Defekte Spülmaschine: Herstellerin muss Küchenreparatur bezahlen
Eine defekte Spülmaschine überhitzt stark und zerstört infolgedessen sich selbst, Geschirr sowie Teile der Kücheneinrichtung des Kunden. Die Herstellerin hatte sämtliche entstandenen Schäden zu ersetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb bereits im Jahr 1995 von der Beklagten eine von dieser produzierte Spülmaschine, welche in eine Einbauküche eingebaut wurde. Im Jahre 2001 kam es zu einer „Chloridansammlung im Manschettenbereich des Heizstabs“ mit nachfolgender Korrosion. Dies hatte den Ausfall der beiden Thermostate und eine erhebliche Dampf- sowie Hitzeentwicklung zur Folge, wodurch die Spülmaschine zerstört und Geschirr sowie weitere Teile der Kücheneinrichtung beschädigt wurden.
Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 19.07.2007, Az. 17 U 43/07)
Der Klägerin wurde Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugesprochen, da die Beklagte als Herstellerin ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt habe.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass die Beklagte die technischen Standardvorschriften für „weiße Ware“ eingehalten hat. Dort waren keine genaueren Konstruktionsvorgaben enthalten.
Trotzdem sei die Beklagte als Herstellerin – auch soweit keine technischen Vorgaben existieren – „verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von ihren Produkten im Rahmen der üblichen Nutzung keine Verletzung anderer Rechtsgüter des Kunden ausgehen.“ Dieser Anforderung ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen.
Weiter führt das Gericht aus:
„Bei einer Geschirrspülmaschine besteht eine berechtigte Erwartungshaltung darin, dass diese möglichst keine Fehler aufweist, die zu einer Fehlfunktion oder Zerstörung des Geräts führen; zumindest aber - angesichts der sich aus dem Zusammenwirken von Strom und Wasser ergebenden gravierenden Eigentums- und sogar gesundheits- und lebensbedrohende Gefahren - sollte dann dieser Fehler auf das defekte Teil selbst beschränkt bleiben und nicht durch Hitze, Brand o.ä. auf weitere Rechtsgüter des Benutzers übergreifen.“
Das Gericht kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Einbau eines Fehlerstromschalters (FI-Schalter) einen Großteil der Schäden verhindert hätte. Eine ordnungsgemäße Konstruktion hätte deshalb einen solchen Schalter enthalten müssen, dessen Kosten mit etwa 30 € je Stück auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist.
Konsequenzen für die Herstellerin
Die Herstellerin musste Schadensersatz für die zerstörte Kücheneinrichtung sowie für das beschädigte Geschirr leisten. Nach den Grundsätzen der Produkthaftung hätte sie die zerstörte Spülmaschine nicht ersetzen müssen, da sich eine Ersatzpflicht in der Regel nicht auf die fehlerhafte Sache selbst erstreckt (§ 1 ProdHaftG). Vorliegend musste sie die Spülmaschine dennoch ersetzen, allerdings wegen Gewährleistungsansprüchen. Eine (wohl eingetretene) Verjährung dieser Gewährleistungsansprüche war nicht zu prüfen, da sich die Beklagte darauf nicht berufen hat.
Außerdem sollte die Herstellerin für zukünftige Waschmaschinen die 30 € für den FI-Schalter nicht scheuen.
Fazit
Auch wenn alle technischen Vorgaben für ein Produkt eingehalten sind, hat der Hersteller dennoch alle ihm wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen durch sein Produkt beim Kunden zu vermeiden.
Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung
Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
© spinetta - Fotolia.com
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
2 Kommentare
Durch ein serienfehler unserer Geschirrspülmaschine haben wir nun einen Wasserschaden auf dem neu verlegten Laminat .
Die Hersteller Firma hat nach einigen Briefen hin und her nun zugesicherten den bereits vorgelgten Kostenvoranschlag zu bezahlen , wenn wir eine Rechnung vorlegen mit dem neu verlegten Boden .
Nun möchte ich aber nur die Schadensersatz Summe haben und keinen neuen Fußboden da wir eine Einbauküche haben und dann auch eine neue Arbeitsplatte einbauen müssten usw.
Müsste die Hersteller Firma diese Summe auch so ausbezahlen an mich oder nur mit Rechnung an die Böden verlegungs Firma ?