„Lochfraß?“ – Produkthaftung bei fehlerhaften Geräten
Urteil vom OLG Schleswig-Holstein
Entscheidungsdatum: 19.10.2007
Aktenzeichen: 17 U 43/07
Leitsätze
1. Für die Folgeschäden, die durch den Defekt einer Geschirrspülmaschine entstehen, haftet der Hersteller der Maschine im Sinne von § 823 I BGB, wenn diese fehlerhaft gemäß § 3 ProdHaftG war.
2. Ein Gerät ist dann fehlerhaft im Sinne des § 3 ProdHaftG, „wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände mit denen billigerweise gerechnet werden können“ aufweist.
3. Die Poduktsicherheit wird als ausreichend erachtet, wenn sie der objektiven Erwartung eines durchschnittlicher Benutzer hinsichtlich der Sicherheit von einer Geschirrspülmaschine entspricht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 12. Januar 2007 (Az. 12 O 153/06) abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.560,35 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4, die Beklagte zu 3/4 mit Ausnahme der Kosten für den Sachverständigen und der Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens 12 OH 3/02; diese trägt die Beklagte allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Defekts einer von der Beklagten hergestellten und im Eigentum der Klägerin stehenden Geschirrspülmaschine.
Die Klägerin erwarb im November 1995 eine von der Beklagten hergestellte Geschirrspülmaschine des Modells S. zum Preis von 1.728,-- DM, die sie als Teil einer Einbauküche im Februar 1996 einbauen ließ und in Betrieb nahm. Während des Betriebs am 19. August 2001 entstand durch eine Chloridansammlung im Manschettenbereich des Heizstabs mit der Folge einer Korrosion und nachfolgendem Ausfall beider Thermostatschalter eine erhebliche Dampf- und Hitzeentwicklung, die ihrerseits zu einer weiteren Zerstörung des Geräts und einer Beschädigung von Geschirr sowie Teilen der Kücheneinrichtung führte.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage einen - bestrittenen - Schaden geltend gemacht
- für die Reparatur der Kücheneinrichtung in Höhe von 4.426 € (gem. Kostenvoranschlag der Fa. B., Anlage K1, Bl. 8ff. d.A.),
- für beschädigte Geschirr- und Küchengegenstände gemäß einer Aufstellung (Anlage K 2 zur Klageschrift) einen Betrag von 686,70 €,
- für die zerstörte Geschirrspülmaschine selbst einen Betrag von 883,51 € sowie
- eine Kostenpauschale von 20 €.
Die Beklagte war zu einer Regulierung nicht bereit.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei der Konstruktion der Geschirrspülmaschine auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, die den Schadenseintritt hätten verhindern können. Sie meint, insoweit liege ein Konstruktionsfehler vor. Zumindest habe die Beklagte im Rahmen ihrer Instruktionsverpflichtung auf die Möglichkeit des Schadenseintritts hinweisen müssen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.016,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2001 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Dem Rechtsstreit ist das selbständige Beweisverfahren unter dem Az. 12 OH 3/02 vorangegangen. Im Rahmen jenes Verfahrens haben zunächst der Sachverständige L., sodann der Sachverständige Dr. B. ein Gutachten erstattet. Zum Inhalt wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten vom 14. Oktober 2002 (L., Akte 12 OH 3/02, Bl. 67ff. d.A.) und 23. März 2005 (Dr. B., Akte 12 OH 3/02, Bl. 218ff. d.A.) nebst Gutachtenergänzung vom 11.10.2005 (a.a.O., Bl. 311ff. d.A.).
Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu:
Ein Anspruch folge insbesondere nicht aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG i. V. m. § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. seien bei der Konstruktion der streitgegenständlichen Geschirrspülmaschine die geltenden technischen Vorschriften beachtet worden. Die Konstruktion des Geräts entspreche hinsichtlich der Sicherheitseinrichtungen dem bis heute geltenden Standard vergleichbarer Geräte. Von einem erkennbaren Sicherheitsmangel, der zu höheren Anforderungen hinsichtlich der Sicherheitseinrichtungen hätte führen können, könne nach dem Gutachten nicht ausgegangen werden. Da mit einer Chloridanreicherung bei normaler und üblicher Nutzung des Geräts grundsätzlich nur kurzzeitig und in geringer Konzentration gerechnet werden müsse, sei der Grund für die im vorliegenden Fall aufgetretene stark konzentrierte Chloridanreicherung unklar, deren Eintritt nach Art und Umfang somit nicht vorhersehbar. Darüber hinaus seien nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen keine zumutbaren zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen erkennbar, die zu einer erheblichen Verminderung des Risikos eines Schadenseintritts hätten führen können. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend um ein Haushaltsgerät gehe, dessen Betrieb überwacht werden könne, hingegen nicht um ein Produkt beispielsweise aus der Medizintechnik, von dessen Funktion unmittelbar die Gesundheit oder das Leben eines Menschen abhängen könne.
Gegen dieses der Klägerin am 1. Februar 2007 zugestellte Urteil hat diese am 1. März 2007 Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht wie folgt begründet:
- Das Landgericht habe zu Unrecht einen Konstruktionsfehler und damit die Haftung der Beklagten verneint.
- Selbst wenn es zutreffe, dass die Konstruktion des Geräts den geltenden technischen Vorschriften entspreche, könne daraus noch nicht abgeleitet werden, dass kein Konstruktionsmangel vorliege. Ein Hersteller müsse nach der anerkannten Rechtsprechung des BGH zusätzliche Sicherungen auch einbauen, wenn das Produkt bisher den technischen Vorschriften entspreche, es aber Gefahren in sich berge. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Hersteller nicht zur Prüfung verpflichtet sein solle, ob es zu einer übermäßigen Chloridanreicherung in dem geschädigten Bereich kommen könne. Der Hersteller wisse, dass es sich um eine Geschirrspülmaschine handele, in der auch entsprechende Geschirrspülmittel verwendet würden, die zu einer solchen Chloridanreicherung führen könnten. Daher müsse er von vornherein in seine Planung mit einbeziehen, dass ständig chloridhaltiges Wasser diesen Heizkörper umspüle, und er müsse ebenso bedenken, dass es dabei zu Ablagerungen kommen könne mit der Folge von Korrosionen und Lochfraß.
- Ein weiterer Fehler des Herstellers sei es, dass der zweite Schutzschalter nicht korrekt eingebaut gewesen sei. Die Tatsache, dass der Thermostat F 4 und der Schutztemperaturbegrenzer F 5 in einem Gehäuse untergebracht seien, sei von der Konstruktion her fehlerhaft. Denn durch einen Defekt wie dem vorliegenden werde nicht nur der Thermostat außer Kraft gesetzt, sondern auch der diesen Ausfall ersetzende Schutzschalter.
- Fehlerhaft sei auch die Einschätzung, dass ein Konstruktionsfehler auch deshalb nicht vorliege, weil bei einem Produkt dieser Klasse derartige Prüfungen und Vorsichtsmaßnahmen nicht üblich seien. Auch insoweit sei nach der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Einwand, auch andere Mitbewerber würden derartige Sicherungsmaßnahmen nicht durchführen, den Hersteller nicht entlaste. Gleiches gelte für das Argument der Kosten, wobei es auch nicht zutreffe, dass der Geschirrspüler im Anschaffungspreis günstig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 30.01.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Lübeck, Az. 12 O 153/06, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.016,21 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.01.2001.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und begründet dies wie folgt:
- Sämtliche Haupt- und Ergänzungsgutachten der verschiedenen Sachverständigen, die sich sehr eingehend mit der Sache und den von der Klägerin vorgelegten Fragenkatalogen befasst hätten, seien zu dem Ergebnis gekommen, dass ein schadensursächlicher Konstruktionsfehler gerade nicht vorliege. Daher gebe es keinerlei Anhaltspunkte für einen Fehler des streitgegenständlichen Geschirrspülers i. S. d. ProdHaftG und ebenso wenig für eine Vorhersehbarkeit des Schadensereignisses durch die Beklagte, die eine schuldhafte Verletzung der ihr als Herstellerin obliegenden Verkehrssicherungspflicht begründen könnten.
- Das Argument, dass der Beklagten als Herstellerin die aggressiven Eigenschaften der verwendeten Spülmittel bekannt seien und sie daher mit Korrosionen und dem Risiko eines Lochfraßes rechnen müsse, sei durch die vorliegenden Gutachten eindeutig widerlegt und damit verfehlt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. gehöre die Chloridanreicherung gerade nicht zu den Medien, die bei normaler und üblicher Nutzung eines Haushaltsgeschirrspülers in nennenswerter Konzentration und Auswirkungsdauer an dessen Heizelement aufträten.
- Untauglich sei auch der Versuch der Klägerin, aus der Anordnung der Schutzschalter einen Konstruktionsfehler herzuleiten. Der Sachverständige Dr. B. habe in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Bauart - beide Schalter in einem gemeinsamen Gehäuse - aus sachverständiger Sicht günstiger sei als die Anordnung in zwei eigenständigen Bauelementen.
- Wenn die Klägerin fordere, dass die Beklagte über die Einhaltung technischer Normen hinaus ihrerseits die Sicherheit des Produkts zu prüfen und etwaige Sicherheitsmängel abzustellen habe, auch wenn diese sich in den technischen Vorschriften noch nicht niedergeschlagen haben, gehe dies an der Sache vorbei. Die Klägerin übersehe dabei, dass die Einhaltung technischer Normen und gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen zunächst die Vermutung begründe, dass das Produkt den anerkannten Regeln der Technik und damit den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit entspreche. Diese Vermutung sei nach der Rechtsprechung des BGH erst dann widerlegt, wenn dem Hersteller die von diesem Produkt ausgehende Gefahr bekannt sei.
- Abschließend verweist die Beklagte darauf, dass ihrer Ansicht nach das Produkthaftungsgesetz im vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar sei, weil die Klagerhebung erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist des § 13 Abs. 1 ProdHaftG erfolgt sei.
Der Senat hat den Sachverständigen Dr. B. zur Erläuterung seiner bisherigen Begutachtung mündlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2007 verwiesen (Bl. 144-146 d.A.).
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch dem Grunde nach Erfolg; lediglich in der Höhe dringt sie nur teilweise durch.
1. Der Klägerin steht ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Höhe von 4.118,60 € zu, da die Beklagte als Herstellerin der streitgegenständlichen Geschirrspülmaschine ihre aus § 823 Abs. 1 BGB herzuleitende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
a) Die haftungsbegründende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts (vgl. zur Definition Palandt, 66. Aufl., § 823 BGB Rdnr. 166).
Dabei hat der Begriff des Fehlers, wie er sich aus § 3 ProdHaftG ergibt, gleichermaßen Bedeutung für den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. zuletzt OLG Koblenz NJW-RR 2006, 169).
Gemäß § 3 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei im Wesentlichen sog. Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler, wobei vorliegend ein Konstruktionsfehler anzunehmen ist (vgl. Palandt, a.a.O., § 3 ProdHaftG Rdnr. 8).
Konstruktionsfehler machen das Produkt in Folge fehlerhafter technischer Konzeption oder Planung für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet, wobei sie - anders als der Fabrikationsfehler - der ganzen Serie anhaften (vgl. Palandt a.a.O.).
(1) Auszugehen ist bei der Beantwortung der Frage, ob der Geschirrspülmaschine der Klägerin ein Konstruktionsfehler anhaftet, von folgender Schadensanalyse (wie von Prof. Dr. S. für den Sachverständigen Dr. B. in seinem Bericht vom 3. Januar 2005 festgehalten (Akte 12 OH 3/02, Bl. 246ff. d.A.)):
„Der untersuchte Schadensfall ist auf Wanddurchbrüche am Heizrohr zum einen im Bereich der Dichtung zwischen dem Gehäuse des Durchlauferhitzers und dem Gehäusedeckel, durch den der Rohrheizkörper hindurchgeführt ist und zum anderen auf eine Lochfraßstelle auf der wasserbeaufschlagten Seite zurückzuführen. Der primäre Durchbruch erfolgte im Spaltbereich zwischen Dichtung und dem Rohr des Heizkörpers, wo offenbar eine Chloridanreicherung stattgefunden hatte. … Durch den so entstandenen Wanddurchbruch gelangte Wasser in das Innere des Rohrheizkörpers. … Als Folge hiervon kam es zu Fehlerströmen. … kam es zu keiner Auslösung der bauseitig vorhandenen Schutzeinrichtungen (in diesem Fall nur eine einfache Stromkreissicherung), so dass diese Fehlerströme über einen längeren Zeitraum fließen konnten und für den Korrosionsangriff an dem Thermo-Schutzblech im Inneren des Durchlauferhitzers verantwortlich sind. Nach längerer Betriebszeit war dann so viel Wasser in den Heizkörper eingedrungen, dass es jetzt zu einem satten Kurzschluss kam, infolgedessen wahrscheinlich auch der Thermoschalter zerstört wurde.
… Ein unsachgemäßer Gebrauch des Heizkörpers ist … nicht nachvollziehbar. Ein normaler altersbedingter Verschleiß liegt auch nicht vor, da gleichartige Heizsysteme wesentlich längere Lebensdauern als 5,5 Jahre haben. “
(2) Für die Beurteilung, ob der so beschriebene Schaden auf einem Konstruktionsfehler beruht, ist zunächst von dem Standard auszugehen, der sich durch die entsprechenden technischen Vorschriften ergibt. Die Einhaltung der normativen Voraussetzungen spricht indiziell dafür, dass das Produkt den Sicherheitserwartungen der Personen entspricht, die mit dem Produkt in Berührung kommen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2001, 1248 zum Betrieb einer Anlage). Hier ist der Beklagten nichts vorzuwerfen.
Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2005 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 311, 324ff. d.A.) nachvollziehbar ausgeführt, dass im Normen- und Vorschriftenwerk für „weiße Ware“ keine speziellen technischen Bauteilzeichnungen, detaillierte Konstruktionsangaben, Berechnungen etc. veröffentlicht seien, nach denen Hersteller ihre Geräte und Bauteile exakt nachbauen bzw. fertigen müssten. Vielmehr würden allgemein gültige Schutzziele definiert und beschrieben, die der Hersteller zu erfüllen habe. Wie er dies tue, bleibe ihm überlassen. Diese Vorgaben habe die Beklagte vorliegend eingehalten; der Lochfraß am Heizelement gehöre nach Norm und Vorschriften nicht zum Spektrum der Gefahrenabwehr. Ebenso werde die Unterbringung von Thermostaten in getrennten Gehäusen im Normen- und Vorschriftenwerk an keiner Stelle gefordert.
(3) Auch soweit technische Normen keine Vorgaben enthalten, war die Beklagte jedoch als Herstellerin von Geschirrspülmaschinen verpflichtet, in den Grenzen des technisch Möglichen und ihr wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von ihren Produkten im Rahmen der üblichen Nutzung keine Verletzung anderer Rechtsgüter des Kunden ausgehen (vgl. BGH NJW 1990, 906 zu Sicherheitsanforderungen an Pferdeboxen; BGH NJW 1988, 2611 zur Wiederverwendung von Mehrweg-Limonadenflaschen). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
(a) Maßstab dafür ist, was ein durchschnittlicher Benutzer objektiv an Sicherheit von einer Geschirrspülmaschine erwartet bzw. erwarten kann, wobei zum einen die Gefahr nicht nur theoretischer Natur sein darf und zum anderen es sich auch nicht um Gefahren handeln darf, die typischerweise mit der Benutzung des Produkts verbunden sind und von den Benutzern erkannt und grundsätzlich „in Kauf genommen werden“ (vgl. BGH NJW 1988, 2611; BGH VersR 1977, 334 zu Autoscootern).
Bei einer Geschirrspülmaschine besteht eine berechtigte Erwartungshaltung darin, dass diese möglichst keine Fehler aufweist, die zu einer Fehlfunktion oder Zerstörung des Geräts führen; zumindest aber - angesichts der sich aus dem Zusammenwirken von Strom und Wasser ergebenden gravierenden Eigentums- und sogar gesundheits- und lebensbedrohende Gefahren - sollte dann dieser Fehler auf das defekte Teil selbst beschränkt bleiben und nicht durch Hitze, Brand o.ä. auf weitere Rechtsgüter des Benutzers übergreifen.
(b) Abzuwägen ist diese Erwartungshaltung mit den Maßnahmen, die der Hersteller ergreifen muss, um den so definierten Schutz zu gewährleisten.
Hier hat der Sachverständige Dr. B. sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst überzeugend ausgeführt, dass ohne genaue Erkenntnis dazu, wie es zu der Chloridansammlung gekommen sei,
„die Abwehr jedweder Risiken und Gefahren praktisch ausgeschlossen sei, da ihre Umsetzung wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Zwar wäre die Eingrenzung der möglichen Risiken und Gefahren konstruktiv in erheblichem Umfang möglich, jedoch wäre das Gerät nicht wettbewerbsfähig.“ (Akte 12 OH 3/02, Bl. 243 d.A.).
Aus diesem Grund hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2005 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 311, 320ff. d.A.) zwar denkbare Schutzmöglichkeiten entwickelt wie
- dickere Nickelschicht auf dem Heizelement,
- aufwändigere und kostenintensivere Ausführung der Thermostaten, um sie gegen Überschläge zu schützen,
- Konstruktion größerer und belastbarer Bauelemente, um die Lichtbogenstrecke zu vergrößern,
- Gehäuse für die Thermostaten aus einem speziellen Kunststoff, der nicht leitend ist und den auftretenden Temperaturen standhält,
gleichzeitig jedoch erklärt, dass dies Kosten verursachen würde, durch die „die Geräte für den Normalverbraucher nicht mehr zu bezahlen wären“.
Was die weitergehenden Schadensfolgen angeht, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass jedenfalls die hier aufgetretene Hitze- und Dampfentwicklung und damit der Schaden an Geschirr und Kücheneinrichtung durch Einbau eines Fehlerstromschutzschalters (FI-Schalter) hätte vermieden werden können. Bereits zuvor hatte er dies in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2005 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 311, 320ff. d.A.) erläutert:
„… hätten die Thermostaten mit einer speziellen elektrischen Schaltung gegen Zerstörung oder zumindest das Gerät nach einem Überschlag sicher abgeschaltet werden können.
Dazu führte der Gutachter L. bereits den Begriff „Fehlerstromschutzschalter“ ein.
Laienhaft (aber sachlich richtig) beschrieben stellt ein Fehlerstromschutzschalter fest, ob durch ihn genau so viel Strom herein wie heraus fließt. Bei Schadeneintritt, als der Überschlag stattfand, floss in das Heizelement mehr Strom hinein als heraus. Die Differenz strömte über das Gehäuse der Thermostatschalter über den Überschlag in deren Innenleben. …
Der Fehlerstromschutzschalter würde die Differenz feststellen und bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes den Stromfluss unterbrechen. Ein Schadeneintritt würde somit rechtzeitig verhindert.“
Mündlich hat er dies vor dem Senat dahingehend ergänzt, dass für einen solchen FI-Schalter mit Zusatzkosten von ca. 30,-- € zu rechnen gewesen, möglicherweise bei Einkauf entsprechend hoher Stückzahlen auch weniger.
(c) Der Senat folgt den stark vom Kostendruck geprägten Überlegungen des Sachverständigen, soweit sie auf eine Verhinderung genau des hier vorliegenden Defekts abzielen, sieht aber bei einem Geschirrspüler angesichts des gefahrenträchtigen Zusammenwirkens von Strom und Wasser in einem Gerät unabhängig von dem konkreten Schaden eine zusätzliche Verpflichtung der Beklagten, einer Gefahr von ausufernden Schadens folgen möglichst effektiv entgegenzuwirken. Insofern stellt gerade der von dem Sachverständigen angeregte FI-Schalter zu einem relativ geringen Preis eine funktionierende Schutzmaßnahme dar, wobei auch andere, gleich effektive Schutzmaßnahmen anzuerkennen wären. Dadurch hätte zwar nicht die Chloridansammlung als solche verhindert werden können, wohl aber ein Übergreifen des relativ kleinen Defekts in der Geschirrspülmaschine auf die übrigen Rechtsgüter der Klägerin. Dieser Schutz war angesichts der erheblichen drohenden Gefahren auch zu fordern.
(d) Dem Einbau eines solchen FI-Schalters oder einer gleich wirksamen Schutzmaßnahme kann die Beklagte nicht entgegen halten, dass sie im Produktionszeitraum Anfang der 90er Jahre in keinem der Geräte der Mitbewerber eingebaut war.
Allein die Tatsache, dass der Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 23. März 2005 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 218ff. d.A.) nach Vergleich von Geräten verschiedener Mitbewerber zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „in keinem Gerät eines anderen Herstellers besondere Schutzmaßnahmen installiert seien, die entscheidend über das Maß der Normenanforderung hinausgingen“, dass „ein über den Wettbewerb hinausgehendes Engagement im Hinblick auf (kostenträchtige) Sicherheitseinrichtungen“ aber auch „nicht zu erwarten seien“, stellt bei Abwägung mit dem drohenden und durch eine preisgünstige Schutzmaßnahme vermeidbaren Schaden keine befriedigende Antwort dar. Das Angebot der Händler allein gibt noch keinen Hinweis darauf, dass der Markt gleichartige Konstruktionen hinnimmt, geschweige denn, dass die Benutzer sie auch dann noch „tolerieren“ würden, wenn ihnen die Gefahr bewusst wäre und sie auf sichere Konstruktionen ausweichen könnten (vgl. BGH NJW 1990, 906).
(e) Der Einbau einer solchen Schutzeinrichtung war - wie bereits angedeutet - für die Beklagte auch wirtschaftlich zumutbar.
Zwar ist auch dem Senat bewusst, dass die Produktionskosten auf dem umkämpften Markt der „weißen Ware“ eine große Rolle spielen, die auch für die Frage des Umfangs der zu verlangenden Verkehrssicherungspflichten heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 1990, 906). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass die zusätzlichen Kosten für den Einbau einer Schutzeinrichtung - die der Sachverständige wie erwähnt mit max. 30,-- € für einen FI-Schalter geschätzt hat - zu einer wirtschaftlich unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten geführt hätten. Dies umso weniger, als der Sachverständige bei Großserienfertigung einen geringeren Preis für ernsthaft möglich gehalten hat.
(f) Die Beklagte kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die hier vorliegende Gefahr bis zu diesem Streitfall noch nie verwirklicht hätte und ihr damit nicht bekannt gewesen sei.
Zwar ist ihr zuzugeben, dass nicht geklärt werden konnte, auf welche Ursache genau die zur Korrosion und damit zum Einlaufen des Wassers in den Heizstab und schließlich zum Kurzschluss führende Chloridansammlung zurückzuführen ist, und dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat, eine derartige Chloridansammlung in seiner ca. 30jährigen Erfahrung als Schadensbild noch nicht gesehen zu haben. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an.
Entscheidend ist vielmehr, dass der Technik einer Geschirrspülmaschine durch das Zusammenwirken von Strom und Wasser eine latent ständig präsente Gefahr innewohnt, die - wie bereits gesagt - bei einer Verwirklichung durch Fehlerströme wie hier zu erheblichen Schäden beim Benutzer führen kann. Diese Gefahr war der Beklagten als Herstellerin von Elektrogeräten bewusst, da sie zu den Grundfragen der Elektrotechnik gehört. Das Gefahrenpotential von Fehlerströmen hat für den typischen Feuchtraum Bad sogar zur Entwicklung der DIN VDE 0100 Teil 701 geführt, die - unterschieden nach drei Schutzbereichen - besondere Anforderungen an Elektroinstallationen stellt. Insbesondere sind danach in Räumen mit Badewanne oder Dusche für (fast) alle Stromkreise eine oder mehrere Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-Schalter) vorzusehen.
(4) Nach diesen Erörterungen sieht der Senat die Beklagte als verpflichtet an, zur Vermeidung einer offensichtlich erheblichen Gefahr, die von Fehlerströmen ausgeht, wirkungsvolle Schutzeinrichtungen in die von ihr hergestellten Geschirrspülmaschinen einzubauen, zumindest soweit dies - wie hier - ohne größeren Kostenaufwand möglich ist.
b) Die Beklagte hat weiter zumindest fahrlässig gegen ihre Verkehrssicherungspflichten bei Inverkehrbringen des Geschirrspülers verstoßen.
Maßgebend sind dabei die Erkenntnisse, die zu der Zeit bestanden, als eine Schadensabwendung in Betracht kam (vgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 169, 172 m.w.N., vgl. im Einzelnen zur Beweislast Rdnr. 184). Wie bereits dargelegt, war der Beklagten im Produktionszeitraum Anfang der 90er Jahre sowohl die allgemeine Gefahr eines Fehlerstroms in der Geschirrspülmaschine bekannt als auch die Möglichkeit von Schutzmaßnahmen dagegen. Wenn sie daraufhin solche Schutzmaßnahmen nicht ergriffen hat - gleich, aus welchen Gründen - handelte sie zumindest fahrlässig.
c) Ein Mitverschulden der Klägerin hat die Beklagte zwar behauptet, jedoch hat die Befragung des Sachverständigen dies nicht bestätigt. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass zwar eine Fehlbedienung der Spülmaschine denkbar sei, dass eine solche aber nicht zu den hier aufgetretenen Chloridablagerungen geführt hätte. Insbesondere wäre eine denkbare verstärkte Salzkonzentration durch eine falsche Befüllung des Regeneriersalz-Behälters nicht durch den Heizstab gelaufen, sondern nach unten in die Wanne des Geschirrspülers, so dass sich das vorliegende Schadensbild dadurch nicht hätte ergeben können.
d) Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ist auch kausal für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden (vgl. zu den Voraussetzungen BGH NJW 1975, 1827; Palandt, 66. Aufl., § 823 BGB, Rdnr. 166; § 3 ProdHaftG Rn. 5).
Wie unter 1. festgestellt, hat sich vorliegend ein Konstruktionsfehler verwirklicht. Wenn die Beklagte ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Fehlerströme eingebaut hätte, wäre es nicht zu den hier durch die Hitze- und Dampfentwicklung bei der Klägerin aufgetretenen Schäden am Geschirr und an der weiteren Kücheneinrichtung gekommen.
e) Hinsichtlich der Höhe steht der Klägerin ein Schadensersatzbetrag von 4.118,60 € zu.
(1) Für die Reparatur bzw. Erneuerung der Kücheneinrichtung kann sie 3.640,80 € beanspruchen.
Der Sachverständige Bö. hat in seinem Gutachten vom 21. März 2003 einen Betrag von 4.276,-- € einschließlich einer Wertminderung von 100,-- € dafür angesetzt (Akte 12 OH 3/02, Bl. 92ff. d.A.). Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf einen konkreten Kostenvoranschlag der Fa. Br. über 4.426,-- € vom 8. Januar 2002 (Anlage K1, Bl. 8ff. d.A.).
Der Senat ist bei seiner Berechnung von dem konkreten Kostenvoranschlag ausgegangen, der dieselben Positionen wie das Gutachten berücksichtigt, aber gegenüber dem Sachverständigengutachten eine größere Genauigkeit aufweist, da er nicht nur auf Circa-Angaben beruht, sondern aufgrund konkreter Berechnung eines Anbieters die Reparaturkosten genauer widerspiegelt. Hiervon war ein Abzug „neu für alt“ von 20%, d.h. von 885,20 € vorzunehmen. Grundlage für die entsprechende Schätzung gem. § 287 ZPO war das Lebensalter der Geschirrspülmaschine bei Schadenseintritt von etwa 5 1/2 Jahren im Verhältnis zu der nach Annahme des Sachverständigen Bö. 25 bis 30jährigen Lebensdauer der Küche insgesamt. Hinzuzurechnen war demgegenüber eine Wertminderung für optische Farbabweichungen, die der Sachverständige nachvollziehbar mit 100,-- € angesetzt hat.
(2) Für beschädigte Geschirr- und Küchengegenstände sind der Klägerin 457,80 € zuzusprechen.
Der Senat hält die in der Anlage K2 zur Klageschrift aufgelisteten Gegenstände mit einem Gesamt-Neupreis von 686,70 € hinsichtlich Art und Anzahl für plausibel und auch die angegebenen Preise - den Angaben der Klägerin folgend, dass es sich um Markengeschirr handelte - für angemessen. Wegen des auch hier erforderlichen Abzugs „neu für alt“, der im Mittel gem. § 287 ZPO auf 1/3 geschätzt wird, ohne dass das konkrete Alter des jeweiligen Geschirrteils bekannt wäre, ergibt sich ein zu ersetzender Betrag von 457,80 €.
(3) Die Klägerin kann schließlich gem. § 287 ZPO antragsgemäß eine angemessene Kostenpauschale von 20,-- € beanspruchen.
(4) Demgegenüber scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Geschirrspülmaschine selbst aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung aus. Dies folgt daraus, dass deliktsrechtlich - parallel zu § 1 ProdHaftG - sich die Verkehrssicherungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung grundsätzlich nicht auf die fehlerhafte Sache selbst erstreckt; für diese bestehen Mängelgewährleistungsansprüche (vgl. Palandt, a.a.O, Rdnr. 177; zur Abgrenzung außerdem § 437 Rdnr. 437 Rdnr. 56, Vorbem 17 zu § 633 BGB; § 3 ProdHaftG Rdnr. 1 und unten unter 2.).
2. Ein Ersatz der Kosten für die defekte Geschirrspülmaschine selbst steht der Klägerin hingegen aus Mängelgewährleistung gem. §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 281 BGB in Höhe von 441,75 € zu.
In dem Konstruktionsfehler der Geschirrspülmaschine liegt gleichzeitig ein Mangel im Sinne von § 434 BGB. Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da die Beklagte gem. § 281 Abs. 2 BGB jegliche Schadensregulierung verweigert hat. Im Übrigen dürfte der Geschirrspüler nach zahlreichen Begutachtungen auch nicht mehr reparaturfähig sein.
Als Schadenssumme hat die Klägerin den Kaufpreis von 1.728,-- DM = 883,51 € geltend gemacht. Allerdings war die Maschine bereits 5 1/2 Jahre in Funktion. Ausgehend von einer Lebensdauer von etwa 10 Jahren war hier gem. § 287 ZPO ein Abzug „neu für alt“ von 50% vorzunehmen, d.h. von 441,76 €.
Eine Verjährung des Anspruchs gem. § 438 BGB war nicht zu prüfen, da die Beklagte sich darauf nicht berufen hat.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 1 ProdHaftG steht der Klägerin daneben nicht zu. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz grundsätzlich 10 Jahre nach dem Zeitpunkt erlöschen, in dem der Hersteller das fehlerhafte Produkt in Verkehr gebracht hat (§ 13 ProdHaftG). Die Ausschlussfrist greift nur dann nicht ein, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist. Der Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens leitet jedoch keinen Rechtsstreit ein und verhindert folglich nicht den Verlust des Anspruchs gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG (so auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 731). Vorliegend wurde der streitgegenständliche Geschirrspüler jedenfalls vor dem 5. Februar 1996 (= Zeitpunkt der Inbetriebnahme) von der Beklagten in Verkehr gebracht. Die Klage auf Schadensersatz jedoch ist erst seit dem 9. Juni 2006 anhängig. Zu diesem Zeitpunkt waren die 10 Jahre bereits verstrichen.
4. Die Zinsforderung beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zinsbeginn ist - anders als von der Klägerin verlangt - erst der 13. Dezember 2001. Erstmals mit Schreiben vom 28. November 2001 (Akte 12 OH 3/02, Bl. 23f. d.A.), auf das die Klägerin (u.a.) in ihrer Klageschrift Bezug nimmt, hat die Klägerin die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigte unter Konkretisierung der Schadensersatzforderung und unter Fristsetzung bis zum 12. Dezember 2001 in Verzug gesetzt. Für einen Zinsbeginn bereits mit dem Datum des Schadenseintritts gibt es keine rechtliche Grundlage.
5. Ein Grund zur Zulassung der Revision bestand in diesem im Wesentlichen durch Tatfragen geprägten Rechtsstreit nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO) .
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 96, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat die Kosten für die eingeholten Sachverständigengutachten und das vorangegangene selbständige Beweisverfahren 12 OH 3/02 in Abweichung von der Kostenquote im Übrigen vollumfänglich der Beklagten auferlegt, da die Beweiserhebung bzw. -sicherung im Wesentlichen zu einem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach erfolgt ist, gegen den die Beklagte sich vollständig gewandt hatte, nicht jedoch zur Höhe des Schadensersatzes, hinsichtlich der die Klägerin teilweise unterlegen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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LG Köln 31. Zivilkammer: „gelenkig?“ – widerrechtliche Wirkversprechen für Lebensmittel
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 31 O 119/10 -
LG Rostock: „Stärkungsmittel“ – unlautere Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 5 HK O 18/11 -
OLG Rostock 2. Zivilsenat: „Schönheit kommt von innen!?“ – nährwertbezogene Angaben & das UWG
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 2 U 2/11 -
OLG Frankfurt: „Akku-Schrauber“ – irreführende geografische Herkunftsangaben
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 6 U 41/10 -
LG Darmstadt: „Bist Du reif für die Abnahme?“ – Sonderpreisklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 25 S 162/10 -
KG Berlin: „Stummfilmkino“ – markenrechtliche Kurzbezeichnung der Örtlichkeit
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 5 W 71/11 -
KG Berlin: „Mitbringsel“ – Werbung per Mail & das Wettbewerbsrecht
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 5 W 59/11 -
BGH: „fliegender Teppich?“ – wettbewerbswidrige Werbung mit sog. Einführungspreisen
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: I ZR 81/09 -
OLG Hamm 4. Zivilsenat: „Scha la li“ – Anbieterkennzeichnung & Widerrufsrecht beim Onlinegeschäft
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 4 U 204/10 -
LG Berlin: „Sternentaufe“ – Wettbewerbsverstöße durch Erhebung personenbezogener Daten
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 91 O 25/11 -
OLG Düsseldorf: „Kauf per Klick“ – Negativer Käuferbewertung & ihre Folgen
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 15 W 14/11 -
BPatG München: „Well & Slim oder Wellslim“? – identische Bezeichnungen & ihre markenrechtlichen Folgen
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 25 W (pat) 50/10 -
LG Göttingen: „Grillunfall?“ – Ethanol-Kamin & die Produkthaftung
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 2 O 218/09 -
OLG Köln 6. Zivilsenat: „Testsieger“ – Produktvergleich aus Verbrauchersicht
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 6 U 159/10 -
Brandenburgisches Oberlandesgericht: „Preise & Zahlungsbedingungen“ – beliebige Rücksendekosten & das UWG
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 6 U 80/10 -
LG Berlin: „Sternchen-Frage“ – unlauteres Serviceentgelt & die Preisangabenverordnung
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 15 O 276/10 -
BPatG: „DJ Führerschein“ – markenrechtliche Unterscheidungskraft
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 27 W (pat) 48/10 -
OLG Hamm: „Kontaktdaten“ – wettbewerbswidrige formularmäßige Einwilligung
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 4 U 174/10 -
KG Berlin: „Polarweiß“ – unlautere Werbung mit Testergebnissen
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 5 W 17/11 -
LG Nürnberg-Fürth 4. Kammer für Handelssachen: „mein picture?“ – Urheberrechte an Lichtbildern
Entscheidungsdatum: d.m.Y, H:i, AZ: 4 HK O 9301/10