Mit CE-Kennzeichen werben – Abmahnung gefällig?

Mit CE-Kennzeichen werben – Abmahnung gefällig?
von Mag. iur Christoph Engel
25.11.2010 | Lesezeit: 2 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "CE-Kennzeichnung"

Jeder kennt es, kaum einer weiß, was es wirklich bedeutet: Das CE-Kennzeichen. In einem aktuellen Urteil des LG Darmstadt (19. Februar 2010, Az. 15 O 327/09) wurde jetzt schon wieder ein Händler verurteilt, weil er unvorsichtigerweise mit der CE-Kennzeichnung eines Produkts Werbung machte.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Händler auf seiner Internetpräsenz einen Hosenbügler u.a. mit den Prädikaten

„TÜV, CE und GS geprüft“

beworben und wurde daraufhin wegen Werbens mit Selbstverständlichkeiten abgemahnt. Der Händler versuchte sich im späteren Prozess darauf hinauszureden, das Wort „geprüft“ beziehe sich hierbei nur auf das „GS“ („Geprüfte Sicherheit“), stieß bei den Richtern jedoch auf taube Ohren:

„Die Beklagte hat mit der Angabe ‚TÜV, CE und GS geprüft‘ damit geworben, dass das Produkt auch im Zusammenhang und/oder vor der Vergabe des CE-Zeichens einer herstellerunabhängigen Prüfung unterzogen worden ist. Weder der flüchtige noch der bei den einzelnen Angaben der Produktbeschreibung länger verweilende Leser versteht die Angabe dahin, dass sich das Wort ‚geprüft‘ nur auf das GS bezieht. Die Beklagte hat das Wort ‚geprüft‘ an das Ende der Wortreihe ‚TÜV, CE und GS‘ gestellt. Die Beklagte übersieht, dass nach allgemeinem Verständnis auch der TÜV grundsätzlich prüfend tätig wird, der alleinige Bezug des Wortes ‚geprüft‘ auf das GS-Zeichen die Angabe ‚TÜV‘ sinnentleert. Die Beklagte behauptet in ihrer Werbung vielmehr, dass allen drei Angaben TÜV, CE und GS eine – in der Regel technische – Prüfung vorausgegangen ist. Dies ist bei dem allein eine Herstellerangabe kennzeichnenden CE-Zeichen unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte weist damit dem von ihr beworbenen Produkt ein marktrelevantes Merkmal zu, das dieses in Wirklichkeit nicht besitzt und führt den angesprochenen Verbraucher damit in die Irre.“

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Kommentar

An dieser Stelle sei also einmal deutlich ausgesprochen: Die Erwähnung der Buchstaben „CE“ in der Werbung ist der wahrscheinlich sicherste und effizienteste Weg zum Erhalt einer Abmahnung – mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Aamon - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Ein Abmahntrend: Die Werbung mit der CE-Kennzeichnung
(29.03.2023, 10:30 Uhr)
Ein Abmahntrend: Die Werbung mit der CE-Kennzeichnung
LG Cottbus: Wettbewerbsverstoß bei fehlender CE-Kennzeichnung an Produkt
(14.12.2022, 11:10 Uhr)
LG Cottbus: Wettbewerbsverstoß bei fehlender CE-Kennzeichnung an Produkt
Definition des Begriffs "Inverkehrbringen": Ausmaß und Bedeutung
(31.07.2019, 15:36 Uhr)
Definition des Begriffs "Inverkehrbringen": Ausmaß und Bedeutung
OLG Köln zur CE-Kennzeichnung: Händler trifft nur Pflicht zu prüfen, ob diese vorhanden ist, nicht wo diese angebracht wurde
(29.08.2017, 10:18 Uhr)
OLG Köln zur CE-Kennzeichnung: Händler trifft nur Pflicht zu prüfen, ob diese vorhanden ist, nicht wo diese angebracht wurde
Verkäufer muss für fehlende CE-Kennzeichnung der Produkte wettbewerbsrechtlich haften
(19.06.2017, 08:28 Uhr)
Verkäufer muss für fehlende CE-Kennzeichnung der Produkte wettbewerbsrechtlich haften
Fehlendes oder falsches CE-Kennzeichen: Gewährleistungsansprüche des Käufers
(25.07.2014, 17:01 Uhr)
Fehlendes oder falsches CE-Kennzeichen: Gewährleistungsansprüche des Käufers
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei