Auf dem Abmahnradar: Garantiewerbung / EAR-Registrierung / Abgrenzung privat-gewerblich / versicherter Versand / Grundpreise / Eko-Leder

Auf dem Abmahnradar: Garantiewerbung / EAR-Registrierung / Abgrenzung privat-gewerblich / versicherter Versand  / Grundpreise / Eko-Leder
8 min
Beitrag vom: 23.02.2018
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

In dieser Woche lag die Konzentration auf dem Wettbewerbsrecht: Es wurde nach längerer Zeit mal wieder wegen der fehlenden Registrierung von Elektrogeräten abgemahnt. Daneben ging es um die Frage privates oder doch schon gewerbliches Handeln auf eBay - mit der Folge, dass der Privathändler natürlich dann Impressum, AGB & Co. vorhalten muss. Zudem wurde die irreführende Verwendung von Eko-Leder abgemahnt - die gleiche Spiel hatten wir auch schon mit veganem Leder. Und natürlich hat sich der IDO auch diese Woche wieder auf die Garantieabmahnung verlegt. Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht - wichtig ist aber immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

Beleuchtungskörper: Keine EAR-Registrierung

Wer: Lauterer Wettbewerb e.V

Was:Anbieten von Beleuchtungskörper ohne Registrierung

Wieviel: 220,15 EUR

Wir dazu: Dieser Verein ist für derartige Abmahnungen bekannt - es geht immer wieder um Beleuchtungskörper. Diesmal um die angeblich fehlende Anschrift des Herstellers und eine fehlende Registrierung bei der Stiftung EAR. Elektrogeräte unterliegen umfassenden Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten - jeder Händler der solche Geräte anbietet sollte daher sicherstellen, dass die Geräte entsprechend registriert und gekennzeichnet wurden. Das geschieht meist durch den Hersteller, der Verkäufer haftet aber bei Verstößen.

TiPP. Einen ausführlichen Ratgeber zum Verkauf von Elektrogeräte finden Sie hier. Tipps zum Verkauf von Leuchten finden Sie hier.

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Privat? Gewerblich?

Wer: Holger Zoch

Was: Handeln als privater Verkäufer trotz Gewerblichkeit

Wieviel:1.029,35 EUR

Wir dazu: Hier wurde ein privater Anbieter auf der Plattform eBay abgemahnt, obwohl dieser ausweislich seiner Verkaufstätigkeit eigentlich gewerblich handelt - so zumindest der Vorwurf. Neben den steuerrechtlichen Konsequenzen hat diese Unterscheidung auch wettbewerbsrechtliche Folgen: Denn nur der gewerbliche Händler muss die vielen Infopflichten und Vorschriften wie Impressum, Vorhalten einer Widerrufsbelehrung oder AGB einhalten. Trefflich umstritten ist, wann genau eine private Tätigkeit und wann gewerbliches Handeln besteht.

Tipp: In diesem Beitrag haben wir alles Wissenswerte zum Thema zusammengefasst.

Eko-Leder

Wer: Wetega UG

Was: Irreführung durch Verwendung Eko-Leder

Wieviel: 281,30 EUR

Wir dazu: Ein altbekannter Abmahner, diesmal aus dem Bereich irreführende materialangabe. Geworben wurde mit dem begriff Eko-Leder, welches es als material so nicht gibt. Die Nähe zu dem Bergriff Leder würde hier irreführende Vorstellungen erwecken.Nur textilkennzeichnungsrechtlich gibt es diesen Begriff nun mal nicht. Und das führt in die Irre, denn der Verbraucher mag annehmen, dass es sich um Leder handelt, obwohl es kein Leder ist, sondern ggf. billiger Kunststoff - so zumindest der Vorwurf. Zu achten ist generell darauf, dass Waren weder in der Artikelbezeichnung (Artikelüberschrift), noch in der Artikelbeschreibung als "Leder" bezeichnet werden dürfen, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder, sondern aus Kunstleder, PU-Leder, Lederfaserstoff, etc. besteht. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Verwendung des Wortes "Leder" generell irreführend ist, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder besteht.

Tipp: Wir haben in einem ausführlichen Beitrag mal alles Wissenswerte zur Textilkennzeichnung zusammengefasst.

IDO: Versicherter Versand / Garantiewerbung / Grundpreise / Vertragstextspeicherung / Datenschutzerklärung ua.

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: IDO ist und bleibt der vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt - das zeigt sich jede Woche aufs neue:

Versicherter Versand: Die ständige Rechtsprechung geht davon aus, dass die Werbung mit "versicherten Versand" im Online-Handel eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig ist, weil das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer trifft. Nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 447 BGB trägt stets der Verkäufer das Risiko des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware. Macht ein Online-Händler in seinem Angebot insofern auf diese gesetzliche Bestimmung der Risikoübernahme in einer Weise aufmerksam, die dem Kunden suggeriert, er erhalte eine zusätzliche, vom Verkäufer gewährte (besondere) Serviceleistung, stellt dies grds. eine unlautere geschäftliche Handlung dar.

Keine Datenschutzerklärung: Das ist ein relativ neues Thema - abgemahnt wurde hier das Fehlen einer Datenschutzerklärung. Die fehlende Datenschutzerklärung war zuletzt in Sachen Abmahnfähigkeit umstritten, da hier der Wettbewerbsbezug fehlte. in letzter Zeit haben aber einige Gerichte die Abmahnfähigkeit bejaht, was das Thema in Abmahnkreisen natürlich heiß macht.

Widerrufsbelehrung*: Immer noch ein Top-Thema bei Abmahnern. Hier wurde bemängelt, dass das Widerrufsformular fehlt und dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung fehlte

Exkurs WRB/Formular: Wir klären in diesem Beitrag ausführlich um die jüngsten Wirrungen zum Thema Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung oder im Widerrufsformular auf.
Es vergeht keine Woche, in der nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden (diesmal im Bereich Folien). Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind.

Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.

Schon nicht mehr ausreichend ist es,

  • den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
  • erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
  • alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.

4. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

5. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

6. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Einen brauchbaren Überblick speziell über die Abmahnthemen rund um die Grundpreise finden Sie auch in diesem Beitrag.

Garantiewerbung: Die Abmahnungen wegen der Werbung mit einer Herstellergarantie - ein alter Bekannter. Wir wiederholen: Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.

Aber Vorsicht: Die Artikelbeschreibung auf Amazon ist schwer beherrschbar - eine Unterlassungserklärung hierzu kann schnell zum Vertragsstrafen-Boomerang werden. Wir sagen hier warum.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und hätten alle abgemahnten Punkte umgehen können, auch und gerade in Bezug auf ebay, denn unsere Texte sind auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnitten. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz.

Darstellung WRB und AGB

Wer: A1 Kontor Bramgau UG

Was:Darstellung WRB und AGB

Wieviel: 745,40 EUR

Wir dazu: Darstellung Widerrufsbelehrung: Der Inhalt der Widerrufsbelehrung ist die eine Sache - der muss stimmen und aktuell sein. Was aber auch immer wieder abgemahnt wird ist die Darstellung der Widerrufsbelehrung. Va. auf der Handelsplattform eBay, wo der Platz begrenzt ist. Hier wurde bemängelt, dass der WRB-Text ohne Überschriften und Absätze als Fließtext dargestellt wurde. Das wirkt schwer leserlich und kann rechtlich so bewertet werden, dass es an der erforderlichen Verständlichkeit fehlt. Unser Rat ist daher, auch auf die korrekte Darstellung der Texte achten - gerade auf eBay ist in dem für die Widerrufsbelehrung vorgesehenen Feld dafür zumindest ausreichend Platz.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und hätten alle abgemahnten Punkte umgehen können, auch und gerade in Bezug auf ebay, denn unsere Texte sind auf die jeweiligen Anforderungen zugeschnitten und eine Handlungsanleitung für die korrekte Einbindung der Texte zur Verfügung gestellt wird.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © bloomicon - Fotolia.com

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