Update: Anpassungen der Hinweise zum Widerrufsrecht durch eBay

Update: Anpassungen der Hinweise zum Widerrufsrecht durch eBay
07.02.2013 | Lesezeit: 3 min

eBay hatte uns nach Mitteilung unserer Bedenken gegenüber den Hinweisen zum Widerrufsrecht mitgeteilt, dass man in Kürze Anpassungen an den Hinweisen vornehmen werde. Diese Anpassungen scheinen nun erfolgt zu sein, da die neuen Hinweise zum Widerrufsrecht in ihrer bisherigen Gestalt nicht mehr vorhanden sind. Anlass zur Entwarnung besteht dennoch nicht.

Stattdessen finden sich nun die folgenden Hinweise in vielen eBay-Angeboten:

ebay widerruf hinweise


Die abgeänderten Hinweise zum Widerrufsrecht stellen im Vergleich zu den bisher vorgehaltenen Hinweisen eine deutliche Verbesserung dar, sind aus unserer Sicht aber nach wie vor problematisch:

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Abgeänderter Hinweis zur Widerrufsfrist:

Die von eBay gewählte Formulierung „Sie können den Kauf innerhalb folgender Frist widerrufen oder den Artikel zurückgeben:“ ist zumindest unglücklich gewählt.

Ein Verbraucher darf diesen Hinweis u.E. so verstehen, dass ihm zusätzlich zum gesetzlichen Widerrufsrecht auch ein – wie auch immer ausgestaltetes - Rückgaberecht zusteht. Dies ist in aller Regel jedoch nicht der Fall, da das Gros der Händler keinerlei über das gesetzliche Widerrufsrecht hinausgehende Rückgabemöglichkeit einräumt.

eBay wollte mit diesem Hinweis vermutlich zum Ausdruck bringen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht entweder durch eine ausdrückliche Erklärung des Widerrufs oder durch Rücksendung der Kaufsache ausüben kann.

Aus der gewählten Formulierung „(…) widerrufen oder den Artikel zurückgeben:“ folgt jedoch, dass die Rückgabe des Artikels hier gerade nicht die Ausübung des Widerrufsrechts darstellen soll. Wird vom Unternehmer dann gar keine über das gesetzliche Widerrufsrecht hinausgehende Rückgabemöglichkeit eingeräumt, besteht die Gefahr einer Irreführung.

Problematisch könnte diese Formulierung auch hinsichtlich der gesetzlichen Mängelhaftung werden: Die Verbraucher könnten den Hinweis durchaus so verstehen, dass eine Rückgabe der Kaufsache (z.B. wegen Rücktritts vom Kaufvertrag in Folge Mangelhaftigkeit der Kaufsache) nur binnen der genannten, kurzen Frist (14 Tage bzw. 1 Monat) möglich ist, was in Widerspruch zu den zwingenden gesetzlichen Regelungen zur Verjährung der gesetzlichen Mängelrechte stünde.

Abgeänderter Hinweis zu den Rücksendekosten:

Im Rahmen dieses Hinweises stellt eBay für die Kostentragungspflicht des Verbrauchers bezüglich der Rücksendekosten auf einen falschen Anknüpfungspunkt ab: Entscheidend ist hierfür nicht der Artikelpreis, sondern der Preis der zurückzusendenden Sache. Nur wenn letzterer einen Betrag von 40,-- Euro nicht übersteigt, hat der Verbraucher bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.

Kauft ein Verbraucher etwa drei Mal den selben Artikel, der einzeln genau 40,-- Euro kostet, und entscheidet sich im Anschluss, den Kaufvertrag teilweise zu widerrufen, indem er ein Exemplar des Artikels an den Unternehmer zurückschickt, wäre der Verbraucher bei entsprechender Vereinbarung mit dem Unternehmer über die Auferlegung der Rücksendekosten zur Tragung der regelmäßigen Kosten der Rücksendung verpflichtet. Diese Pflicht trifft den Verbraucher, obwohl der Artikelpreis (im Beispiel 120,-- Euro) den Betrag von 40,-- Euro übersteigt.

Aufgrund dieser ungenauen Formulierung steht der neue Hinweis eBays zu den Rücksendekosten auch in Widerspruch zur Formulierung bezüglich der Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rücksendekosten in der aktuellen Musterwiderrufsbelehrung, da dort richtigerweise an den „Preis der zurückzusendenden Sache“ angeknüpft wird, und nicht an den „Artikelpreis“.

Fazit

Auch wenn sich die Abmahngefahr durch die Überarbeitung der Hinweise deutlich verringert haben dürfte, sehen wir die überarbeiteten Hinweise immer noch als kritisch an. eBay-Händler sollten bis auf weiteres daher auch die überarbeiteten Hinweise deaktivieren (zu den technischen Möglichkeiten siehe bereits oben). Es bleibt zu hoffen, dass eBay die aktuellen Hinweise wiederum überarbeiten wird, um dann - im dritten Anlauf - eine rechtssichere Lösung zu finden.

Weiterhin ist uns im Rahmen der Prüfung der überarbeiteten Hinweise auch aufgefallen, dass nach wie vor Probleme mit der Einheitlichkeit der Widerrufsfrist bestehen. Häufig wird im Rahmen des eBay-Hinweises eine Frist von einem Monat eingeblendet, obwohl der Unternehmer nur die gesetzliche Mindestfrist von 14 Tagen einräumt (und umgekehrt), was ein klare Irreführung des Verbrauchers darstellt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Coloures-Pic - Fotolia.com

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