Darf ich ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verkaufen?
„Ich habe noch gar keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, darf ich dann überhaupt schon starten?“ – das werden wir von Interessenten, die das Potential des Internethandels nutzen und mit dem Onlinehandel starten wollen, doch recht häufig gefragt. Grund genug für uns, dieser Frage einmal nachzugehen.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- USt-IdNr. ist keine Voraussetzung für den Verkauf B2C bzw. innerhalb Deutschlands
- Aufgepasst, Pflichtangabe im Impressum ab Zuteilung
- Bitte nicht mit Platzhaltern / Dummydaten arbeiten
- Viele Verkaufsplattformen machen Hinterlegung der USt-IdNr. zur Pflicht
- Auch ein Kleinunternehmer kann eine USt-IdNr. beantragen
- Fazit:
Worum geht es?
Zahlreiche Verkäufer sind verunsichert, ob ein Verkauf im Internet (bereits) zulässig ist, wenn keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (kurz: USt-IdNr.) beantragt wurde bzw. diese zwar bereits beantragt, aber vom Amt noch nicht zugeteilt worden ist.
Die USt-IdNr. ist innerhalb der EU ein eindeutiges Firmenkennzeichen. Daran können die Beteiligten bei der Abwicklung des Güter- und Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt eindeutig identifiziert und die korrekte umsatzsteuerrechtliche Abwicklung solcher Geschäfte sichergestellt werden.
Durch die jeweilige Angabe der USt-IdNr. können sich die teilnehmenden Akteure „beweisen“, dass sie Unternehmereigenschaft haben. So kann in den meisten Fällen beim innereuropäischen Leistungsaustausch auf die Berechnung der Umsatzsteuer verzichtet werden und dadurch eine umständliche, nachträgliche Steuererstattung vermieden werden.
Die USt-IdNr. findet also bei der Abwicklung von B2B-Geschäften im Binnenmarkt Verwendung und wird Unternehmern nur auf ausdrücklichen Antrag hin zugeteilt.
Die USt-IdNr. kann bereits direkt bei der Gründung mitbeantragt werden. Dazu muss bei der Neugründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung des Unternehmers das entsprechende Feld angekreuzt werden.
Aber auch eine spätere Beantragung der USt-IdNr. ist noch möglich. Zuständige Behörde ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern mit Sitz in Saarlouis. Der Antrag kann auch online erfolgen.
Zwischen Antrag und Zuteilung können je nach Behördenauslastung durchaus mehrere Wochen bis hin zu wenigen Monaten vergehen.
In Deutschland richten sich die Vorgaben nach § 27a UStG und die USt-IdNr. besteht aus dem Kürzel DE gefolgt von neun Ziffern (z.B. DE987654321).
Weitere Details zur Unterscheidung von anderen „Steuernummern“ haben wir für Sie in diesem Beitrag aufbereitet.
USt-IdNr. ist keine Voraussetzung für den Verkauf B2C bzw. innerhalb Deutschlands
Vereinfacht gesprochen wird die USt-IdNr. nur dann relevant, wenn Lieferungen an Unternehmer erfolgen und es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen (also unter Verbringung der Ware von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedsstaat) handelt.
Wer als „startender“ Onlinehändler also entweder gar nicht an Unternehmer verkaufen möchte (sondern nur an Verbraucher, also rein B2C) oder aber gar nicht in das EU-Ausland liefern möchte, der muss sich mit dem Thema USt-IdNr. also nicht zwingend auseinandersetzen.
Damit können Sie als Händler, der seine Waren gar nicht nicht an Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland liefert mit Ihrer Verkaufstätigkeit beginnen, ohne dass Sie eine USt-IdNr. bereits beantragt hat bzw. Ihnen die beantragte USt-IdNr. bereits zugeteilt worden ist.
Aufgepasst, Pflichtangabe im Impressum ab Zuteilung
Sobald die USt-IdNr. dem Unternehmer zugeteilt worden ist, muss die USt-IdNr. dann aber zwingend im Impressum angegeben werden. Dies gilt für alle Internetauftritte, egal ob im eigenen Shop oder auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay.
Achtung: Wer eine USt-IdNr. bereits zugeteilt bekommen hat, kann abgemahnt werden, gibt er die ihm zugeteilte USt-IdNr. nicht in seinem Impressum an.
Vermutlich wird diese impressumsrechtliche Vorgabe auch häufig dahingehend missverstanden, dass der Shop / die Webseite erst dann „starten“ darf, wenn im Impressum die USt-IdNr. angegeben wird.
Das ist aber gerade nicht der Fall, siehe oben.
Bitte nicht mit Platzhaltern / Dummydaten arbeiten
Wer noch keine USt-IdNr. zugeteilt bekommen hat, macht dazu auch keine Angabe zur USt-IdNr. im Rahmen seines Impressums. Eine Pflicht zu dahingehenden Angaben besteht erst ab Zuteilung.
In der Praxis beobachten wir immer wieder, dass dennoch bereits mit Platzhaltern bzw. Dummydaten im Impressum gearbeitet wird.
Angaben wie „USt-IdNr.: beantragt“ oder „USt-IdNr.: noch nicht zugeteilt“ sind überflüssig.
Von Angaben wie „USt-IdNr.: 000000“, „USt-IdNr.: DE123456789“ oder „USt-IdNr.: xxxxxxx“ raten wir dringend ab.
Darin kann eine falsche Angabe der USt-IdNr und folglich eine Irreführung liegen.
Viele Verkaufsplattformen machen Hinterlegung der USt-IdNr. zur Pflicht
Wenngleich gar keine generelle Pflicht zur Beantragung einer USt-IdNr. besteht, verlangen seit Juli 2021 viele Verkaufsplattformen von ihren Händlern, dass diese eine USt-IdNr. in ihren Stammdaten hinterlegen müssen.
Dies dient den Plattformen dazu, sich vor einem Regress des Fiskus hinsichtlich der Umsatzsteuerschuld der dort tätigen Händler zu schützen.
Wer auf entsprechenden Plattformen anbieten möchte, dem bleibt daher nichts anderes übrig, als eine USt-IdNr. zu beantragen und dort zu hinterlegen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Auch ein Kleinunternehmer kann eine USt-IdNr. beantragen
Schließlich muss noch mit der weit verbreiten Falschbehauptung, Kleinunternehmer können gar keine USt-IdNr. beantragen bzw. erhalten, aufgeräumt werden.
Auch ein Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG kann eine USt-IdNr. beantragen.
Weitere Informationen finden Sie dazu gerne hier.
Fazit:
Wurde noch keine USt-IdNr. beantragt bzw. diese zwar beantragt, aber noch nicht zugeteilt, so stellt dies kein Hindernis für die Aufnahme der Verkaufstätigkeit dar. Dies gilt dann, wenn entweder gar nicht in das EU-Ausland geliefert wird oder wenn gar nicht an Unternehmer verkauft wird.
Wichtig ist jedoch die Aufnahme der USt-IdNr. in Ihr Impressum, sobald Ihnen diese zugeteilt wurde. Versäumen Sie dies, können Sie dafür wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Sie sind bereits „Profi“ im Ecommerce bzw. möchten mit dem Onlinehandel beginnen und sich dabei rechtlich absichern? Wir unterstützen Sie gerne bei einem rechtssicheren und abmahnfreien Verkauf im Internet, egal ob im eigenen Onlineshop, auf Verkaufsplattformen bei Amazon, eBay oder via sozialen Medien wie Facebook und Instagram.
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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
Für den Verkauf in die USA aber nicht?