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Elektronik & Batterien

Rechtliche Pflichten beim Verkauf von Batterien und Produkten mit Batterien

Rechtliche Pflichten beim Verkauf von Batterien und Produkten mit Batterien
16 min 1
Beitrag vom: 18.01.2021
Aktualisiert: 09.12.2025

Der Handel mit Batterien und Produkten, die Batterien enthalten, ist rechtlich stark reglementiert und sieht für Unternehmer ein umfangreiches Pflichtprogramm vor. Während Hersteller behördliche Registrierungs-, spezifische Produktkennzeichnungs- und abfallwirtschaftliche Entsorgungsvorgaben treffen, haben Händler (Online)-Kennzeichnungsgebote und Rücknahmevorgaben umzusetzen.

Das BattDG und die EU-Batterieverordnung: Anwendungsbereich und Gesetzeszweck

Alle wesentlichen rechtlichen Pflichten der deutschen Marktakteure im Handel mit Batterien ergeben sich aus dem seit dem 07.10.2025 geltenden [„Batterierecht-Durchführungsgesetz" (BattDG)].

Dieses setzt konkretisiert und übernimmt die Vorgaben der EU-weit unmittelbar geltenden EU-Batterieverordnung 2023/1542.

Die Vorschriften des BattDG verfolgen die abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Zielsetzung, eine flächendeckende und lückenlose Rückführung von Altbatterien in ein spezielles, geordnetes Verwertungssystem sicherzustellen, um umweltliche Belastungen durch Batterien und darin enthaltene Gefahrenstoffe bestmöglich zu minimieren.

Dieses Gesetz findet gemäß § 2 Abs. 1 Satz grundsätzlich Anwendung auf alle Batterien, unabhängig von Form, Größe, Maßen, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung.

Die „Batterie“ ist der rechtliche Oberbegriff, der nicht bloß klassische Batterien, sondern auch Akkus erfasst. Ob wiederaufladbar oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Als tatbestandliche „Batterien“ gilt dabei jede Einrichtung, die

  • durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie erzeugte elektrische Energie liefert
  • über einen internen oder externen Speicher verfügt, und
  • aus einem oder mehreren nicht wiederaufladbaren oder wiederaufladbaren Batteriezellen, -modulen oder -sätzen besteht

Insbesondere von Bedeutung ist, dass das Gesetz nicht nur dann gilt, wenn Batterien als individuelle Produkte gehandelt werden. Vielmehr finden die Vorschriften nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 der EU-Batterieverordnung immer auch dann Anwendung, wenn Batterien im Lieferumfang enthalten oder in einem gelieferten Produkt eingebaut sind.

Von der grundsätzlichen Geltung des Gesetzes für alle Batterien formuliert Art. 1 Abs. 5 und 6 der EU-Batterieverordnung Ausnahmen und erklärt die Gesetzesbestimmungen für nicht anwendbar auf Batterien, die verwendet werden

  • in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, Waffen, Munition und Kriegsgerät, ausgenommen Produkte, die nicht für speziell militärische Zwecke bestimmt sind, in Zusammenhang stehen, und
  • in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

Bestimmte Einschränkungen des Anwendungsbereichs des Batterierechts gelten schließlich auch für Batterien in Ausrüstungsgegenständen, die speziell für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen ausgelegt sind.

Die grundlegende Unterscheidung: Wer ist Hersteller, wer ist Händler?

Das Batteriegesetz differenziert für die Normierung von Pflichten zwischen zwei Gruppen von Marktakteuren, den sog. „Herstellern“ und den "Händlern“.

Als batterierechtlicher Hersteller gilt nach Art. 3 Nr. 47 der EU-Batterieverordnung jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen, entweder:

  • in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke erzeugt oder konzipieren oder erzeugen lässt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke abgibt, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind,
  • - in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von anderen erzeugte Batterien unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, weiterverkauft, auf denen der Name oder die Handelsmarke dieser anderen Erzeuger nicht angegeben ist,
  • in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in diesem Mitgliedstaat erstmals gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, abgibt oder
  • Batterien, einschließlich Batterien, die in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind, über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um Privathaushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und ist selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen;

Als Händler gilt nach Art. 3 Nr. 65 der EU-Batterieverordnung, wer unabhängig von der Verkaufsmethode Batterien im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich für den Vertrieb oder zur Verwendung abgibt.

Als grobe Leitlinie für die Unterscheidung dient folgende Gegenüberstellung:

  • Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes ist, wer Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien produziert oder nach Deutschland importiert und erstmalig auf dem Markt bereitstellt.
  • Händler im Sinne des Batteriegesetzes ist, wer Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien in Deutschland zum Weiterverkauf bezieht und sie on- oder offline anbietet.

Wichtig zu wissen ist, dass das Batteriegesetz eine sog. „Herstellerfiktion“ vorsieht. Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von nicht ordnungsgemäß registrierten (dazu unten mehr) Herstellern anbieten, werden nach § 3 Nr. 1 BattDG selbst zum Hersteller und treten damit in alle Rechten und Pflichten von Herstellern ein.

Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, sollten Händler vor dem Anbieten von Batterien und Produkten mit eingebauten Batterien stets im zentralen Batterie-Melderegister prüfen, ob der jeweilige Hersteller in Deutschland ordnungsgemäß registriert ist.

Pflichten der Hersteller

Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes treffen spezifische behördliche Registrierungs-, produktsicherheitsrechtliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie abfallwirtschaftliche Verwertungspflichten. Auch müssen Hersteller zwingend Verkehrsverbote für bestimmte Batterien beachten.

1. Registrierungspflicht

Bevor ein Hersteller Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, also erstmalig an Dritte abgeben oder importieren darf, ist er nach § 5 Abs. 1 BattDG gehalten, sich zu registrieren.

Batteriehersteller im Sinne des Gesetzes, die keine Niederlassung im Inland haben, müssen einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung Ihrer Herstellerpflichten beauftragen, welcher die Pflichten – u.a. auch die Registrierung – für den Hersteller im eigenen Namen erfüllt.

Zur Umsetzung der Vorgaben sind Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte über das EAR-Portal online mit der Marke und der jeweiligen Batterieart zu registrieren.

Erst, wenn das Registrierungsverfahren vollständig durchlaufen und die Registrierung von Seiten der Behörde erteilt wurde, ist ein Inverkehrbringen der Batterien/Produkte mit eingebauten Batterien zulässig.

Aus dem Bereich der Registrierung für Elektro- und Elektronikgeräte ist eine relativ lange Bearbeitungsdauer bei der Stiftung ear bekannt – manchmal bis zu 3 Monate. Dies sollten Hersteller in jedem Fall einkalkulieren und den Registrierungsantrag rechtzeitig stellen.

Händler, die Batterien/Produkte mit Batterien von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten (wollen), werden selbst zum Hersteller und müssen sich daher selbst registrieren.

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2. Produktkennzeichnungspflichten

Für Batterien und Produkte mit eingebauten Batterien bestehen produktspezifische Kennzeichnungspflichten der EU-Batterieverordnung.

a) CE-Kennzeichnung

Nach Durchlaufen des Konformitätsverfahrens müssen Hersteller gemäß Art. 38 Abs. 3 der EU-Batterieverordnung das CE-Kennzeichnen auf allen Batterien anbringen, bevor sie sie in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.

Das CE-Zeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jeder Batterie vermerkt sein. Nur, wenn eine direkte Anbringung auf der Batterie aufgrund deren Beschaffenheit oder Größe nicht möglich oder sinnvoll ist, darf auf die Verpackung und (dann zusätzlich) die Begleitunterlagen ausgewichen werden.

Zusätzlich zum CE-Zeichen muss, sofern nach Anhang VIII der EU-Batterieverordnung vorgeschrieben, die Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle angebracht werden. Diese Pflicht gilt aber erst 12 Monate nachdem die EU-Kommission ein Verzeichnis der Bewertungsstellen veröffentlicht hat (Stand Januar 2024: noch keine Veröffentlichung dieser Liste)

Wichtig: Für Batterien, die vor dem 18.08.2024 bereits in den Handel entlassen wurden, ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Die Pflicht gilt nur für Batterien, die ab dem 18.08.2024 neu in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden.

b) Mülltonnensymbol

Hersteller sind verpflichtet, alle Batterien mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne (getrennte Sammlung) nach Anhang VI Teil B der EU-Batterieverordnung zu kennzeichnen.

Enthalten Batterien mehr als 0,002 % Cadmium oder mehr als 0,004 % Blei, ist das chemischen Zeichen für das betreffende Metall (Cd oder Pb) unterhalb des Mülltonnensymbols anzuführen-

c) Modelkennung und Chargennummer

Jede Batterie muss gemäß Art. 38 Abs. 6 der EU-Batterieverordnung mit einer eine eindeutige Modellkennung und einer Chargen- oder Seriennummer bzw. einer Produktnummer gekennzeichnet sein.

Auf die Verpackung oder ein anderes Begleitdokument darf für diese Kennzeichnung dann ausgewichen werden, wenn die direkte Kennzeichnung auf der Batterie aufgrund ihrer Art oder Größe nicht möglich ist.

3. Verantwortlichenkennzeichnung

Jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie muss gemäß Art. 38 Abs. 7 der EU-Batterieverordnung eine vollständige Verantwortlichenkennzeichnung (= Herstellerkennzeichnung) tragen.

Diese umfasst

  • Name inkl. Rechtsform
  • sofern vorhanden: Handelsname oder eingetragene Handelsmarke
  • Postanschrift und ggf. zentrale Kontaktstelle
  • Internetadresse
  • E-Mailadresse

Ist die Angabe direkt auf der Batterie aus Platzgründen oder aufgrund der Beschaffenheit der Batterie nicht möglich, darf sie auf der Verpackung oder einem anderen Begleitdokument erfolgen.

Die Angabe muss in der Sprache des Mitgliedsstaates erfolgen, in dem die Batterie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.

4. Verwertungspflichten

Ziel des Batterierechts ist die Rückführung aller auf dem Markt bereitgestellten, verwendeten Batterien in einen ordnungsgemäßen Entsorgungskreislauf.

Als Anlaufstelle gegenüber Endnutzern sind zwar die Händler zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet.

Hersteller müssen sich aber entweder gemäß § 7 BattDG einer "Organisation für die Herstellerverantwortung" anschließen oder selbst organisieren, dass von Händlern zurückgenommenen Batterien unentgeltlich zurückgenommen und nach den Vorgaben der EU-Batterieverordnung stofflich behandelt und verwertet bzw. bei Unverwertbarkeit umweltgerecht beseitigt werden.

5. Überschneidungen mit dem Elektrogesetz

Hersteller von Produkten mit eingebauten Batterien, welche für den Betrieb des Produktes erforderlich sind, sind regelmäßig auch den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unterworfen.

Das Produkt, welches die eingebauten Batterien enthält, gilt grundsätzlich als Elektrogerät im Sinne des ElektroG.

Für Elektrogeräte gelten eigenständige Registrierungs-,Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten, die unabhängig von den batterierechtlichen Pflichten zu erfüllen sind.

Außerdem besteht gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 des ElektroG für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, eine besondere Informationspflicht:

Sie müssen den Geräten eine Information darüber beifügen, dass Endnutzer zur Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren verpflichtet sind, sofern Sie aus den Geräten heraustrennbar sind.

Pflichten der Händler

Auch Händler von Batterien/Produkten mit eingebauten Batterien trifft ein umfangreiches Pflichtprogramm, das sich Informations- und Rücknahmevorgaben ausprägt.

1. Registrierungs-Prüfpflichten

Gemäß der Herstellerfiktion werden Händler, die Batterien/Produkte mit eingebauten Batterien von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten, selbst zu Herstellern im Sinne des Batteriegesetzes und treten in alle Herstellerpflichten ein.

Um die daraus erwachsenden, umfangreichen Rechtspflichten zu vermeiden, sollten Händler vor dem Anbieten unbedingt durch Konsultation des zentralen Batterieregisters prüfen, ob der jeweilige Hersteller in Deutschland ordnungsgemäß registriert ist.

Kommen Händler von Batterien/Produkten mit eingebauten Batterien nicht registrierter Hersteller ihren dadurch verselbstständigten Registrierungspflichten nicht nach, etabliert § 4 Abs. 3 Nr. 1 BattDG ein vollumfängliches Verkaufsverbot.

2. Entsorgungshinweise

Händler von Batterien müssen Kunden gemäß § 24 Abs. 3 BattDG umfangreiche Hinweise für die umweltgerechte Entsorgung von Batterien bereitstellen.

Zu informieren ist darüber,

  • dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
  • welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und das/die Zeichen der chemischen Elemente haben.

Je nach Handelsbereich (on- oder offline) bestehen für die Umsetzung dieser Pflicht unterschiedliche Darstellungsvorgaben:

Im stationären Handel sind die Informationen auf gut sicht- und lesbaren, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierten Schrift- oder Bildtafeln darzustellen.

Im Online-Handel können die Informationen einerseits unmittelbar online im jeweiligen Präsentationsmedium dargestellt oder alternativ schriftlich der Warensendung beigefügt werden.

Im Online-Handel gilt die Informationspflicht nicht nur im eigenen Online-Shop, sondern für alle Internetpräsenzen, auf der Händler Batterien/Produkten mit eingebauten Batterien anbietet (also auch auf Handelsplattformen wie Amazon, eBay oder Etsy).

Auch in Katalogen und Prospekten gilt die Informationspflicht, sofern über diese (etwa per beiliegendem Bestellformular) unmittelbar eine Bestellung abgegeben werden kann.

Muster-Batteriehinweise:

Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten hier ein rechtskonformes und Informationsmuster für den verpflichtenden Batterieentsorgungshinweis bereit.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt Online-Händlern,

  • im eigenen Online-Shop die Informationen an zentraler Stelle (etwa bei den Rechtstexten) unter einer eigenen Schaltfläche „Batterieentsorgung“ darzustellen
  • auf externen Verkaufsauftritten auf Plattformen (Amazon, eBay, Etsy etc.) die Hinweise in die Artikelbeschreibung aufzunehmen

Ein bloßer Hinweis in den AGB genügt nicht, da es an der guten Sichtbarkeit und Lesbarkeit fehlt.

3. Getrennte Herstellerkostenausweisung

Gemäß § 24 Abs. 3 BattDG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 der EU-Batterieverordnung 2023/1542 sind im Online-Handel die Kosten der Batteriehersteller für die erweiterte Herstellerverantwortung getrennt, also zusätzlich zum Gesamtpreis, auszuweisen.

a) Zweck und Pflichtinhalt

Diese getrennte Kostenausweisung (auch „Visible Fee“ genannt) soll Endnutzer für die ökologische Bedeutung der korrekten Batteriebewirtschaftung sensibilisieren und ihnen vor Augen führen, dass ein Teil des Batteriekaufpreises dafür anfällt, die Kosten für Sammlung, Recycling und Entsorgung von Altbatterien zu decken.

Unbedingt zu beachten ist, dass die eigentlichen Preisangaben nicht zu ändern sind. Die Herstellerkosten sind weiterhin Teil des Gesamtpreises und werden in diesen einberechnet.

Es muss nur eine zusätzliche Aufschlüsselung darüber zugänglich sein, welche Herstellerkosten der Gesamtpreis enthält.

b) Korrekte Umsetzung

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4. Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien

Gemäß § 24 Abs. 3 BattDG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 der EU-Batterieverordnung 2023/1542 haben Händler zusätzlich zu den Batterieentsorgungshinweisen umfängliche Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien verfügbar zu machen.

a) Pflichtinhalte

Es Informationen über die folgenden Aspekte bereitgestellt werden:

  • die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich Informationen über bewährte Vorgehensweisen und Empfehlungen für die Nutzung von Batterien, die auf eine Verlängerung ihrer Nutzungsphase abzielen, und über die Möglichkeiten der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Umnutzung, der Umnutzung und der Wiederaufarbeitung
  • die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur getrennten Sammlung von Altbatterien, um deren Behandlung zu ermöglichen
  • die getrennte Sammlung, Rücknahme- und Sammelstellen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Umnutzung und die Behandlung, die für Altbatterien zur Verfügung stehen
  • die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, die auch die Risiken von Batterien, die Lithium enthalten, und deren Handhabung abdecken
  • die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole der
  • die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe, insbesondere gefährlicher Stoffe, auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, einschließlich der Auswirkungen infolge einer unangemessenen Entsorgung von Altbatterien beispielsweise durch wilde Ablagerung oder als unsortierter Siedlungsabfall

Die Informationen müssen jedes Batteriemodell, das der Händler im Sortiment führt, berücksichtigen.

Sie dürfen allerdings generell erteilt werden und müssen nicht batteriemodellspezifisch formuliert sein.

b) Korrekte Umsetzung

Der umfangreiche Informationskatalog über die Abbfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien muss online zusätzlich zu den „Hinweisen zur Altbatterieentsorgung“ verfügbar gemacht werden.

Händler können diese Pflichtinformationen allerdings nicht selbst zusammenstellen, sondern müssen sich für die Bereitstellung in Deutschland grundsätzlich an eine „Organisation für Herstellerverantwortung“ (OfH) halten und dort die notwendigen Pflichtinformationen anfragen.

Einen entsprechenden Service bauen deutsche OfHs derzeit auf und werden die Pflichtinformationen für Händler voraussichtlich in einer eigenen Mediathek bereitstellen.

Natürlich steht es Händlern auch frei, die Pflichtinformationen bei sie beliefernden Batterieherstellern anzufragen.

Die Pflichtinformationen müssen nicht batteriespezifisch erteilt werden, sondern allgemein für das gesamte Sortiment.

Im eigenen Online-Shop sollten die Informationen auf einer eigenen Unterseite abgelegt und unter der Bezeichnung „Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien“ mit dem Seitenmenü verknüpft werden.

Auch eine externe Verlinkung dürfte bei leichter Auffindbarkeit mittels eigenem Menüpunkt zulässig sein.

Auf Handelsplattformen (Amazon, eBay und Co.) sollte am Ende der Produktbeschreibung des Batterieangebots ein Link auf die externen Pflichtinformationen angeführt werden.

Anstelle der Online-Anführung besteht auch die Möglichkeit, den Pflichtinformationskatalog gedruckt jeder Batterie-Warensendung beizufügen.

5. Rücknahmepflichten

Händler von Batterien treffen eigenständige Rücknahmepflichten.

Gemäß § 14 und § 18 BattDG müssen Händler Altbatterien vom Endnutzer an oder in unmittelbarer Nähe ihres Handelsgeschäfts unentgeltlich zurücknehmen.

Diese Pflicht gilt auch im Online-Handel.

Einschränkungen bezüglich der Rücknahmepflicht bestehen wie folgt:

  • die Rücknahmepflicht gilt nicht für Produkte mit eingebauten Batterien, sondern nur für „lose“ Batterien
  • die Rücknahmepflicht gilt nur für solche Arten von Altbatterien, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat
  • die Rücknahmepflicht gilt nur für Mengen, derer sich Endnutzer üblicherweise erledigen

Bezüglich der Rücknahmepflicht für sortimentsgleiche Batteriearten kommt es nicht darauf an, dass der Nutzer die jeweilige Batterie vom konkreten Händler auch erworben hat. Bietet der Händler den Batterietypus im Sortiment an, muss er auch Altbatterien von Nutzern zurücknehmen, zu welchen er überhaupt keine vertraglichen Beziehungen unterhält.

Online-Händler A bietet Batterien des Typs „AAA“ in seinem Online-Shop an. Gemäß § 14 Abs. 1 BattDG i.V.m. Art. 62 Abs. 2 der EU-Batterieverordnung muss er AAA-Batterien auch von solchen Endnutzern unentgeltlich zurücknehmen, die bei ihm noch nie etwas bestellt haben.

Für Gerätealtbatterien (Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können), die zurückgenommen wurden, besteht ferner die Verpflichtung, diese einem vom Hersteller eingerichteten Rücknahmesystem zu überlassen.

6. Bevollmächtigtenbestellung bei Auslandsversand

Aus einem Zusammenspiel von Art. 56 Abs. 3, Art. 3 Nr. 47 lit. d der EU-Batterieverordnung und Art. 96 Abs. 2 lit. c ergibt sich, dass jeder Marktakteur (auch Händler), der

  • Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus via Fernabsatz (also insbesondere online) in andere EU-Mitgliedsstaaten direkt an Endnutzer verkauft
  • und über keine Niederlassung in diesen Mitgliedsstaaten verfügt,

pro Ziel-Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen muss.

Gerade für Online-Händler, die regelmäßig nicht über Niederlassungen in anderen EU-Ländern verfügen, bedeutet das:

Gerade für Online-Händler, die regelmäßig nicht über Niederlassungen in anderen EU-Ländern verfügen, bedeutet das:

Händler, die ab dem 18.08.2025

  • Batterien oder Akkus oder
  • Produkte mit Batterien oder Akkus

online oder über andere Fernabsatzwege an Endnutzer in anderen EU-Mitgliedsstaaten verkaufen, müssen ab diesem Zeitpunkt pro Verkaufsland einen nationalen Bevollmächtigten bestellen.

Endnutzer sind sowohl Verbraucher als auch andere Abnehmer, denen Batterien/Akkus oder Produkte mit Batterien/Akkus im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit bereitgestellt werden.

Auch B2B-Verkäufe lösen mithin die Bevollmächtigungspflicht aus, wenn die verkauften Produkte für den Eigengebrauch des Abnehmers bestimmt sind.

Nur B2B-Verkäufe zum Zwecke des Weitervertriebs bleiben von den Bevollmächtigtenpflichten ausgenommen.

Diese Bevollmächtigung soll die lückenlose Einhaltung der Registrierungs- und Lizenzierungspflichten in den jeweiligen Mitgliedsstaaten sicherstellen.

Weitere Infomationen zur Bevollmächtigtenpflicht stellen wir in diesem Beitrag bereit.

7. Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

Händler, die auch Fahrzeugbatterien (Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind) vertreiben, müssen die besondere Pfandpflicht des § 19 BattDG umsetzen.
Danach ist für jede Fahrzeugbatterie bei der Abgabe (etwa dem Verkauf) ein Pfand in Höhe von 7,50€ inkl. MwSt. vom Endnutzer zu erheben.

Das Pfand darf dann nicht erhoben werden, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie eine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.

Dieses Fahrzeugbatterie-Pfand ist zurückzuzahlen, wenn der Nutzer eine Fahrzeugaltbatterie beim Händler zurückgibt.

Anders als bei anderen Batterien muss der Händler aber das Pfand nicht für Altbatterierückgaben von Nutzern zurückzahlen, an die er keine neuen Fahrzeugbatterien geliefert hat. Er kann vielmehr bei der Neufahrzeugbatterie-Lieferung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.

Gibt ein Endnutzer eine Fahrzeugaltbatterie bei einem Händler zurück, bei dem er mangels vorherigen Neubatteriekaufs keinen Anspruch auf Pfanderstattung hat, kann er von diesem eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangen, dass die Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist.

Online-Händler, die Fahrzeugbatterien anbieten, müssen anders als stationäre Händler auch Nicht-Kunden das Fahrzeugbatteriepfand erstatten, wenn letztere eine maximal 2 Wochen alte Bestätigung über die pfanderstattungsfreie Rückgabe bei einem anderen Händler vorlegen.

Konsequenzen bei Verstößen

Herstellern und Händlern, die ihre batteriegesetzlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß umsetzen, drohen empfindliche Konsequenzen.

Gegen Hersteller können nach § 60 BattDG BattDG bei Verstoß gegen

  • die Registrierungspflicht
  • die Kennzeichnungspflichten

Geldbußen von bis zu je 100.000 Euro verhängt. Bei Verstoß gegen die Verwertungspflichten drohen Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.

Im Übrigen können auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen, da die Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensnormen gelten, deren Verletzung wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche nach sich ziehen kann.

Gegen Händler können bei Anbieten von Batterien ohne die erforderliche Registrierung des Herstellers (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BattDG) sowie bei Verstoß gegen die Rücknahmepflichten der §§ 14, 18 BattDG Geldbußen bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Bei Verstößen gegen

  • die Pfanderhebungs- und -erstattungspflichten nach § 19 BattDG
  • die Informationspflichten über Batterien

drohen Händlern dahingegen Geldbußen von bis zu je 10.000 Euro.

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Bildquelle: Tony_Papageorge / shutterstock.com

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1 Kommentar

T
Tobias
Batterie
Hallo ich verkaufe Spielzeug wo bei manchen Batterien dabei sind diese sind auf der Verpackung usw gekennzeichnet muss das trotzdem registrieren lassen und in der Ebay Beschreibung Kennzeichen oder reicht es das es auf der Schachtel gekennzeichnet ist?
Mit freundlichen Grüßen
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