BGH: Verstoß gegen Anzeigepflicht für die Marktbereitstellung von Batterien ist wettbewerbswidrig

BGH: Verstoß gegen Anzeigepflicht für die Marktbereitstellung von Batterien ist wettbewerbswidrig
10.02.2020 | Lesezeit: 5 min

Wer Batterien/Akkus oder Produkte mit fest verbauten oder im Lieferumfang enthaltenen Batterien/Akkus in Deutschland in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dies gegenüber dem Umweltbundesamt durch eine entsprechende Meldung anzuzeigen. Diese muss elektronisch durch Eintragungen in das Batteriemelderegister erfolgen und eine Reihe spezieller Daten enthalten. Bisher drohten Handlungspflichtigen bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht vor allem Bußgelder. Mit Urteil vom 28.11.2019 (Az. I ZR 23/19) hat nun jedoch der BGH entschieden, dass die Anzeigeplicht eine Marktverhaltensnorm im Sinne des Wettbewerbsrechts und ihre Missachtung daher ein Wettbewerbsverstoß ist.

I. Die Anzeigepflicht nach §4 Abs. 1 des Batteriegesetzes

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Batteriegesetzes (BattG) sind „Hersteller“ im Sinne des Gesetzes verpflichtet, das Inverkehrbringen von Batterien/Akkus und von Produkten mit eingebauten oder im Lieferumfang enthaltenen Batterien/Akkus vor der Marktbereitstellung gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und hierfür eine Reihe von Daten bereitzustellen.

Für die Anzeige unterhält das Umweltbundesamt ein BattG-Melderegister. Dieses ist über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu erreichen.

Das BattG-Melderegister wird ausschließlich elektronisch geführt, vgl. § 4 Abs. 1 BattG (Anzeigen und Mitteilungen in Papierform werden nicht entgegen genommen). Der Hersteller muss sich einen Nutzerzugang anlegen. Anschließend kann er die geforderten Angaben in die Formularseiten einer Erfassungssoftware eintragen und elektronisch an das Umweltbundesamt senden. Der Zugang der übermittelten Daten wird sodann durch das Umweltbundesamt bestätigt.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 BattG verpflichtet zur Anzeige Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes.

Dies sind nicht nur die Produzenten von Batterien oder Produkten mit enthaltenen oder mitgelieferten Batterien, sondern gemäß § 2 Abs. 15 BattG alle Unternehmer unabhängig von der Vertriebsmethode, die gewerblich Batterien in Deutschland erstmalig in Verkehr bringen.

Hinweis: Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die ihrerseits gegen die Anzeigepflicht verstoßen, müssen die Anzeige in eigenem Namen vornehmen! Gemäß der Herstellerfiktion nach § 2 Abs. 15 BattG werden sie in diesem Fall nämlich selbst zu "Herstellern".

Als tatbestandliches „Inverkehrbringen“ definiert § 2 Abs. 16 BattG die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Dabei gilt die gewerbsmäßige Einfuhr nach Deutschland, also der gewerbsmäßige Import, ebenfalls als Inverkehrbringen.

Der Adressatenkreis der Anzeigepflicht nach dem Batteriegesetz ist demnach denkbar weit. Er erfasst nicht nur die ursprünglichen Produzenten, sondern auch Händler, welche Batterien aus dem Ausland nach Deutschland mit dem Ziel der Weiterveräußerung einführen. Schließlich sind selbst solche Unternehmen betroffen, die Batterien zur Verwendung im eigenen Gewerbebetrieb erstmalig nach Deutschland einführen.

Bei Nichterfüllung der Anzeigepflicht etabliert § 3 BattG ein Verkehrsverbot.

Detaillierte Informationen zum Batteriegesetz und den Pflichten für Hersteller und Händler stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden bereit.

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II. Der Sachverhalt

Der nunmehr vom BGH zur Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG erlassenen Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Das beklagte Unternehmen verkaufte über seinen Online-Shop selbst importierte Taschenlampen mit dazugehörigen Batterien.

Ein Testkauf der Klägerin ergab, dass die Beklagte das Inverkehrbringen der Batterien nicht gegenüber dem Umweltbundesamt angezeigt hatte.

Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch und stützte sich auf ihre Rechtsauffassung, bei der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG handle es sich um eine Marktverhaltensnorm im Sinne des § 3a UWG.

Nachdem die Klägerin in der ersten und zweiten Instanz mit ihrer Argumentation erfolglos geblieben war, gab ihr schließlich mit Urteil vom 28.11.2019 (Az. I ZR 23/19) der BGH Recht.

III. Die Entscheidung

Der BGH entschied, dass die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG zu behandeln sei. Hierfür erörterte der zuständige Senat zunächst die Bedingungen, die eine Norm erfüllen muss, um als Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG zu gelten.

Eine Vorschrift sei dann eine Marktverhaltensregelung, wenn das durch sie geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt werde.

Nicht erforderlich sei eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion dahingehend, dass die Regelung Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung gerade ihrer Tätigkeit am Markt bewahren solle. Allerdings genügten andersherum auch nicht bloß reflexartige Auswirkungen der Vorschrift zu Gunsten von wettbewerblichen Interessen.

Bei der Anzeigepflicht nach § 4 Abs.1 Satz1 BattG handle es sich um eine Marktzutrittsregelungen, weil deren Nichtbeachtung das Verkehrsverbot nach § 3 BattG und mithin eine Versagung des Marktzutritts nach sich ziehe.

Eine Marktzutrittsregelung könne aber das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer insbesondere dann regeln, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt von einer öffentlich-rechtlichen Anforderungen abhänge, um eine Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern herzustellen.

So verhalte es sich aber gerade bei § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG. Durch die Anzeigepflicht solle maßgeblich verhindert werden, dass einzelne Batteriehersteller sich bei Eintritt in den Markt mangels behördlicher Verfolgbarkeit die Kosten für die Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung auf Kosten der übrigen Hersteller sparten.

Die Vorschrift diene insofern der Sicherstellung einer gleichmäßigen Pflichtbefolgung aller Batteriehersteller und deren Überwachung. § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG erschöpfe sich in seiner Funktion also gerade nicht darin, eine reine Marktzugangsvoraussetzung zu errichten und im Interesse der Allgemeinheit umweltbezogene Belange zu schützen.

IV. Fazit

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG, welche Batteriehersteller vor der Marktbereitstellung in Deutschland gegenüber dem Umweltbundesamt zu erfüllen haben, um eine abmahnbewährte wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelung.

Verstöße gegen die Anzeigepflicht können damit fortan nicht nur durch Behörden über Bußgelder (§22 BattG) , sondern auch unmittelbar durch Mitbewerber und abmahnfähige Verbände geahndet und mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen verfolgt werden.

Betroffen von der Anzeigepflicht sind nicht nur Produzenten, sondern auch Händler, welche Batterien oder Produkte mit Batterien zum Weiterverkauf nach Deutschland importieren. Betroffen sind im Übrigen Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die ihrerseits gegen die Anzeigepflicht verstoßen. In diesem Fall werden die Händler wie Hersteller behandelt und sind eigenständig anzeigepflichtig.

Auch Online-Händler, welche nicht als Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes gelten, haben beim Verkauf von Batterien und von Produkten mit Batterien spezielle Handlungs- und Kennzeichnungspflichten zu beachten. Eine detaillierte Handlungsanleitung mit Muster stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

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