Online-Händler aufgepasst: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung der „Buttonlösung“

Online-Händler aufgepasst: Bundestag verabschiedet Gesetz zur Einführung der „Buttonlösung“
08.03.2012 | Lesezeit: 7 min

Der Bundestag hat am 02.03.2012 den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf zur Einführung der Buttonlösung beschlossen. Die IT-Recht Kanzlei informiert über die weitreichenden Änderungen, die Unternehmer voraussichtlich schon ab Juni 2012 zwingend umzusetzen haben.

I.    Einleitung

Am 02.03.2012 hat der Deutsche Bundestag mit breiter Mehrheit einem von der Bundesregierung im vergangenen November vorgelegten Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 17/7745 ) in der durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung zugestimmt (BT-Drucksache 17/8805 ).

Der zu beschließende Entwurf mit der sperrigen Bezeichnung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ beschäftigt sich im Kern mit der Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dadurch wird der Weg frei gemacht für die sog. Buttonlösung, über deren Sinn und Unsinn wir bereits umfassend berichtet haben.

Intention des Gesetzgebers ist, der leidigen Kostenfallenproblematik im Internet Einhalt zu gebieten, so dass Verbrauchern künftig im elektronischen Geschäftsverkehr keine auf den ersten Blick als unengeltlich angebotene, in versteckter Weise aber als kostenpflichtig deklarierte Leistung mehr untergejubelt werden kann.

Zudem setzt der deutsche Gesetzgeber mit der angestrebten Gesetzesänderung Regelungen der europäischen Verbraucherrechterichtline 2011/83/EU um.

II.    Was ändert sich?

Das nun vom Bundestag verabschiedete Gesetz ändert den bisherigen § 312g  des Bürgerlichen Gesetzbuchs in zwei wesentlichen Punkten durch die neu eingefügten Absätze 2 bis 4 mit folgendem Wortlaut (fett dargestellt sind dabei die Änderungen zum ursprünglichen Entwurf):

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Arti-kel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierug beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

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III.    Darstellung wesentlicher Vertragsinformationen in hervorgehobener Weise

Einerseits sind Unternehmer künftig verpflichtet, bei entgeltlichen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern die wesentlichen Vertragsinformationen klar und deutlich  „in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

Welche Informationen muss ich liefern?

Sie müssen den Verbraucher künftig gesondert unterrichten über

  • Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
  • Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Wann muss ich diese Informationen liefern?

Sie müssen dem Verbraucher die oben genannten Informationen zur Verfügung stellen unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt. Das ist in aller Regel der Zeitpunkt, in welchem der Kunde seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung abgibt, also etwa sein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags durch Durchführen des letzten Bestellschritts erklärt. Es besteht damit die Gefahr, dass  die Informationen sowohl „zu früh“ als auch „zu spät“ zur Verfügung gestellt werden.

Um den richtigen Zeitpunkt zu wahren bietet sich daher an, die oben genannten Informationen in einem räumlichen Zusammenhang mit der finalen Schaltfläche darzustellen, mittels derer der Verbraucher seine Bestellung auslöst.

Wie muss ich die Informationen liefern?

Sie sind verpflichtet, die oben genannten Informationen klar und verständlich, und wie durch die Änderung des Entwurfs klargestellt, auch in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Dies bedeutet, dass sich die Informationen unübersehbar vom übrigen Text und sonstigen Gestaltungselementen der Webseite abheben müssen. Keinesfalls dürfen sie im Gesamtlayout untergehen.
D.h., der Unternehmer sollte besonders darauf achten, Schriftgröße, Schriftfarbe und Schriftart der Informationen so zu wählen, dass diese klar und auf den ersten Blick als solche erkennbar sind und sich von sonstigen Seiteninhalten deutlich abheben.

Um die Verständlichkeit zu wahren, sollte auf eine klare und eindeutige sprachliche Formulierung geachtet werden. Überflüssiges, insbesondere also alle weiteren Informationen, die nicht vom neu gefassten  § 312g Absatz. 2 Satz 1 BGB gefordert werden, haben im Rahmen der Pflichtinformationen nichts zu suchen. Erst Recht verbieten sich verwirrende oder ablenkende Zusätze.

IV.    Die eigentliche Buttonlösung

Die wesentlich gewichtigere Neuerung liegt andererseits darin, dass Unternehmer künftig im elektronischen Geschäftsverkehr beim Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern den Bestellablauf so zu gestalten haben, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Bedient sich der Unternehmer bei der Gestaltung des Bestellablaufs einer Schaltfläche (was der Regelfall sein dürfte), so muss diese Schaltfläche in ganz bestimmter Weise beschriftet sein.

Erfüllt der Unternehmer die Pflichten des neugefassten § 312g Absatz 3 BGB nicht, kommt nach dem neu gefassten Absatz 4 mit dem Verbraucher überhaupt kein Vertrag zustande.

V.    Wie muss ich meine Schaltfläche nun beschriften?

Ein Unternehmer, der im Bestellablauf Schaltflächen oder ähnliche grafische Bedienelemente wie Hyperlinks oder Checkboxen vorhält, hat diese künftig so zu beschriften, dass der Verbraucher eindeutig erkennen kann, in Folge der Bestellung Kosten tragen zu müssen und der Verbraucher aus seiner Perspektive diese Kostentragungspflicht mit Ausführung der Schaltfläche ausdrücklich bestätigt.

Leider ist der Wortlaut des neu einzufügenden Absatz 3 Satz 2 in sich schon irreführend, heißt es dort doch zum einen, die Beschriftung der Schaltfläche habe „mit nichts anderem“ als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ zu erfolgen, oder aber mit einer „entsprechenden eindeutigen Formulierung“.

Diese Formulierung ist dahingehend äußerst unglücklich gewählt. Nutzt der Unternehmer also den gesetzlichen Vorschlag „Zahlungspflichtige Bestellung“ für die Beschriftung, darf die Schaltfläche keinerlei andere Beschriftung enthalten. Nutzt er eine geeignete Alternativformulierung, wird ebenfalls zu beachten sein, dass deren Eindeutigkeit nicht durch unnötige Ausführungen leidet.

Sicherster Weg: Musterformulierung

Der vorläufig sicherste Weg dürfte sein, die gesetzliche Musterbeschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ zu verwenden. Sie sollten hinsichtlich Alternativformulierungen Zurückhaltung üben und einschlägige Rechtsprechung abwarten.Es ist damit zu rechnen ist, dass diesbezüglich  ein erheblicher Klärungsbedarf besteht.

Mit der Musterformulierung können Sie nichts falsch machen; beachten Sie aber, dass im Falle der Nutzung der gesetzlichen Musterbeschriftung die Schaltfläche keinerlei weitere Beschriftung neben „zahlungspflichtig bestellen“ enthalten darf!

Taugliche Alternativformulierungen

Alternativ können Sie zur Beschriftung mit „zahlungspflichtig bestellen“ auch eine je nach Kontext eindeutige Formulierung verwenden, aus der aber für einen Verbraucher zwingend klar und eindeutig hervorgehen muss, dass eine Zahlungsverpflichtung besteht. Bei einem abzuschließenden Kaufvertrag könnte dies die ausschließliche Beschriftung der Schaltfläche mit „Kaufen“ sein, da ein Verbraucher aus der Formulierung kaufen schließen muss, dass er im Rahmen des Kaufvertrag eine Gegenleistung zu erbingen hat.

Generell wird auch die Beschriftung mit der Schaltfläche ausschließlich mit „Kostenpflichtig bestellen“ als Alternativbezeichnung ausreichend sein.

Wichtig ist, dass auch die Alternativbezeichnung auf das Wesentlichste beschränkt und auf verwirrende Zusätze komplett verzichtet wird.

Bisher übliche Beschriftungen in aller Regel ungeeignet

Wir bitten auch zu beachten, dass bislang gebräuchliche Schaltflächenbeschriftungen wie „Jetzt bestellen“ , „Bestellung abschicken“, „Weiter“ oder „Abschließen“ den neuen Anforderungen keinesfalls genügen. Schließlich geht daraus die Entgeltlichkeit des Angebots nicht ausreichend deutlich hervor, gibt es im Internet doch regelmäßig auch Leistungen kostenfrei zu bestellen.

VI.    Fazit

Auf nahezu jeden im Ecommerce tätigen Unternehmer kommen erhebliche Anpassungen seines Bestellablaufs zu.

Für die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Übergangsfrist vorgesehen. Die Änderungen betreffend die Buttonlösung treten mit Beginn des dritten auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Kalendermonats in Kraft. Wird das Gesetz noch im März im Bundesgsetzblatt veröffentlicht, so tritt es hinsichtlich der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 01.06.2012 in Kraft.

Sie sollten also bereits ab dem Frühsommer 2012 damit rechnen, Änderungen an Ihrer Internetpräsenz vornehmen zu müssen. Wer ab dem Stichtag des Inkraftretens etwa seinen Bestellbutton wie bisher mit  „Bestellung abschicken“ beschriftet hat, schließt mit Verbrauchern keine wirksamen Verträge mehr und kann für sein Versäumnis auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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6 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 30.05.2012, 07:18 Uhr
Antwort auf Kommentar von Angelika Bayer
Letztlich sind auch Händler betroffen, die über Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon an Verbraucher verkaufen. Zur technischen Realisierung sind dort zwar die Plattformbetreiber berufen. Setzen diese die neuen gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht oder nur unzureichend um, führt dies zu Nachteilen für den einzelnen Händler.

Schließlich ist dieser für sein Angebot verantwortlich, auch wenn er sich für dessen Präsentation der technischen Plattform eines Dritten bedient.

Somit bleibt nur die Hoffnung, dass die Plattformbetreiber die neuen Vorgaben pünktlich und korrekt umsetzen.

eBay hat sich jedoch von Anfang im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens dafür stark gemacht, dass hinsichtlich der Beschriftung des "Buttons" die auch bisher schon gebräuchlichen Formulierungen wie "Gebot abgeben" bzw. "Gebot bestätigen" bei Auktionsplattformen ausreichen sollen.
a
angelika bayer 22.05.2012, 19:44 Uhr
Buttonlösung
wie verhält es sich bei ebay verkäufen ? da ist ebay doch zustandig,das zu ändern,da sie die plattform anbietet- oder ?
N
Nicolai Amereller 09.03.2012, 21:38 Uhr
Antwort auf Kommentar von M. Berner
Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf in der durch den Rechtsausschuss geänderten Fassung beschlossen. In dieser Fassung wurde neben weiteren Änderungen auch der Zusatz „in hervorgehobener Weise“ eingefügt, um den Anforderungen der umzusetzenden Richtlinie zu entsprechen.

Einen Link auf diese Fassung finden Sie in im ersten Absatz der Einleitung des Artikels.
M
Murry 09.03.2012, 10:05 Uhr
"Zahlungspflichtig bestellen" halte ich für gefährlich
Insbesondere bei Shops bei denen es sich um eine "invitatio ad offerendum" handelt und der Vertrag vom Shopbetreiber erst noch angenommen werden muss, würde ich die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" für gefährlich erachten.

Denn es gab bereits Urteile nach denen eine Zahlungsaufforderung z.B. in einer Bestätigungsemail als Annahme der Bestellung durch den Händler gedeutet wurde.

Die Beschriftung "zahlungspflichtig bestellen" könnte man ebenfalls so deuten, denn der Kunde geht davon aus, daß der Klick auf den Button eine Zahlungspflicht auslöst und der Vertag damit zustande kommt.
M
M. Berner 07.03.2012, 11:46 Uhr
"in hervorgehobener Weise" Info gem. Art, 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz und Nr. 5, 7 und 8 EGBGB?
Super Artikel. Vielen Dank. Eine Frage: Liegt mir der falsche Gesetzentwurf vor? In der Datei unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707745.pdf (Stand 16.11.2011)
steht in Absatz 2 nicht "in hervorgehobener Weise". Wo gibt es die aktuelle Version? Danke.
T
Thomas Bleicher 06.03.2012, 12:04 Uhr
Herzlichen Dank...
für diese wie immer hervorragend aufbereiteten und zeitnahen Informationen zum Thema!

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