließlich 12. Juni 2014 um 24 Uhr noch das alte Recht und somit auch die alte Musterwiderrufsbelehrung. Die neue Musterwiderrufsbelehrung darf also erst für Verkäufe ab dem 13. Juni 2014 um 0 Uhr verwendet werden.
Doch selbst die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung schützt nicht vor Fehlern. Händler müssen auch beim Muster einige individuelle Anpassungen vornehmen. Ebay selbst rät den Händlern daher auch im Einzelfall anwaltliche Hilfe zu nehmen.
5. Angabe einer Telefonnummer
Ab 13. Juni 2014 müssen die Verbraucher ihren Fernabsatzvertrag nicht mehr in Textform widerrufen. Ein Brief, Fax oder eine E-Mail sind dann also nicht mehr zwingend notwendig, die Verbraucher können dann etwa auch per Telefonanruf widerrufen.
Aus diesem Grund empfiehlt eBay, in die eigene Widerrufsbelehrung zusätzlich eine Telefonnummer einzubinden, unter der Verbraucher den Widerruf erklären können. Auch sonst müssen Händler bei eBay künftig eine Telefonnummer in ihrem Shop angeben, unter der die Verbraucher den Händler zumindest zum Grundtarif erreichen können – damit sind die Festnetzpreise gemeint.
6. Das neue Musterwiderrufsformular
Nach dem neuen Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 Satz 1 BGB neue Fassung in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (=Einführungsgesetz zum BGB) ab dem 13. Juni 2014 wird es nicht nur eine Musterwiderrufsbelehrung, sondern auch ein Musterwiderrufsformular geben.
Das Widerrufsformular soll vom Unternehmer bereits mit seinen eigenen Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer etc.) vorausgefüllt werden und den Verbrauchern der vereinfachten Abwicklung des Widerrufs dienen.
Im Shopsystem von eBay können die Händler das Musterwiderrufsformular nach Angabe von eBay ab 13. Juni 2014 unterhalb der Widerrufsbelehrung in das entsprechende Textfeld einfügen. Ebay rät dazu, dann aber Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular – etwa durch eine Überschrift – deutlich voneinander abzugrenzen.
7. Weitere Rechtstipps von eBay an die Händler
Ebay informiert die Händler über weitere Neuerungen, die mit der Änderung des Widerrufsrechts zum 13. Juni 2014 verbunden sind.
So sind zugunsten der Händler künftig die Hinsendekosten auf die Höhe der Kosten für den Standardversand gedeckelt. Bislang mussten Händler den Verbrauchern auch die Kosten für einen besonders teuren Versand, beispielsweise einen Expressversand erstatten, wenn der Vertrag von den Verbrauchern wirksam widerrufen worden ist. Nach neuem Widerrufsrecht ab 13. Juni 2014 müssen Händler den Verbrauchern nur die Kosten erstatten, die ein Standardversand gekostet hätte – unabhängig davon, welche (Spezial-)versandart der Verbraucher tatsächlich gewählt hatte.
Zudem soll die Rückabwicklung nach Ausübung des Widerrufsrechts künftig möglichst zügig erfolgen. So sieht der Gesetzgeber eine Rückabwicklungsfrist von 14 Tagen vor. Dies bedeutet, dass der Verbraucher seine Ware innerhalb von 14 Tagen nach Erklärung des Rücktritts zurückgesendet haben muss. Genauso schnell muss auch der Händler dem Verbraucher den ggf. bereits bezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Allerdings kann der Händler mit der Kaufpreisrückerstattung solange warten, bis der Verbraucher ihm zumindest die Absendung der Ware nachgewiesen hat.
Schließlich weist Ebay in seinen Ausführungen zum neuen Widerrufsrecht darauf hin, dass Verbraucher künftig keinen Ersatz mehr für die von ihnen gezogenen Nutzungen zahlen müssen. Vielmehr müssen Verbraucher ab 13. Juni 2014 nur noch Wertverluste der zurückgesandten Waren ausgleichen – etwa wenn die Ware Kratzer oder sonstige Gebrauchsspuren aufweist.
III. Rechtsprobleme für eBay-Händler ab 13. Juni 2014?
Händler, die ihre Produkte über das Shopsystem von eBay verkaufen, sind jedoch auch nach Veröffentlichung der Informationen von eBay über die Anpassung des Shopsystems an das ab 13. Juni 2014 geltende Widerrufsrecht noch in Unkenntnis über einige rechtliche Unwägbarkeiten im Zuge der Umstellung.
1. Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat
Die von eBay für Händler mit „eBay Garantie“ auch künftig vorgesehene Widerrufsfrist von einem Monat ist rechtlich zulässig.
Zwar sind Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zum Verbraucherwiderrufsrecht rechtlich nicht völlig unproblematisch; jedoch sind nach § 312j Absatz 1 BGB neue Fassung nur solche Abweichungen vom Gesetz unzulässig, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Da längere Widerrufristen jedoch vorteilhaft für Verbraucher sind, ist die Einräumung der Widerrufsfrist von einem Monat bei eBay rechtlich zulässig.
2. Rechtsunsicherheit bei den Rücksendekosten für Speditionsware
Viele Händler verkaufen bei eBay nicht nur Kleinteiliges, sondern auch größere Güter wie Klaviere, Möbel, Fahrräder oder andere sperrige Waren. Auf dem normalen Post- bzw. Paketweg können solche Produkte nicht transportiert werden. Sie müssen per Spedition ihren Weg zum Empfänger finden. Die Frage, wer die Kosten der Rücksendung künftig zu bezahlen hat, ist jedoch gar nicht so leicht zu beantworten.
a. Nach dem neuen Widerrufsrecht ab 13. Juni 2014 müssen die Verkäufer in der Widerrufsbelehrung die Höhe der (zumindest möglichst präzise geschätzten) Kosten für den Rückversand zum Händler angeben – wenn sie dem Verbraucher die Kosten des Rücktransports auferlegen wollen.
Gerade bei Speditionsware, bei der die Transportkosten in aller Regel besonders hoch sind, hat der Händler selbstverständlich ein großes Interesse daran, dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die Rücksendekosten in Rechnung zu stellen. Während beim Standard-Postversand die Transportkosten in aller Regel gut abgeschätzt werden können, ist bereits allein dies bei Speditionsware häufig schwierig.
b. Unklar ist gegenwärtig allerdings noch, inwieweit bei eBay ab dem 13. Juni 2014 überhaupt ein dynamisches Widerrufsformular verwendet werden kann, bei dem je nach bestellter Speditionsware in individuell angepasster Weise die Höhe der Kosten für den Rücktransport angezeigt werden können.
Beispiel:
Ein eBay-Händler verkauft in seinem eBay-Shop Möbel verschiedener Art und Größe. Wegen ihrer Größe können die Möbel nicht auf dem Standard-Post- und Paketweg versandt werden, sondern lediglich per Spedition. Dabei variieren die Kosten für den Speditions(rück-)transport zum Händler im Falle des Widerrufs je nach Gewicht der versandten Ware zwischen 20 und 80 Euro.
- Kauft ein Verbraucher ein Möbelstück, dessen Transport 30 Euro kostet, so muss der Verkäufer diesen Betrag konkret in seiner Widerrufsbelehrung angeben. Kostet der Transport für ein anderes Möbelstück jedoch 60 Euro, so müsste der Verkäufer wiederum diesen Betrag konkret in seiner Widerrufsbelehrung angeben.
- Die Formulierungen in der Widerrufsbelehrung hängen somit davon ab, wie hoch die Rücksendekosten der gekauften und später von einem Widerruf betroffenen Waren sind. (Ebay-)Händler müssen nach dem neuen Widerrufsrecht also in der Lage sein, dem Verbraucher abhängig von der bestellten Ware eine individuell passende Widerrufsbelehrung zu erteilen.
c. Nach derzeitigem Kenntnisstand scheint es jedoch zum 13. Juni 2014 keine individuell variable, d. h. anpassbare Widerrufsbelehrung im eBay-Shopsystem zu geben. Deshalb müssen eBay-Händler, die ab 13. Juni 2014 eine rechtssichere Widerrufsbelehrung im eBay-Shopsystem hinterlegen wollen, bei nicht paketversandfertiger Ware (sog. Speditionsware) wohl darauf verzichten, die Rücksendekosten im Falle des Widerrufs dem Verbraucher aufzuerlegen. Denn muss der Verbraucher die Kosten des Rücktransports gar nicht tragen, so fordert das Gesetz auch nicht, dass der Verkäufer ihn über die Höher der Rücksendekosten möglichst konkret informieren muss.
d. Alternativ könnten eBay-Händler in der (statischen) Widerrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung schätzen. Nicht sicher geklärt ist, ob diese Vorgehensweise gesetzlich zulässig ist. Zwar sehen die Ausfüllhinweise des neuen gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung diese Schätzmethode ausdrücklich vor. Auch in den Erwägungsgründen der Verbraucherrechterichtlinie findet die Schätzmethode eine Stütze. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im nationalen Recht zur Zulässigkeit der Schätzmethode findet sich dagegen nicht. Dieser Weg wäre daher mit einem gewissen Abmahnrisiko verbunden - anwaltliche Beratung in dem Zusammenhang sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden.
IV. Fazit
Das neue Widerrufsrecht, das zum 13. Juni 2014 in Kraft treten wird, stellt Händler vor größere rechtliche Herausforderungen – auch weil in einigen Punkten noch keine Rechtssicherheit besteht. Erst durch erste Rechtsprechung wird es in einigen Punkten Klarheit geben, etwa bei der Frage der rechtmäßigen Auferlegung der Rücksendekosten bei Speditionsware im Falle des Widerrufs.
Viele Online-Händler bei eBay oder in anderen Shopsystemen werden für die Umstellung auf das neue Widerrufsrecht anwaltliche Hilfe benötigen. Bereits alleine die rechtsgültige Anpassung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung bzw. des gesetzlichen Musterwiderrufsformulars ist im Einzelfall nicht unkompliziert und daher fehleranfällig. Darauf weist auch eBay zur Recht ausdrücklich hin. Abmahnungen ab dem 13. Juni 2014 wären ansonsten die Folge.
Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
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9 Kommentare
Den Ebayverkäufer wegen der Abwicklung angerufen, dieser sagte er ist ab morgen für 3 Wochen im Urlaub und solle das Paket in 3 Wochen zurücksenden. Frage: Was ist mit der 14 tägigen Widerrufsfrist? Auf das Wort des Händlers will ich mich nicht verlassen.
sbneo23@aol.com
ich würde auch meine Seite gerne über Sie dann absichern
mfg Beetz
ich habe bei e bay oben dem Käufer 1 Monat widerrufsrecht eingeräumt und unten bei den Rücknamebedingungen eine Widerrufsfrist von 14 Tage
ist das Abmahn fähig und habe ich einen unlauteren Wettbewerb begangen??
BITTE BITTE UM HILFE
mfg Beetz
Ich sah gerade folgenden Bericht im Internet -
"BGH-Urteil verbietet Werbung mit Selbstverständlichkeiten"
http://www.wuv.de/marketing/bgh_urteil_verbietet_werbung_mit_selbstverstaendlichkeiten
Viele Internetmarketer werben mit einer solchen "Geld zurück Garantie" wie z.B. -
"Sollten Sie dennoch nicht von der Qualität überzeugt sein, bieten wir Ihnen ein uneingeschränktes Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen nach dem Kauf an."
oder " 14 Tage Geld zurück – ohne wenn und aber!" etwas in der Art.
Wie verhält sich dieses bei "Digitalen Infoprodukten", also Downloads, Zugang zu Videokursen, zu .pdf Downloads. Mit dem neuen Widerrufsrecht Juni 2014 - könnte man ja den Widerruf ausschließen, er ist gesteztlich nicht mehr vorgeschrieben.
"4. Downloads können vom Widerrufsrecht ausgeschlossen werden
Mit der Neuregelung des Widerrufsrechtes wird nun in § 312g BGB ebenfalls eindeutig geregelt, dass auch digitale Güter und Downloads vom Widerruf ausgeschlossen sein können. Voraussetzung ist, dass der Kunde 1. hierauf vorab hingewiesen worden ist udn 2. in das Erlöschen des Widerrufsrechts ausdrücklich (per Checkbox) eingewilligt hat. "
Wenn man also Downloads ausschließen kann - und bietet dennoch eine "Geld zurück Garantie" an - ist dieses dann "Werben mit Selbstverständlichkeiten" (d.h. besteht hier die Gefahr von Abmahnungen) oder ist dieses dann - in diesem Fall - wirklich ein extra Nutzen / Vorteil für den Käufer, den man auch auf seiner Webseite nennen darf?
Vielen Dank!
John Doe
"Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe der Kosten des Hinversandes."
Die Hinversandkosten sind bei Vertragsabschluss beiden Parteien bekannt, da der Onlinehändler sie als Versandkosten angibt.
1. Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat
Die von eBay für Händler mit „eBay Garantie“ auch künftig vorgesehene Widerrufsfrist von einem Monat ist rechtlich zulässig.
Zwar sind Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zum Verbraucherwiderrufsrecht rechtlich nicht völlig unproblematisch; jedoch sind nach § 312j Absatz 1 BGB neue Fassung nur solche Abweichungen vom Gesetz unzulässig, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Da längere Widerrufristen jedoch vorteilhaft für Verbraucher sind, ist die Einräumung der Widerrufsfrist von einem Monat bei eBay rechtlich zulässig.
MfG
vielen Dank für den Beitrag.
Ist es aber nicht höchst abmahngefährdend, wenn oben in den "strukturierten Rücknahmebedingungen" ein (1) Monat als Widerrufsfrist steht und darunter in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung von 14 Tagen die Rede ist? Die war doch auch schon in der Vergangenheit abmahngefährdend.
Wir gehen einmal davon aus, dass die gesetzliche Widerrufsbelehrung von der Frist her dahingehend nicht abgeändert werden soll.
Sollte dies nicht wie z.B.: bei Amazon, Zalando über eine "Freiwilige Rücknahmegarantie" geregelt werden?
CU
Allen S.