Chemikalien: Neue Vorgaben für Online-Kennzeichnung

Chemikalien: Neue Vorgaben für Online-Kennzeichnung
Stand: 30.01.2025 4 min

Jüngst wurde die EU-CLP-Verordnung zur Regulierung von Chemikalien reformiert und sieht ab 2026 eine erweiterte Pflichtkennzeichnung für gefährliche Stoffe und Gemische im Internet vor. Wir zeigen die künftigen Anforderungen auf.

Die aktuelle Gefahrenkennzeichnung nach der CLP-Verordnung

Die EU-CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 reguliert zum Schutz von menschlicher Gesundheit und Umwelt den Warenverkehr mit sogenannten Stoffen und Gemischen.

Hierbei werden besondere Informations- und Kennzeichnungspflichten dann aufgestellt, wenn der Stoff bzw. das Gemisch als „gefährlich“ einzustufen ist.

Definitionen

Ein „Stoff“ bezeichnet jedes chemische Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren.

Ein „Gemisch“ meint Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.

Gefährlich sind Stoffe und Gemische dann, wenn sie den diversen Verordnungskriterien für physikalische Gefahren, Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren entsprechen und sich den Teilen 2 bis 5 des Verordnungsanhangs I zuordnen lassen.

Online-Händler, die gefährliche Chemikalien (Stoffe oder Gemische) über das Internet verkauften, mussten bereits bisher bestimmte Kennzeichnungsanforderungen gemäß Art. 48 der CLP-Verordnung beachten.

Für gefährliche Stoffe sind so mindestens die betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien anzugeben.

Für gefährliche Gemische sind gegenüber privaten Endverbrauchen alle auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften zu nennen.

Die Kennzeichnungsvorgaben gelten bisher explizit nur für die Werbung.

Der Begriff war nach Intention des Verordnungsgebers aber denkbar weit zu verstehen und sollte auch die unmittelbare Absatzförderung erfassen. Dies verpflichtete zur Bereitstellung der Pflichtinformationen auch in Online-Angeboten.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt, bereits jetzt alle Gefahrenkennzeichnungselemente des physischen Etiketts in die Online-Kennzeichnung von Angeboten zu übernehmen.

Konkrete Umsetzungshilfen zu den aktuellen CLP-Kennzeichnungsregeln stellen wir hier bereit.

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Erweiterte Kennzeichnungspflichten durch reformierte Verordnung ab 2026

Am 10.12.2024 trat die Änderungsverordnung 2024/2865 zur CLP-Verordnung in Kraft in Kraft und erweitert die Pflichtkennzeichnung für gefährliche Stoffe und Gemische im Internet ab ab dem 01.07.2026 maßgeblich.

Eingeführt wurde ein neuer Art. 48a, der erstmalig speziell den Fernabsatz adressiert und dort einen umfassenden, über die bisher bloß bestehende Werbekennzeichnung hinausgehenden Katalog an Informationspflichten benennt.

Die nachstehenden neuen Informationspflichten gelten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2024/2865 ab dem 01.07.2026.

1. Fernabsatzangebote: Sämtliche Etikettinformationen online bereitzustellen

Gemäß Art. 48a der reformierten CLP-Verordnung sind in Fernabsatzangeboten für gefährliche Stoffe und Gemische ab dem 01.07.2026 sämtliche Etikettinformationen des Art. 17 der Verordnung deutlich und erkennbar anzugeben.

Auf Produktdetailseiten für betroffene Stoffe und Gemische sind also neuerdings folgende Kennzeichnungselemente zwingend bereitzustellen:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer desjenigen EU-Marktakteurs, der das betroffene Produkt in Verkehr, also in der EU erstmalig auf dem Markt bereitgestellt hat
  • Produktidentifikatoren in Form eines Codes gemäß dem physischen Etikett
  • wo zutreffend: Gefahrenpiktogramme (Übersicht hier)
  • wo zutreffend: Signalwörter („GEFAHR“ oder „ACHTUNG gemäß CLP-Kategorisierung)
  • wo zutreffend: Gefahrenhinweise („H-Sätze“ und „EUH-Sätze“)
  • wo zutreffend: Sicherheitshinweise („P-Sätze“)
  • wo zutreffend: ergänzende Informationen bei besonderen Gefahren gemäß Art. 25 CLP-Verordnung

Händler können sich für die Erfüllung der Pflichtinformationen grundsätzlich an den physischen Produktetiketten orientieren und müssen deren Inhalte 1:1 in ihre Online-Angebote aufnehmen.

Für die digitale Übermittlung der Informationen kann auch beim Lieferanten angefragt werden.

Diese Informationspflichten gelten sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.

Dies deshalb, weil die Verordnung den „Fernabsatz“ nicht ausdrücklich unter Verweis auf die Legaldefinition aus EU-Verbraucherrechtsakten interpretiert.

Die Pflichtinformationen sollten in der Produktbeschreibung auf Produktdetailseiten angegeben werden, idealerweise unter dem Schlagwort „Gefahreninformationen“.

Eine direkte textliche Hinterlegung im Angebotskörper verlangt die Verordnung nicht.

Daher ist es auch zulässig, die Informationspflicht durch die Verlinkung externer Dokumente, etwa in Form von Sicherheitsdatenblättern, zu erfüllen.

2. Neuer Warnhinweis für Verbraucher

Zusätzlich zum verpflichtenden Informationskatalog gemäß Etikett führt ein gemäß der Änderungsverordnung reformierter Art. 48 einen verpflichtenden Warnhinweis für die Werbung mit gefährlichen Stoffen und Gemischen ab dem 01.07.2026 ein.

Die Pflicht zur Erteilung dieses Hinweises beschränkt sich aber auf den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, gilt also nicht im B2B-Bereich.

Da die „Werbung“ möglichst weit zu verstehen ist, haben Online-Händler ab dem 01.07.2026 in all ihren Online-Angeboten für gefährliche Stoffe oder Gemische den folgenden Hinweis zu platzieren:

Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.

Der Hinweis muss, anders als die Pflichtinformationen gemäß dem Etikett, auf Produktdetailseiten direkt platziert werden, Verlinkungen sind unzulässig.

Sofern die Anführung der übrigen Kennzeichnungselemente unter einer Überschrift (etwa: „Gefahreninformationen“) erfolgt, sollte der Pflichthinweis dort an erster Stelle stehen.

Anderenfalls muss er an deutlich erkennbarer Stelle in der Produktbeschreibung ergehen.

Fazit

Zum 10.12.2024 ist eine Reform der CLP-Verordnung in Kraft getreten, welche die Kennzeichnungspflichten für gefährliche Chemikalien (auch) im Online-Handel ab dem 01.07.2026 erweitert.

Eingeführt wird ein umfangreicher Informationspflichtkatalog für B2B- und B2C-Fernabsatzangebote, der alle wesentlichen Elemente des physischen Kennzeichnungsetiketts inkl. einer besonderen Herstellerkennzeichnung wiedergeben muss.

Zusätzlich ist ab Juli 2026 ein neuer Warnhinweis in Online-Angeboten über gefährliche Chemikalien zu platzieren, die sich an Verbraucher richten.

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Bildquelle: Antoine2K / Shutterstock.com

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