Coaching: Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Im Internet findet man immer häufiger Angebote für Coachings zu unterschiedlichen Themen (z. B. Finanz-Coachings, Business-Coachings oder Gesundheits-Coachings). Doch was ist eigentlich unter dem Begriff „Coaching“ zu verstehen und welche rechtlichen Aspekte gilt es dabei zu beachten? Mit diesen und anderen Fragen rund um das Thema „Coaching“ befasst sich der folgende Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
1) Definition „Coaching“
Der Begriff „Coaching“ wird weder im Gesetz noch an anderer Stelle allgemeinverbindlich definiert. Auch der Begriff „Coach“ ist weder hinsichtlich der beruflichen Qualifikation des Anbieters noch hinsichtlich der Inhalte seiner Tätigkeit geschützt.
In der Praxis wird „Coaching“ häufig als Oberbegriff für eine Vielzahl von Beratungs-, Unterstützungs- und Begleitungsleistungen verwendet. „Coaching“ kann jedenfalls als interaktive, individuelle und professionelle Begleitung und Unterstützung von Menschen unter Nutzung digitaler Technologien verstanden werden, wobei es in verschiedenen Formaten durchgeführt wird, sei es durch persönliche Gespräche per Video-Call, eine Beratung per E-Mail oder einen digitalen Mitgliederbereich (vgl. Laukemann/Förster in WRP 1/2024, Seite 25).
Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet professionelle AGB für Coaching-Leistungen an.
2) Vertragsrechtliche Einordnung
Bei Coaching-Verträgen steht grundsätzlich die Beratungsfunktion des Coaches im Vordergrund, wobei ein konkreter Erfolg in der Regel nicht geschuldet ist. Zudem werden Coaching-Leistungen in der Regel im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht, sei es befristet oder unbefristet. All dies spricht dafür, Coaching-Verträge als Dienstverträge einzuordnen, mit der Folge, dass für solche Verträge die §§ 611 BGB einschlägig sind.
3) Anwendbarkeit des FernUSG
Je nachdem, wie in solchen Fällen der Vertrag mit dem Teilnehmer zustande kommt und wie die jeweiligen Lerninhalte vermittelt werden, können bei Coaching-Verträgen die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zur Anwendung kommen.
Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt.
Liegt ein Fernunterrichtsvertrag vor, muss der Veranstalter hierfür besondere rechtliche Anforderungen erfüllen. Hierzu zählen etwa ein Textformerfordernis hinsichtlich des Vertragsschlusses mit dem Teilnehmer, ein besonderes Widerrufsrecht sowie ein besonderes Kündigungsrecht des Teilnehmers. Ferner benötigt der Veranstalter in solchen Fällen grundsätzlich eine besondere behördliche Zulassung.
Unter welchen Voraussetzungen die Regelungen zum FernUSG anwendbar sind und welche Auswirkungen dies ggf. auch auf Anbieter von Coaching-Leistungen hat, erläutern wir in diesem Beitrag.
Ferner stellen wir hier umfangreiche FAQ zum FernUSG bereit.
Hinweis:
Nach einer Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22) findet das FernUSG auch bei Fernunterrichtsverträgen zwischen Unternehmern (B2B) Anwendung. Danach kann die Anwendbarkeit des FernUSG nicht allein mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Teilnehmer nicht um einen Verbraucher handelt.
Die Entscheidung ist jedoch umstritten und noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BGH unter dem Aktenzeichen BGH III ZR 56/23 anhängig.
Update vom 28.02.2024:
Nach dem LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 15.09.2022 - Az. 2-21 O 323/21) hat inzwischen auch das LG München I die Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich verneint (Urteil vom 12.02.2024 - Az.: 29 O 12157/23).
4) Anwendbarkeit fernabsatzrechtlicher Vorschriften
Wird der Coaching-Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen, so muss der Anbieter besondere fernabsatzrechtliche Regelungen beachten.
Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Anbieter oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Kunde für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
a) Widerrufsrecht für Verbraucher
Kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Teilnehmer im Fernabsatz zustande, so treffen den Anbieter besondere Informationspflichten. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Information über das Bestehen oder ggf. auch das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher.
Ob dem Verbraucher im Einzelfall ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, beurteilt sich wiederum nach dem Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung.
Insoweit ist insbesondere die Regelung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB zu beachten, nach der das Widerrufsrecht – soweit nicht anders vereinbart - nicht besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
Hierzu hat das OLG Hamm im Rahmen einer Entscheidung vom 21.02.2013 (Az. I-4 U 135/12) wie folgt ausgeführt:
Die Dienstleistung des Beklagten ist auch dem Bereich der Freizeitgestaltung zuzuordnen. Der Begriff der "Freizeitgestaltung" wird im deutschen Verbraucherschutzrecht auch in § 12 Abs. 1 FernUSG verwendet und steht dem in der Richtlinie 97/7/EG ebenfalls verwendeten Begriff der "Freizeitveranstaltung" im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB nahe (Junker in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 312b BGB Rn. 120). Als Freizeitveranstaltung ist jede Veranstaltung anzusehen, die der Unterhaltung oder dem Zeitvertreib dient. Art und Niveau der Veranstaltung sind unerheblich. Erfasst werden Sport-, Freizeit- und kulturelle Veranstaltungen aller Art. Freizeitveranstaltungen können auch Kurse sein, wie sie etwa Volkshochschulen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Gestaltung der Freizeit (und nicht hinsichtlich der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit) anbieten (vgl. Beck’scher Online-Kommentar/Schmidt-Räntsch, § 312b BGB Rn. 55). Unter den Begriff der Freizeitgestaltung fällt vor diesem Hintergrund auch die Teilnahme an einem sog. Online-Kurs zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportbootführerschein. Denn der Kurs ist auf eine Gestaltung der Freizeit ausgerichtet. Dem steht es nicht entgegen, dass das Erlernen des Prüfungsstoffes nicht in Gegenwart anderer Kursteilnehmer erfolgt.
Zusätzlich muss es sich um eine termingebundene Veranstaltung handeln. Erforderlich ist insoweit, dass die Leistungszeit konkretisiert und eingrenzbar ist. Dies ist etwa bei Dauerschuldverhältnissen, die unbefristet geschlossen werden, nicht der Fall.
b) Kündigungsbutton bei Online-Verträgen
Seit dem 01.07.2022 gilt in Deutschland die Pflicht zur Vorhaltung einer elektronischen Kündigungsroutine bei bestimmten Verträgen, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet.
Die Pflicht zur Vorhaltung einer elektronischen Kündigungsroutine gilt gemäß § 312k Abs. 1 BGB für Verträge, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden und die auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet sind, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet.
Ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und Verträge über Finanzdienstleistungen. Ferner ist die neue Regelung nicht anzuwenden bei Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen.
Betroffen sind insbesondere Verträge, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.
Dies kann auch für Coaching-Verträge gelten, die mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.
Unter welchen Voraussetzungen die Vorschrift des § 312k Abs. 1 BGB anwendbar ist, welche Folgen sich daraus für betroffene Anbieter ergeben und welche Rechtsfolgen bei mangelhafter Umsetzung drohen, erläutern wir in diesem Beitrag.
5) Regelungsbedürftige Punkte bei Coaching-Leistungen
Unabhängig von den vorgenannten rechtlichen Besonderheiten beim Fernunterrichts- bzw. beim Fernabsatzvertrag gibt es bei Coaching-Leistungen auch weitere Punkte, über die man zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sinnvollerweise eine Regelung treffen sollte. In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere folgende Fragen:
- Wer soll zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt sein?
- Soll ein Dritter in den Vertrag zwischen Anbieter und Teilnehmer eintreten können und wenn ja, wer haftet dann für das Teilnahmeentgelt und evtl. Mehrkosten?
- Soll es eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl geben und was soll für den Fall gelten, dass diese nicht erreicht wird?
- Was gilt im Falle der Änderung von Zeit, Ort, Person des Coaches und/oder Inhalt der Veranstaltung oder im Falle des Ausfalls der Veranstaltung?
- Soll der Teilnehmer – unabhängig von einem ggf. bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht – die Möglichkeit haben, seine Anmeldung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu stornieren?
- Soll der Vertrag befristet oder unbefristet geschlossen werden und welche Kündigungsmodalitäten sollen gelten?
- In welcher Form wird das Lehrmaterial überlassen und welche Nutzungsrechte sollen hieran eingeräumt werden?
6) Fazit
Der Begriff „Coaching“ ist weder allgemeinverbindlich definiert noch besonders geschützt. Wer über seine Website oder über andere Medien (z. B. Printmedien) Coaching-Leistungen anbietet, muss hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Je nachdem, wie in solchen Fällen der Vertrag mit dem Teilnehmer zustande kommt und wie die jeweiligen Lerninhalte vermittelt werden (online oder im Rahmen von Präsenzveranstaltungen) können besondere fernabsatzrechtliche Regelungen aber auch die Regelungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zur Anwendung kommen. Zudem sollten Anbieter von Coaching-Leistungen zur Vermeidung von Streitigkeiten bestimmte Punkte sinnvollerweise in AGB regeln.
Hinweis:
Die IT-Recht Kanzlei bietet im Rahmen ihrer Schutzpakete auch professionelle AGB für Coaching-Leistungen an, bei denen die vorgenannten Punkte berücksichtigt sind.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
PeopleImages.com - Yuri A
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare