Ein Abmahntrend: Die Werbung mit der CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung ist eine für bestimmte Produktarten in der EU zwingend vorgeschriebene Selbsterklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers über die Konformität seiner Produkte. Sie ist Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit der betroffenen Waren. Weil die CE-Kennzeichnung gesetzlich verbindlich ist, ist ihre werbliche Hervorhebung als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten allerdings stets unzulässig. Dass noch immer viele Händler in die „CE-Falle“ tappen, zeigen aktuelle Abmahnungen.
Inhaltsverzeichnis
I. Werbung mit „CE" stets unzulässig
Die CE-Kennzeichnung ist ein für eine Reihe von Produktgruppen (Batterien, Elektrogeräte, Spielzeuge, Medizinprodukte, Maschinen, Bauprodukte und weitere) nach § 7 ProdSG gesetzlich vorgeschriebenes Signalelement, das die Einhaltung der bestehenden rechtlichen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz zum Ausdruck bringen soll.
Ohne die verpflichtende CE-Kennzeichnung sind die betroffenen Produkte nicht verkehrsfähig, dürfen also auf dem Binnenmarkt nicht gehandelt werden.
Als rechtsverbindliche Pflicht stellt die CE-Kennzeichnung keine offizielle Zertifizierung und kein Ergebnis einer unabhängigen Prüfung dar, sondern ist vielmehr eine Selbsterklärung des EU-Herstellers, -Inverkehrbringers oder -Bevollmächtigten darüber, dass seine Produkte den einschlägigen EU-rechtlichen Anforderungen genügen.
Weil diese Selbsterklärung in Form der CE-Kennzeichnung für die betroffenen Produktgruppen rechtlich verpflichtend ist, dürfen sie Hersteller oder Händler nicht als besonderes Merkmal bewerben.
Anderenfalls täuschen sie Verbraucher über die Qualität und Werthaltigkeit der Produkte hinweg, indem sie eine gesetzliche Selbstverständlichkeit zu einer vermeintlichen qualitativen Besonderheit erheben.
Als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind daher Formulierungen wie „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig und abmahnbar.
Weitere Informationen zur CE-Kennzeichnung und zur irreführenden Werbung mit dem Kennzeichen stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden bereit.
II. Neue Abmahnungen im Umlauf
Die irreführende CE-Werbung ist aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Evidenz seit jeher ein beliebtes Ziel von Abmahnungen. Für den Abmahnenden ist die Geltendmachung von diesbezüglichen Unterlassungsansprüchen regelmäßig ein Selbstläufer, gegen den sich der Abgemahnte rechtlich kaum verteidigen kann.
Jüngste Falle scheinen aber zu belegen, dass die irreführende Werbung mit einer CE-Zertifizierung wieder vermehrt in den Fokus von Abmahnern rückt.
Wohl aufgrund der leichten Aufdeckbarkeit durch algorithmische Suchfunktionen werden hierbei besonders Auftritte auf Handelsplattformen zur Zielscheibe.
So liegt der IT-Recht Kanzlei eine aktuelle Abmahnung von Seiten eines Wettbewerbsverbandes vor, die eine eBay-Produktbeschreibung mit dem Attribut „CE-geprüft“ rügt und zur Erstattung von Abmahnkosten sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dahingehend auffordert, mit der CE-Kennzeichnung zu werben.
III. Fazit
Die werbende Hervorhebung einer CE-Kennzeichnung ist tabu. Wer Aussagen wie „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ tätigt, hebt eine gesetzliche Selbstverständlichkeit zu einer vermeintlichen Sonderleistung hervor und täuscht damit über die Qualität und Sicherheit des Produkts.
Weil die CE-Kennzeichnung für betroffene Produktgruppen eine gesetzliche Anforderung an die Verkehrsfähigkeit ist, darf sie gerade nicht als ein besonderes Merkmal derselben beworben werden.
Ergo: mit dem Begriff „CE“ darf in keiner Form geworben werden.
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5 Kommentare
ich habe gerade diesen Beitrag gelesen. Wie sieht die Rechtslage eigentlich aus, wenn sich auf dem betreffenden Artikel ein CE Symbol befindet und man von diesem ein Produktfoto in sein Angebot stellt. Wäre dies dann auch mit "CE" geworben?