Harmonie für Körper und Seele – nicht vor dem LG Düsseldorf
Ein Wettbewerbsverein erreichte vor dem Landgericht Düsseldorf erfolgreich, dass ein Unternehmen seine Kräuterteemischung nicht mehr unter der Bezeichnung „Detox“ verkaufen darf.
Das Unternehmen vertreibt unter der Marke „Harmonie für Körper und Seele“ eine Kräutermischung mit der Bezeichnung „Detox“ aus den Zutaten Brennesselnkraut, Melisse, Pfefferminze, Rotbusch, Mate, Grüner Tee, Löwenzahnkraut und Wacholderbeeren.
Der Wettbewerbsverein hält diese Bezeichnung für irreführend, da mit ihr eine entgiftende Wirkung verbunden werde, welche die Kräutermischung nicht habe.
Die Ansicht des Wettbewerbsvereins findet vor dem LG Düsseldorf Gehör. Dieses bestätigt, dass das Unternehmen gegen Artikel 10 der Health-Claims Verordnung (HCVO) verstoße. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht ausdrücklich zugelassen sind. Die Bezeichnung „Detox“ als Produktname für einen Kräutertee falle darunter, da sie eine Entgiftung des Konsumenten impliziere, die nicht belegt sei. Zwar handle es sich bei dem Begriff „Detox“ um ein Kunstwort. Ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher erkenne aber, dass die Bezeichnung nicht aus einer willkürlichen Buchstabenkombination entstanden ist, sondern insbesondere der Bestandteil "tox" die Bedeutung von giftig beinhalte, sowie „de“ als Verneinung zu interpretieren sei. Die Kombination der Silben "de" und "tox" werde der Verbraucher daher als Hinweis darauf verstehen, dass das so bezeichnete Lebensmittel eine entgiftende Wirkung haben kann. Die Bezeichnung ist auch nicht zugelassen, so dass die Voraussetzungen eines Verbots nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO erfüllt seien.
Für den Verbraucher wird damit Klarheit geschaffen und Irreführung hinsichtlich einer vermeintlich entgiftenden Wirkung vermieden. Eine gute Tasse Tee entfaltet eine harmonische Wirkung auf Körper und Seele auch ohne den Zusatz „Detox“.
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© manyakotic - Fotolia.com
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