Verkauf von Batterien oder batteriebetriebenen Produkten: Anleitung und Muster
Online-Händler müssen beim Verkauf von Batterien/Akkus oder Produkten mit Batterien/Akkus im Lieferumfang diverse Informationspflichten beachten. Wir bieten unseren Mandanten einen praktischen Leitfaden inkl. rechtssicherem Muster.
Inhaltsverzeichnis
- Informationspflichten beim Verkauf von Batterien/Akkus
- Hinweise zur Altbatterieentsorgung
- 1. Muster für Mandanten
- 2. Handhabung des Musters
- Getrennte Herstellerkostenausweisung
- 1. Zweck und Pflichtinhalt
- 2. Korrekte Umsetzung
- Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien
- 1. Pflichtinhalte
- 2. Korrekte Umsetzung
- Bezug von Batterien aus dem Ausland: Registrierungspflicht!
Informationspflichten beim Verkauf von Batterien/Akkus
Beim Verkauf von Batterien/Akkus (oder Produkten, die Batterien/Akkus enthalten) haben Online-Händler folgende Informationspflichten zu beachten:
- Es sind vollständige Informationen über die Entsorgung von Altbatterien vorzuhalten.
- Die Kosten der Hersteller für die erweiterte Herstellerverantwortung (etwa: Rücknahme, Sortierung, Verwertung, Beseitigung, Bereitstellung von Pflichtinformationen) sind getrennt auszuweisen und
- Es müssen Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien dargestellt werden

Hinweise zur Altbatterieentsorgung
1. Muster für Mandanten
Zur verpflichtenden Information über die korrekte Entsorgung von Altbatterien können Mandanten das nachstehende Muster verwenden, das die Vorgaben des BattDG rechtskonform umsetzt:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
zum Muster:
- Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ist zu übernehmen
- Die obige Ziffer 3 des Musters kann gelöscht werden, sollten Sie keine Fahrzeugbatterien anbieten.
2. Handhabung des Musters
Die verpflichtenden Hinweise über die Altbatterieentsorgung können wie folgt vorgehalten werden:
a) Handelsplattformen: Hinweise direkt in die Angebote
Auf Handelsplattformen sollten die Entsorgungshinweise direkt in den Produktbeschreibungen betroffener Angebote platziert werden.
Es empfiehlt sich eine Anführung am Ende, also hinter den produktspezifischen Angaben.
b) Online-Shop: Hinweise unter Button "Batterieentsorgung"
Betreiber von Online-Shops sollten die Hinweise zur Altbatterieentsorgung an zentraler Stelle im Seitenmenü zugänglich machen, sie auf einer eigenen Unterseite ablegen und mit einem Eintrag im Seitenmenü mit dem Titel "Batterieentsorgung" verknüpfen.
Die Anführung in einer eigenen Rubrik ist obligatorisch.
Es genügt nicht, die Entsorgungshinweise
- nur im Impressum anzuführen (OLG München, Urteil vom 10.02.2014, Az.: 6 U 3340/13).
- ausschließlich in den AGB darzustellen.
Getrennte Herstellerkostenausweisung
Gemäß § 24 Abs. 3 BattDG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 der EU-Batterieverordnung 2023/1542 sind im Online-Handel die Kosten der Batteriehersteller für die erweiterte Herstellerverantwortung getrennt, also zusätzlich zum Gesamtpreis, auszuweisen.
1. Zweck und Pflichtinhalt
Diese getrennte Kostenausweisung (auch „Visible Fee“ genannt) soll Endnutzer für die ökologische Bedeutung der korrekten Batteriebewirtschaftung sensibilisieren und ihnen vor Augen führen, dass ein Teil des Batteriekaufpreises dafür anfällt, die Kosten für Sammlung, Recycling und Entsorgung von Altbatterien zu decken.
Unbedingt zu beachten ist, dass die eigentlichen Preisangaben nicht zu ändern sind. Die Herstellerkosten sind weiterhin Teil des Gesamtpreises und werden in diesen einberechnet.
Es muss nur eine zusätzliche Aufschlüsselung darüber zugänglich sein, welche Herstellerkosten der Gesamtpreis enthält.
2. Korrekte Umsetzung
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
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WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien
Gemäß § 24 Abs. 3 BattDG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 der EU-Batterieverordnung 2023/1542 haben Händler zusätzlich zu den Batterieentsorgungshinweisen umfängliche Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien verfügbar zu machen.
1. Pflichtinhalte
Es müssen Informationen über die folgenden Aspekte bereitgestellt werden:
- die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung
- die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien, um deren Behandlung zu ermöglichen
- die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen
- die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken
- die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole der
- die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall
Die Informationen müssen jedes Batteriemodell, das der Händler im Sortiment führt, berücksichtigen.
Sie dürfen allerdings generell erteilt werden und müssen nicht batteriemodellspezifisch formuliert sein.
2. Korrekte Umsetzung
Der umfangreiche Informationskatalog über die Abbfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien muss online zusätzlich zu den „Hinweisen zur Altbatterieentsorgung“ verfügbar gemacht werden.
Händler können diese Pflichtinformationen allerdings nicht selbst zusammenstellen, sondern müssen sich für die Bereitstellung in Deutschland grundsätzlich an eine „Organisation für Herstellerverantwortung“ (OfH) halten und dort die notwendigen Pflichtinformationen anfragen.
Einen entsprechenden Service bauen deutsche OfHs derzeit auf und werden die Pflichtinformationen für Händler voraussichtlich in einer eigenen Mediathek bereitstellen.
Natürlich steht es Händlern auch frei, die Pflichtinformationen bei sie beliefernden Batterieherstellern anzufragen.
Die Pflichtinformationen müssen nicht batteriespezifisch erteilt werden, sondern allgemein für das gesamte Sortiment.
Im eigenen Online-Shop sollten die Informationen auf einer eigenen Unterseite abgelegt und unter der Bezeichnung „Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien“ mit dem Seitenmenü verknüpft werden.
Auch eine externe Verlinkung dürfte bei leichter Auffindbarkeit mittels eigenem Menüpunkt zulässig sein.
Auf Handelsplattformen (Amazon, eBay und Co.) sollte am Ende der Produktbeschreibung des Batterieangebots ein Link auf die externen Pflichtinformationen angeführt werden.
Anstelle der Online-Anführung besteht auch die Möglichkeit, den Pflichtinformationskatalog gedruckt jeder Batterie-Warensendung beizufügen.
Bezug von Batterien aus dem Ausland: Registrierungspflicht!
Sollten Händler Batterien (oder Produkte, die Batterien enthalten) aus dem Ausland beziehen, so müssen sie sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) unter Umständen als batteriegesetzlicher Hersteller registrieren - und zwar bevor die Händler ihre Batterien in Deutschland in den Verkehr bringen!
Diese Registrierungspflicht trifft Händler, wenn ihr Lieferant oder der Hersteller für die betroffenen Batterien/Produkte mit Batterien als batteriegesetzlicher Hersteller in Deutschland (noch) nicht registriert ist.
Das Inverkehrbringen von Batterien ohne hinreichende Herstellerregistrierung ist untersagt (§ 4 Abs. 1 BattDG) und kann Abmahnungen sowie Bußgelder nach sich ziehen.
Die Registrierungspflicht gilt auch für Batterien, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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